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Position 1601 – Würste und Lebensmittelzubereitungen

Position im Zolltarif

16Kapitel01Position

Zu Position 1601 gehören Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten, etwa Bratwurst, Salami oder Dosenwurst. Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemacht, gehören in Position 1602. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, einzeln oder zusammen, mehr als 20 GHT beträgt; gefüllte Waren der Position 1902 sowie Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104 sind davon ausgenommen.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 1601?

Die Unterposition 1601.00 unterscheidet zuerst Würste aus Lebern, die in die Warennummer 1601.00.10 gehören. Rohwürste, getrocknet oder streichfähig, gehören in die Warennummer 1601.00.91. Alle übrigen Erzeugnisse, die weder aus Lebern sind noch Rohwürste, getrocknet oder streichfähig, sind, gehören in die Warennummer 1601.00.99. Bei Zubereitungen aus zwei oder mehr dieser Waren richtet sich die Einreihung nach dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil; bei Lebern enthaltenden Zubereitungen gilt dies jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten
PositionWürste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser ErzeugnisseDiese Seite
Kombinierte Nomenklaturaus Lebern
15,4 % · 0 vZTA
andere
Kombinierte NomenklaturRohwürste, getrocknet oder streichfähig
149,40 EUR je 100 kg · 24 vZTA
Kombinierte Nomenklaturandere
100,50 EUR je 100 kg · 32 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 1601

4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1601. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 1601

Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Schweiz3 von 3
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Island3 von 3
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Norwegen3 von 3
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Singapur3 von 3
senkt den ZollZollkontingent · alle Drittländer2 von 3
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Chile2 von 3
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder3 von 3
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus3 von 3
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland3 von 3
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle Länder3 von 3
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische Union3 von 3
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Färöer3 von 3
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Grönland3 von 3
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle Länder3 von 3
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle Länder3 von 3
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder3 von 3
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 1601

Anmerkungen (2)

Wortlaut · Kapitel 16, Anmerkung 2
2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104. Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 16, AllgemeinesWegen der Einreihung von Lebensmittelzubereitungen (einschließlich so genannter Fertiggerichte), die z. B. Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder mehrere dieser Erzeugnisse zusammen mit Gemüse, Teigwaren, Soße usw. enthalten, wird auf die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die Erläuterungen zu Kapitel 16 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter …

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 1601

Die drei Warennummern der Position 1601 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19721601.00.10eingeführt · aus Lebern · zuletzt geändert 01.01.2008
  2. 01.01.19721601.00.91eingeführt · Rohwürste, getrocknet oder streichfähig · zuletzt geändert 01.01.2014
  3. 01.01.19721601.00.99eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2008

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 1601

Welche Nummer gilt für getrocknete oder streichfähige Rohwürste in Position 1601?

Getrocknete oder streichfähige Rohwürste gehören in die Warennummer 1601.00.91. Würste aus Lebern gehören in die Warennummer 1601.00.10, alle übrigen Würste in die Warennummer 1601.00.99.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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