01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8433?
Die Position unterteilt sich zuerst nach Rasenmähern (Unterposition 8433.11 mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk und Unterposition 8433.19 andere) und anderen Mähmaschinen (Unterposition 8433.20). Heuerntemaschinen haben die Zolltarifnummer 8433.30.00.00.0, Stroh- und Futterpressen die Zolltarifnummer 8433.40.00.00.0. Erntemaschinen und Dreschmaschinen gliedern sich in Mähdrescher (Zolltarifnummer 8433.51.00.00.0), andere Dreschmaschinen (Zolltarifnummer 8433.52.00.00.0), Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten (Unterposition 8433.53) und andere Erntemaschinen mit Feldhäckslern (Unterposition 8433.59). Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen haben die Zolltarifnummer 8433.60.00.00.0, Teile die Zolltarifnummer 8433.90.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 24 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8433
4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8433. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8433
Rechts: wie viele der 24 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8433
Anmerkungen (7)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8433
Die 24 Warennummern der Position 8433 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728433.11.10eingeführt · mit Elektromotor · zuletzt geändert 19.11.2025
- 01.01.19728433.11.51.00.0eingeführt · mit Sitz
- 01.01.19728433.11.59.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728433.11.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728433.19.10.00.0eingeführt · mit Elektromotor
- 01.01.19728433.19.51.00.0eingeführt · mit Sitz
- 01.01.19728433.19.59.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728433.19.70.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728433.19.90.00.0eingeführt · ohne Motor
- 01.01.19728433.20.10.00.0eingeführt · mit Motor · zuletzt geändert 01.01.1988
- 01.01.20108433.20.50.00.0eingeführt · ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder Schlepperzug bestimmt
- 01.01.19728433.20.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.19728433.30.00.00.0eingeführt · andere Heuernte-(Heuwerbungs-)maschinen, -apparate und -geräte · zuletzt geändert 01.01.2009
- 01.01.19728433.40.00.00.0eingeführt · Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen · zuletzt geändert 01.01.2010
- 01.01.19728433.51.00.00.0eingeführt · Mähdrescher
- 01.01.19728433.52.00.00.0eingeführt · andere Dreschmaschinen und -geräte
- 01.01.19728433.53.10.00.0eingeführt · Kartoffelerntemaschinen
- 01.01.19728433.53.30.00.0eingeführt · Rübenköpf- und andere Rübenerntemaschinen
- 01.01.19728433.53.90.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19948433.59.11.00.0eingeführt · selbstfahrend
- 01.01.19948433.59.19.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20098433.59.85.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19728433.60.00.00.0eingeführt · Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen … · zuletzt geändert 01.01.1999
- 01.01.19728433.90.00.00.0eingeführt · Teile
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8433
Welche Zolltarifnummer gilt für Rasenmäher ohne Elektromotor in Position 8433?
Rasenmäher mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk, die nicht selbstfahrend sind und keinen Elektromotor haben, gehören in die Zolltarifnummer 8433.11.90.00.0. Rasenmäher mit Elektromotor gehören in die Warennummer 8433.11.10, die weiter unterteilt ist.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen



