01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 1601?
Die Unterposition 1601.00 unterscheidet zuerst Würste aus Lebern, die in die Warennummer 1601.00.10 gehören. Rohwürste, getrocknet oder streichfähig, gehören in die Warennummer 1601.00.91. Alle übrigen Erzeugnisse, die weder aus Lebern sind noch Rohwürste, getrocknet oder streichfähig, sind, gehören in die Warennummer 1601.00.99. Bei Zubereitungen aus zwei oder mehr dieser Waren richtet sich die Einreihung nach dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil; bei Lebern enthaltenden Zubereitungen gilt dies jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 1601.00.10aus Lebern
- 1601.00.10.11.01601.00.10.15.01601.00.10.19.01601.00.10.91.01601.00.10.95.01601.00.10.99.0
- 1601.00.91Rohwürste, getrocknet oder streichfähig
- 1601.00.91.05.01601.00.91.10.01601.00.91.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 1601
4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 1601. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 1601
Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 1601
Anmerkungen (2)
2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104. Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 16, Allgemeines | Wegen der Einreihung von Lebensmittelzubereitungen (einschließlich so genannter Fertiggerichte), die z. B. Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder mehrere dieser Erzeugnisse zusammen mit Gemüse, Teigwaren, Soße usw. enthalten, wird auf die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die Erläuterungen zu Kapitel 16 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter … |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 1601
Die drei Warennummern der Position 1601 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19721601.00.10eingeführt · aus Lebern · zuletzt geändert 01.01.2008
- 01.01.19721601.00.91eingeführt · Rohwürste, getrocknet oder streichfähig · zuletzt geändert 01.01.2014
- 01.01.19721601.00.99eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2008
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 1601
Welche Nummer gilt für getrocknete oder streichfähige Rohwürste in Position 1601?
Getrocknete oder streichfähige Rohwürste gehören in die Warennummer 1601.00.91. Würste aus Lebern gehören in die Warennummer 1601.00.10, alle übrigen Würste in die Warennummer 1601.00.99.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission



