01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0710.80.69?
Die Zolltarifnummer 0710.80.69.10.0 erfasst Pilze der Art Auricularia polytricha zum Herstellen von Fertiggerichten. Die Zolltarifnummer 0710.80.69.90.0 erfasst die übrigen Pilze dieser Warennummer, ausgenommen Pilze der Art Auricularia polytricha zum Herstellen von Fertiggerichten.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 2 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 0710.80.69
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 0710.80.69
Anmerkungen (3)
2. In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff „Gemüse“ auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).
3. Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen: a) getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713); b) Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104; c) Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105); d) Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 07, Allgemeines | 1. Blanchieren ist unter diesem Kapitel nicht erlaubt, ausgenommen bei: — gefrorenem Gemüse (auch in Wasser oder Dampf gekocht) der Position 0710. — getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten, auch geschält oder zerkleinert, der Position 0713. 2. Sprossen (Gemüsesprossen und andere Sprossen) sind zu Ernährungszwecken verwendete gekeimte Samen, die roh oder gegart verzehrt werden. Zum Keimen werden die Samen … |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 0710.80.69
Welche Zolltarifnummer gilt für gefrorene Pilze unter der Warennummer 0710.80.69?
Pilze der Art Auricularia polytricha zum Herstellen von Fertiggerichten gehören in die Zolltarifnummer 0710.80.69.10.0, alle übrigen Pilze dieser Warennummer in die Zolltarifnummer 0710.80.69.90.0.
Gilt für die Warennummer 0710.80.69 eine Einfuhrkontrolle für Lebens- und Futtermittel?
Ja, bei der Einfuhr aus Ländern, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen gelten, greift die Lebens- und Futtermittelkontrolle.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission