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Warennummer 1006.30.48 – Halbgeschliffener Langkornreis

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Die Warennummer 1006.30.48 erfasst halbgeschliffenen Reis mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr, also langkörnigen Reis mit Körnern von mehr als 6,0 mm Länge. Halbgeschliffener Reis mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3, gehört in 1006.30.46. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach dem Gewicht des Inhalts der unmittelbaren Umschließung und danach, ob Basmati-Reis oder anderer Duftreis vorliegt.

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Gehört Ihr halbgeschliffener Langkornreis zu Warennummer 1006.30.48?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 1006.30.48?

Die Zolltarifnummern 1006.30.48.12.0, 1006.30.48.14.0 und 1006.30.48.16.0 gelten für Reis in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger. Die Zolltarifnummern 1006.30.48.22.0, 1006.30.48.24.0 und 1006.30.48.26.0 gelten für Reis in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg bis 20 kg. Die Zolltarifnummern 1006.30.48.92.0, 1006.30.48.94.0 und 1006.30.48.96.0 gelten für Reis in anderen unmittelbaren Umschließungen, also weder mit 5 kg oder weniger noch mit mehr als 5 kg bis 20 kg Inhalt. Innerhalb der Gruppen trennt die Nummer Basmati-Reis und anderen Duftreis, die letzte Nummer jeder Gruppe erfasst den übrigen Reis.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren pflanzlichen Ursprungs
KapitelGetreide
PositionReis
Unterpositionhalbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert
halbgeschliffener Reis
anderer
langkörniger
Kombinierte Nomenklaturmit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehrDiese Seite
in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger
Duftreis
ZolltarifnummerBasmati-Reis
175,00 EUR je t · 2 vZTA
Zolltarifnummeranderer
175,00 EUR je t · 2 vZTA
Zolltarifnummeranderer
175,00 EUR je t · 2 vZTA
in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg bis 20 kg
Duftreis
ZolltarifnummerBasmati-Reis
175,00 EUR je t · 2 vZTA
Zolltarifnummeranderer
175,00 EUR je t · 2 vZTA
Zolltarifnummeranderer
175,00 EUR je t · 2 vZTA
anderer
Duftreis
ZolltarifnummerBasmati-Reis
175,00 EUR je t · 2 vZTA
Zolltarifnummeranderer
175,00 EUR je t · 2 vZTA
Zolltarifnummeranderer
175,00 EUR je t · 2 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 1006.30.48

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleEinfuhrkontrolle hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO) und GVO enthaltende Erzeugnisse · ChinaEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · IndienEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle · PakistanEinfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO) und GVO enthaltende Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 1006.30.48

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 10, Anmerkung 1
1. A) Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden. B) Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006. Auch Quinoa, bei dem das Perikarp ganz oder teilweise entfernt wurde, um die Saponine abzutrennen, das aber nicht weiter bearbeitet wurde, bleibt in Position 1008.
Wortlaut · Kapitel 10, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Es gelten als: a) „rundkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.30, 1006.20.11, 1006.20.92, 1006.30.21, 1006.30.42, 1006.30.61 und 1006.30.92: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt; b) „mittelkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.50, 1006.20.13, 1006.20.94, 1006.30.23, 1006.30.44, 1006.30.63 und 1006.30.94: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 mm und 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt; c) „langkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.71, 1006.10.79, 1006.20.15, 1006.20.17, 1006.20.96, 1006.20.98, 1006.30.25, 1006.30.27, 1006.30.46, 1006.30.48, 1006.30.65, 1006.30.67, 1006.30.96 und 1006.30.98: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 mm haben; d) „Rohreis (Paddy-Reis)“ im Sinne der Unterpositionen 1006.10.30, 1006.10.50, 1006.10.71, 1006.10.79 und 1006.10.90: Reis in der Strohhülse, gedroschen; e) „geschälter Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.20.11, 1006.20.13, 1006.20.15, 1006.20.17, 1006.20.19, 1006.20.92, 1006.20.94, 1006.20.96, 1006.20.98 und 1006.20.99: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen „Braunreis“, „Cargo-Reis“, „Loonzain-Reis“ und „riso sbramato“ bekannt ist; f) „halbgeschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006.30.21, 1006.30.23, 1006.30.25, 1006.30.27, 1006.30.29, 1006.30.42, 1006.30.44, 1006.30.46, 1006 …
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt II, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Wortlaut · Kapitel 10, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Hartweizen sind Weizen der Art Triticum durum und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des Triticum durum, welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten.
Wortlaut · Kapitel 10, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden: a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden; b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

Einreihungsverordnungen (4)

VerordnungWareNummer
1395/9304.06.1993Mikronisierter, vollständig geschliffener Reis mit Infrarotbehandlung ohne Verkleisterung der Stärke wurde in die Warennummer 1006.30.92 eingereiht.1006.30.92
1395/9304.06.1993Mikronisierter, vollständig geschliffener Reis mit Infrarotbehandlung ohne Verkleisterung der Stärke wurde in die Warennummer 1006.30.96 eingereiht.1006.30.96
1395/9304.06.1993Mikronisierter, vollständig geschliffener Reis mit Infrarotbehandlung ohne Verkleisterung der Stärke wurde in die Warennummer 1006.30.98 eingereiht.1006.30.98
1395/9304.06.1993Mikronisierter, vollständig geschliffener Reis mit Infrarotbehandlung ohne Verkleisterung der Stärke wurde in die Warennummer 1006.30.94 eingereiht.1006.30.94

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-311/0412.01.2006Der Gerichtshof sah in der Prüfung der ersten Vorlagefrage nichts, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchstabe f zu Kapitel 10 beeinträchtigen könnte.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 1006.30.48

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 1006.30.48 gilt für meinen Reis?

Das richtet sich nach dem Gewicht des Inhalts der unmittelbaren Umschließung und danach, ob es sich um Basmati-Reis oder anderen Duftreis handelt. Reis in unmittelbaren Umschließungen mit 5 kg oder weniger Inhalt fällt unter 1006.30.48.12.0, 1006.30.48.14.0 oder 1006.30.48.16.0, Reis mit mehr als 5 kg bis 20 kg Inhalt unter 1006.30.48.22.0, 1006.30.48.24.0 oder 1006.30.48.26.0. Reis in anderen unmittelbaren Umschließungen fällt unter 1006.30.48.92.0, 1006.30.48.94.0 oder 1006.30.48.96.0.

Gilt für Reis unter der Warennummer 1006.30.48 eine Einfuhrkontrolle für genetisch veränderte Organismen?

Ja, bei der Einfuhr gilt für alle Länder eine Einfuhrkontrolle hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO) und GVO enthaltender Erzeugnisse. Für Einfuhren aus China ist dieselbe Kontrolle gesondert aufgeführt.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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