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Position · 4-stellig

Position 8453 – Maschinen für Leder, Häute und Schuhe

Position im Zolltarif

84Kapitel53Position

Zu dieser Position gehören Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder sowie zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen und anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder. Nähmaschinen gehören nicht hierher, sondern in Position 8452.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8453?

Die Position 8453 ist in vier Unterpositionen gegliedert, die nach der Art der Maschine und nach Teilen unterscheiden. Unterposition 8453.10 erfasst Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder, Unterposition 8453.20 Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen. Unterposition 8453.80 umfasst alle übrigen Maschinen und Apparate, die die Unterpositionen 8453.10 und 8453.20 nicht erfassen. Unterposition 8453.90 erfasst Teile.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionMaschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen NähmaschinenDiese Seite
ZolltarifnummerMaschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder
1,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerMaschinen und Apparate zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen
1,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere Maschinen und Apparate
1,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerTeile
1,7 % · 1 vZTA

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02Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8453

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-234/8720.01.1989Elektronische Geräte, die den Kriterien der Vorschrift 3 Teil A Buchstabe a zu Kapitel 84 entsprechen und vorwiegend rechnen, aber auch andere Operationen ausführen, die nach einer einfacher als BASIC zu handhabenden Methode programmierbar sind, sind nach dem Urteil C-234/87 automatische Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne der Tarifnummer 84.53.
C-43/8912.07.1990Ein COM-Recorder, der dekodierte Computerdaten, die hauptsächlich aus einem Zentralcomputer stammen, in lesbare Schriftzeichen umsetzt und auf Mikrofilm oder Mikrofiche überträgt, ist nach dem Urteil C-43/89 eine Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und in die Tarifstelle 84.53 B einzureihen.

03Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8453

Die vier Warennummern der Position 8453 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728453.10.00.00.0eingeführt · Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder …
  2. 01.01.19728453.20.00.00.0eingeführt · Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen
  3. 01.01.19728453.80.00.00.0eingeführt · andere Maschinen und Apparate
  4. 01.01.19728453.90.00.00.0eingeführt · Teile

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8453

Welche Unterposition in Position 8453 gilt für welche Ware?

Die Unterposition richtet sich nach der Art der Maschine. Maschinen zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder gehören in Unterposition 8453.10, Maschinen zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen in 8453.20, andere Maschinen und Apparate in 8453.80 und Teile in 8453.90.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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