01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 1006.30.29?
Die 11-stelligen Zolltarifnummern unter 1006.30.29 werden zuerst nach dem Gewicht des Inhalts der unmittelbaren Umschließung getrennt: 5 kg oder weniger (1006.30.29.12.0, 1006.30.29.14.0, 1006.30.29.16.0) und mehr als 5 kg bis 20 kg (1006.30.29.22.0, 1006.30.29.24.0, 1006.30.29.26.0). Innerhalb dieser Gruppen unterscheidet sich Basmati-Reis (1006.30.29.12.0 und 1006.30.29.22.0) von anderem Duftreis (1006.30.29.14.0 und 1006.30.29.24.0), während 1006.30.29.16.0 und 1006.30.29.26.0 anderen Reis ohne diese Sortenangabe erfassen. Die Zolltarifnummern 1006.30.29.92.0, 1006.30.29.94.0 und 1006.30.29.96.0 erfassen Basmati-Reis, anderen Duftreis und anderen Reis ohne Gewichtsangabe der Umschließung.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 9 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 1006.30.29
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 1006.30.29
Anmerkungen (5)
1. A) Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden. B) Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006. Auch Quinoa, bei dem das Perikarp ganz oder teilweise entfernt wurde, um die Saponine abzutrennen, das aber nicht weiter bearbeitet wurde, bleibt in Position 1008.
1. Es gelten als: a) „rundkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.30, 1006.20.11, 1006.20.92, 1006.30.21, 1006.30.42, 1006.30.61 und 1006.30.92: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt; b) „mittelkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.50, 1006.20.13, 1006.20.94, 1006.30.23, 1006.30.44, 1006.30.63 und 1006.30.94: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 mm und 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt; c) „langkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.71, 1006.10.79, 1006.20.15, 1006.20.17, 1006.20.96, 1006.20.98, 1006.30.25, 1006.30.27, 1006.30.46, 1006.30.48, 1006.30.65, 1006.30.67, 1006.30.96 und 1006.30.98: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 mm haben; d) „Rohreis (Paddy-Reis)“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.30, 1006.10.50, 1006.10.71, 1006.10.79 und 1006.10.90: Reis in der Strohhülse, gedroschen; e) „geschälter Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.20.11, 1006.20.13, 1006.20.15, 1006.20.17, 1006.20.19, 1006.20.92, 1006.20.94, 1006.20.96, 1006.20.98 und 1006.20.99: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen „Braunreis“, „Cargo-Reis“, „Loonzain-Reis“ und „riso sbramato“ bekannt ist; f) „halbgeschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.30.21, 1006.30.23, 1006.30.25, 1006.30.27, 1006.30.29, 1006.30.42, 1006.30.44, 1006.30.46, 1006 …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Hartweizen sind Weizen der Art Triticum durum und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des Triticum durum, welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten.
2. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
Einreihungsverordnungen (4)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 1395/9304.06.1993 | Mit der Verordnung 1395/93 wurde vollständig geschliffener, mikronisierter Reis mit Infrarotbehandlung ohne Verkleisterung der Stärke in die Warennummer 1006.30.92 eingereiht. | 1006.30.92 |
| 1395/9304.06.1993 | Mit der Verordnung 1395/93 wurde vollständig geschliffener, mikronisierter Reis mit Infrarotbehandlung ohne Verkleisterung der Stärke in die Warennummer 1006.30.96 eingereiht. | 1006.30.96 |
| 1395/9304.06.1993 | Mit der Verordnung 1395/93 wurde vollständig geschliffener, mikronisierter Reis mit Infrarotbehandlung ohne Verkleisterung der Stärke in die Warennummer 1006.30.98 eingereiht. | 1006.30.98 |
| 1395/9304.06.1993 | Mit der Verordnung 1395/93 wurde vollständig geschliffener, mikronisierter Reis mit Infrarotbehandlung ohne Verkleisterung der Stärke in die Warennummer 1006.30.94 eingereiht. | 1006.30.94 |
Urteile des EuGH (1)
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 1006.30.29
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 1006.30.29 gilt für Basmati-Reis?
Die Zolltarifnummer richtet sich nach dem Gewicht des Inhalts der unmittelbaren Umschließung: Basmati-Reis in Umschließungen mit einem Inhalt von 5 kg oder weniger fällt unter 1006.30.29.12.0, Basmati-Reis mit mehr als 5 kg bis 20 kg unter 1006.30.29.22.0.
Gilt für Reis unter der Warennummer 1006.30.29 bei der Einfuhr eine Einfuhrkontrolle für GVO?
Ja, bei der Einfuhr gilt für alle Länder eine Einfuhrkontrolle hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO) und GVO enthaltender Erzeugnisse. Für China besteht daneben dieselbe Einfuhrkontrolle.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile