01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 1601.00.91?
Die Zolltarifnummer 1601.00.91.05.0 erfasst getrocknete Würstchen aus Hühner- und Schweinefleisch und frischer Leber. Die Zolltarifnummer 1601.00.91.10.0 erfasst Waren von Tieren der Positionen 0101 bis 0104, ausgenommen Wildschweine. Die Zolltarifnummer 1601.00.91.90.0 erfasst alle übrigen Waren, die die beiden Nummern davor nicht erfassen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 1601.00.91
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 1601.00.91?
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 1601.00.91. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 1601.00.91
Anmerkungen (2)
2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104. Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 16, Allgemeines | Wegen der Einreihung von Lebensmittelzubereitungen (einschließlich so genannter Fertiggerichte), die z. B. Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder mehrere dieser Erzeugnisse zusammen mit Gemüse, Teigwaren, Soße usw. enthalten, wird auf die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die Erläuterungen zu Kapitel 16 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter … |
| 1601.00.91 | Rohwürste, getrocknet oder streichfähig: Hierher gehören Würste, nicht gekocht, sofern sie einen Reifeprozess erfahren haben (z. B. durch Lufttrocknung) und unmittelbar genießbar sind. Die Würste können auch geräuchert sein; ihr Eiweiß darf jedoch durch Hitzeeinwirkung (z. B. durch Heißräuchern) nicht vollständig koaguliert sein. Hierher gehören sowohl schnittfeste Würste (z. B. Salami, Saucisson d'Arles und … |
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 1601.00.91
Welche Zolltarifnummer gilt für getrocknete Würstchen aus Hühner- und Schweinefleisch und frischer Leber unter der Warennummer 1601.00.91?
Dafür gilt die Zolltarifnummer 1601.00.91.05.0. Sie erfasst getrocknete Würstchen aus Hühner- und Schweinefleisch und frischer Leber.
Gilt bei der Einfuhr unter der Warennummer 1601.00.91 eine Amtliche Kontrolle an der Grenzkontrollstelle?
Ja, bei der Einfuhr unter der Warennummer 1601.00.91 gilt eine Amtliche Kontrolle an der Grenzkontrollstelle für alle Länder. Für die Europäische Union, die Färöer und Grönland ist sie auch als eigene Einfuhrkontrolle aufgeführt.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
