01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8424?
Die Position gliedert sich zunächst in Feuerlöscher (Unterposition 8424.10) und Spritzpistolen und ähnliche Apparate (Zolltarifnummer 8424.20.00.00.0). Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate bilden Unterposition 8424.30, Spritz- und Sprühgeräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau die Unterpositionen 8424.41 und 8424.49. Andere Apparate unterteilen sich in Unterposition 8424.82 für die Landwirtschaft oder den Gartenbau und 8424.89, Teile in Unterposition 8424.90.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 8424.10Feuerlöscher, auch mit Füllung
- 8424.10.00.11.08424.10.00.15.08424.10.00.19.08424.10.00.21.08424.10.00.29.08424.10.00.80.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 15 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8424
33 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8424. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Düse – 8424.90.80.80.0
Autowaschanlage – 8424.89.70.00.0
Nebelmaschine – 8424.89.70.00.0
Sprühkopf – 8424.89.70.00.0
Duschkopf – 8424.89.70.00.0
Druckluftreiniger – 8424.20.00.00.0
Sprinkler – 8424.49.90.00.0
Druckluft-Ausblaspistole – 8424.20.00.00.0
Hochdruckreiniger – 8424.30.08.00.0
Sandstrahlmaschine – 8424.30.10.00.0
Druckluftwerkzeug – 8424.20.00.00.0
Drucksprüher – 8424.41.00.00.0
Brandschutzausrüstung – 8424.10.00.80.0
Farbspritzpistole – 8424.20.00.00.0
Pulverbeschichtungsmaschine – 8424.89.70.00.0
Schaummaschine – 8424.89.70.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8424
Rechts: wie viele der 15 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8424
Anmerkungen (7)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8424
14 der 15 Warennummern der Position 8424 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728424.20.00.00.0eingeführt · Spritzpistolen und ähnliche Apparate · zuletzt geändert 01.01.1995
- 01.01.19938424.30.01.00.0eingeführt · mit Heizvorrichtung
- 01.01.20108424.30.08.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728424.30.10.00.0eingeführt · mit Druckluft betrieben · zuletzt geändert 01.01.1993
- 01.01.19728424.30.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.1993
- 01.01.20178424.41.00.00.0eingeführt · tragbare Spritz-/Sprühgeräte · zuletzt geändert 01.01.2018
- 01.01.20178424.49.10.00.0eingeführt · Spritz-, Sprüh- und Stäubegeräte, ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder …
- 01.01.20178424.49.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20178424.82.10.00.0eingeführt · Apparate zur Bewässerung
- 01.01.20178424.82.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20178424.89.40.00.0eingeführt · mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben, von der ausschließlich …
- 01.01.20178424.89.70.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2022
- 01.01.20178424.90.20.00.0eingeführt · Teile von mechanischen Apparaten der Unterposition 8424.89.40
- 01.01.20178424.90.80eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8424
Welche Zolltarifnummer in Position 8424 gilt für welche Ware?
Die Zolltarifnummer richtet sich nach der Ware: Feuerlöscher gehören in Unterposition 8424.10, Spritzpistolen und ähnliche Apparate in Zolltarifnummer 8424.20.00.00.0 und Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate in Unterposition 8424.30. Spritz- und Sprühgeräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau sind in 8424.41 und 8424.49 unterteilt, andere Apparate in 8424.82 und 8424.89.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen