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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 8438 – Maschinen für Lebensmittel und Getränke

Position im Zolltarif

84Kapitel38Position

Maschinen und Apparate zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken gehören in diese Position, zum Beispiel Bäckerei-, Teigwaren-, Schokoladen-, Brauerei- und Fleischverarbeitungsmaschinen sowie Schälmaschinen für Obst oder Gemüse. Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten sowie Müllereimaschinen gehören in Position 8437 und nicht hierher. Maschinen zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder fetten pflanzlichen oder mikrobiellen Ölen oder Fetten sind ausgenommen.

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Welche Zolltarifnummer aus Position 8438 gilt für Ihre Backmaschine?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8438?

Die Position ist nach dem Erzeugnis unterteilt, für das die Maschine bestimmt ist. Maschinen für Back- oder Teigwaren stehen in Unterposition 8438.10, mit 8438.10.10.00.0 für Backwaren und 8438.10.90.00.0 für Teigwaren, Süßwaren, Kakao oder Schokolade in Unterposition 8438.20, Zucker in 8438.30, Brauereimaschinen in 8438.40, Fleisch in 8438.50 und Früchte oder Gemüse in 8438.60. Andere Maschinen stehen in Unterposition 8438.80, mit 8438.80.10.00.0 für Kaffee oder Tee, 8438.80.91.00.0 für Getränke und 8438.80.99.00.0 für übrige Maschinen. Teile stehen in 8438.90.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionMaschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder fetten pflanzlichen oder …Diese Seite
UnterpositionMaschinen und Apparate zum Herstellen von Back- oder Teigwaren
1,7 % · 4 vZTA
Zolltarifnummerzum Herstellen von Backwaren
Zolltarifnummerzum Herstellen von Teigwaren
ZolltarifnummerMaschinen und Apparate zum Herstellen von Süßwaren, Kakao oder Schokolade
1,7 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerMaschinen und Apparate zum Herstellen von Zucker
1,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerBrauereimaschinen und -apparate
1,7 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerMaschinen und Apparate zum Verarbeiten von Fleisch
1,7 % · 10 vZTA
ZolltarifnummerMaschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Früchten oder Gemüsen
1,7 % · 3 vZTA
Unterpositionandere Maschinen und Apparate
1,7 % · 25 vZTA
Zolltarifnummerzum Auf- oder Zubereiten oder Verarbeiten von Kaffee oder Tee
andere
Zolltarifnummerzum Zubereiten oder Herstellen von Getränken
Zolltarifnummerandere
ZolltarifnummerTeile
1,7 % · 66 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8438

5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8438. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8438

Rechts: wie viele der 11 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleF-Gase · alle Länder5 von 11
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8438

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8438

Die elf Warennummern der Position 8438 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728438.10.10.00.0eingeführt · zum Herstellen von Backwaren
  2. 01.01.19728438.10.90.00.0eingeführt · zum Herstellen von Teigwaren
  3. 01.01.19728438.20.00.00.0eingeführt · Maschinen und Apparate zum Herstellen von Süßwaren, Kakao oder Schokolade
  4. 01.01.19728438.30.00.00.0eingeführt · Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zucker
  5. 01.01.19728438.40.00.00.0eingeführt · Brauereimaschinen und -apparate
  6. 01.01.19728438.50.00.00.0eingeführt · Maschinen und Apparate zum Verarbeiten von Fleisch
  7. 01.01.19728438.60.00.00.0eingeführt · Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Früchten oder Gemüsen
  8. 01.01.19728438.80.10.00.0eingeführt · zum Auf- oder Zubereiten oder Verarbeiten von Kaffee oder Tee
  9. 01.01.19728438.80.91.00.0eingeführt · zum Zubereiten oder Herstellen von Getränken
  10. 01.01.19728438.80.99.00.0eingeführt · andere
  11. 01.01.19728438.90.00.00.0eingeführt · Teile · zuletzt geändert 01.07.2020

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8438

Welche Unterposition aus Position 8438 gilt für welche Ware?

Die Unterposition richtet sich danach, für welches Erzeugnis die Maschine bestimmt ist. Maschinen für Back- oder Teigwaren gehören in Unterposition 8438.10, Maschinen für Süßwaren, Kakao oder Schokolade in Unterposition 8438.20. Maschinen für Kaffee oder Tee gehören in die Zolltarifnummer 8438.80.10.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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