01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 1006.30.42?
Die Zolltarifnummern 1006.30.42.10.0 und 1006.30.42.20.0 unterscheiden sich nach dem Gewicht des Inhalts der unmittelbaren Umschließung: 5 kg oder weniger bzw. mehr als 5 kg bis 20 kg. Die Zolltarifnummer 1006.30.42.90.0 (anderer) erfasst alles, was die beiden Zolltarifnummern davor nicht erfassen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 1006.30.42
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 1006.30.42
Anmerkungen (5)
1. A) Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden. B) Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006. Auch Quinoa, bei dem das Perikarp ganz oder teilweise entfernt wurde, um die Saponine abzutrennen, das aber nicht weiter bearbeitet wurde, bleibt in Position 1008.
1. Es gelten als: a) „rundkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.30, 1006.20.11, 1006.20.92, 1006.30.21, 1006.30.42, 1006.30.61 und 1006.30.92: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt; b) „mittelkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.50, 1006.20.13, 1006.20.94, 1006.30.23, 1006.30.44, 1006.30.63 und 1006.30.94: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 mm und 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt; c) „langkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.71, 1006.10.79, 1006.20.15, 1006.20.17, 1006.20.96, 1006.20.98, 1006.30.25, 1006.30.27, 1006.30.46, 1006.30.48, 1006.30.65, 1006.30.67, 1006.30.96 und 1006.30.98: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 mm haben; d) „Rohreis (Paddy-Reis)“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.30, 1006.10.50, 1006.10.71, 1006.10.79 und 1006.10.90: Reis in der Strohhülse, gedroschen; e) „geschälter Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.20.11, 1006.20.13, 1006.20.15, 1006.20.17, 1006.20.19, 1006.20.92, 1006.20.94, 1006.20.96, 1006.20.98 und 1006.20.99: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen „Braunreis“, „Cargo-Reis“, „Loonzain-Reis“ und „riso sbramato“ bekannt ist; f) „halbgeschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.30.21, 1006.30.23, 1006.30.25, 1006.30.27, 1006.30.29, 1006.30.42, 1006.30.44, 1006.30.46, 1006 …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
1. Hartweizen sind Weizen der Art Triticum durum und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des Triticum durum, welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten.
2. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
Einreihungsverordnungen (4)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 1395/9304.06.1993 | Vollständig geschliffener, mikronisierter Reis mit Infrarotbehandlung ohne Verkleisterung der Stärke wurde nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Warennummer 1006.30.92 eingereiht. | 1006.30.92 |
| 1395/9304.06.1993 | Vollständig geschliffener, mikronisierter Reis mit Infrarotbehandlung ohne Verkleisterung der Stärke wurde nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Warennummer 1006.30.96 eingereiht. | 1006.30.96 |
| 1395/9304.06.1993 | Vollständig geschliffener, mikronisierter Reis mit Infrarotbehandlung ohne Verkleisterung der Stärke wurde nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Warennummer 1006.30.98 eingereiht. | 1006.30.98 |
| 1395/9304.06.1993 | Vollständig geschliffener, mikronisierter Reis mit Infrarotbehandlung ohne Verkleisterung der Stärke wurde nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Warennummer 1006.30.94 eingereiht. | 1006.30.94 |
Urteile des EuGH (1)
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 1006.30.42
Welche Zolltarifnummer gilt für rundkörnigen Reis unter der Warennummer 1006.30.42?
Die Zolltarifnummer richtet sich nach dem Gewicht des Inhalts der unmittelbaren Umschließung: 1006.30.42.10.0 bei 5 kg oder weniger und 1006.30.42.20.0 bei mehr als 5 kg bis 20 kg. Alle übrigen Fälle fallen unter 1006.30.42.90.0 (anderer).
Gilt für rundkörnigen Reis unter der Warennummer 1006.30.42 eine Einfuhrkontrolle für genetisch veränderte Organismen?
Ja, für alle Länder gilt eine Einfuhrkontrolle hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO) und GVO enthaltender Erzeugnisse. Für China ist sie ebenfalls genannt.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile