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Position · 4-stelligDual-Use

Position 8457 – Bearbeitungszentren und Transfermaschinen

Position im Zolltarif

84Kapitel57Position

Zu dieser Position gehören Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen zum Bearbeiten von Metallen. Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung gehören in Position 8458, Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen durch Laser, Elektroerosion oder andere in Position 8456.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8457?

Bearbeitungszentren sind in Unterposition 8457.10 erfasst und unterteilt in Horizontal-Maschinenzentren (Zolltarifnummer 8457.10.10.00.0) und andere (Zolltarifnummer 8457.10.90.00.0). Mehrwegemaschinen gehören in Zolltarifnummer 8457.20.00.00.0. Transfermaschinen sind in Unterposition 8457.30 unterteilt in numerisch gesteuerte (Zolltarifnummer 8457.30.10.00.0) und andere, nicht numerisch gesteuerte (Zolltarifnummer 8457.30.90.00.0).

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionBearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von MetallenDiese Seite
UnterpositionBearbeitungszentren
2,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerHorizontal-Maschinenzentren
Zolltarifnummerandere
ZolltarifnummerMehrwegemaschinen
2,7 % · 0 vZTA
UnterpositionTransfermaschinen
2,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummernumerisch gesteuert
Zolltarifnummerandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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Welche der 5 Warennummern gilt für Ihre Ware?

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8457

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8457. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8457

Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder4 von 5
KontrolleF-Gase · alle Länder2 von 5
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8457

Anmerkungen (9)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 3
3. Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Position 8456 als auch in die Position 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Position 8456 zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 4
4. Zu Position 8457 gehören nur metallbearbeitende Werkzeugmaschinen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren), die mehrere verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können, und zwar entweder a) durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm (Bearbeitungszentren) oder b) durch automatischen Einsatz verschiedener Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder nacheinander ein feststehendes Werkstück bearbeiten (Mehrwegemaschinen) oder c) durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu verschiedenen Bearbeitungseinheiten (Transfermaschinen).
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8457

Die fünf Warennummern der Position 8457 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19948457.10.10.00.0eingeführt · Horizontal-Maschinenzentren
  2. 01.01.19948457.10.90.00.0eingeführt · andere
  3. 01.01.19728457.20.00.00.0eingeführt · Mehrwegemaschinen · zuletzt geändert 01.01.1998
  4. 01.01.19958457.30.10.00.0eingeführt · numerisch gesteuert
  5. 01.01.19958457.30.90.00.0eingeführt · andere

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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