01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2007.99.50?
Die Zolltarifnummern darunter unterscheiden sich zuerst nach Erzeugnis und Obstart: Pasten von Feigen, Pistazien und Haselnüssen stehen in 2007.99.50.31.0 bis 2007.99.50.33.0, Maronenpaste und Maronenmus in 2007.99.50.10.0. Fruchtpürees, durch Siebpressung gewonnen und unter Vakuum auf den Siedepunkt gebracht, trennen sich nach Obstart, Zusatz von Zucker, Füllmenge und Zuckergehalt; bei Birnen gilt 2007.99.50.41.0 für Zusatz von Zucker in mehr als 1 kg, 2007.99.50.42.0 für mehr als 15 GHT Zucker in 1 kg oder weniger und 2007.99.50.43.0 für alle übrigen Fälle in 1 kg oder weniger. Tropische Frucht- und Nusserzeugnisse sind nicht generell ausgeschlossen: konzentriertes Papayamark der Art Carica spp. und Guavenmark der Art Psidium spp., jeweils durch Kochen hergestellt und mit mehr als 13 bis 30 GHT Zucker, fallen in 2007.99.50.84.0, 2007.99.50.85.0, 2007.99.50.94.0 und 2007.99.50.95.0 unter die dort genannten Voraussetzungen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 27 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 2007.99.50
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 2007.99.50
Anmerkungen (6)
2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).
5. Für die Anwendung der Position 2007 bedeutet der Begriff „durch Kochen hergestellt“, dass die Viskosität des Erzeugnisses durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitzebehandlung unter atmosphärischem oder vermindertem Druck oder mittels anderer Verfahren erhöht wurde.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
2. Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2007.10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisierten Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Früchten enthalten. Die Unterposition 2007.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007.
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
8. Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.99.93, 2008.19.12, 2008.19.92, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94 und 2008.97.97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 2007.99.50
Gehören Fruchtgelees in Form von Zuckerwaren unter die Warennummer 2007.99.50?
Nein, Fruchtgelees, Fruchtpasten und dragierte Mandeln in Form von Zuckerwaren gehören nach Kapitel 20, Anmerkung 2 nicht zu den Positionen 2007 und 2008, sondern in Position 1704. Die Warennummer 2007.99.50 erfasst nur durch Kochen hergestellte Erzeugnisse mit mehr als 13 bis 30 GHT Zucker.
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 2007.99.50 gilt für Fruchtpüree aus Birnen mit Zucker?
Fruchtpüree aus Birnen mit Zusatz von Zucker, durch Siebpressung gewonnen und unter Vakuum auf den Siedepunkt gebracht, in unmittelbaren Umschließungen mit mehr als 1 kg gehört in Zolltarifnummer 2007.99.50.41.0. Bei 1 kg oder weniger gehört es mit mehr als 15 GHT Zucker in Zolltarifnummer 2007.99.50.42.0, alle übrigen Fälle in Zolltarifnummer 2007.99.50.43.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung