01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8453?
Die Position 8453 ist in vier Unterpositionen gegliedert, die nach der Art der Maschine und nach Teilen unterscheiden. Unterposition 8453.10 erfasst Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder, Unterposition 8453.20 Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen. Unterposition 8453.80 umfasst alle übrigen Maschinen und Apparate, die die Unterpositionen 8453.10 und 8453.20 nicht erfassen. Unterposition 8453.90 erfasst Teile.
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02Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8453
Anmerkungen (7)
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-234/8720.01.1989 | Elektronische Geräte, die den Kriterien der Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 entsprechen und vorwiegend rechnen, aber auch andere Operationen ausführen, die nach einer einfacher als BASIC zu handhabenden Methode programmierbar sind, sind nach dem Urteil C-234/87 automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne der Tarifnummer 84.53. |
| C-43/8912.07.1990 | Ein COM-Recorder, der dekodierte Computerdaten, die hauptsächlich aus einem Zentralcomputer stammen, in lesbare Schriftzeichen umsetzt und auf Mikrofilm oder Mikrofiche überträgt, ist nach dem Urteil C-43/89 eine Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und in die Tarifstelle 84.53 B einzureihen. |
03Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8453
Die vier Warennummern der Position 8453 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19728453.10.00.00.0eingeführt · Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder …
- 01.01.19728453.20.00.00.0eingeführt · Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen
- 01.01.19728453.80.00.00.0eingeführt · andere Maschinen und Apparate
- 01.01.19728453.90.00.00.0eingeführt · Teile
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8453
Welche Unterposition in Position 8453 gilt für welche Ware?
Die Unterposition richtet sich nach der Art der Maschine. Maschinen zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder gehören in Unterposition 8453.10, Maschinen zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen in 8453.20, andere Maschinen und Apparate in 8453.80 und Teile in 8453.90.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile