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Warennummer 2009.19.11 – Orangensaft mit Brixwert über 67

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

In diese Warennummer gehört Orangensaft, nicht gegoren, mit einem Brixwert von mehr als 67 und einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht. Der Pfad führt über Position 2009, Orangensaft und „anderer“. Saft mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT gehört dagegen in die Warennummer 2009.19.91. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Verpackungsinhalt, Pulverform und Gehalt an zugesetztem Zucker.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihr Saft mit Brixwert über 67 in die Warennummer 2009.19.11?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2009.19.11?

Die acht Zolltarifnummern unter der Warennummer 2009.19.11 unterscheiden sich nach Verpackungsinhalt, Zustand und Gehalt an zugesetztem Zucker. Liegt der Saft in Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger in Pulverform vor, gehört er bei einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger in die Zolltarifnummer 2009.19.11.21.0 und sonst in 2009.19.11.29.0. In Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, die nicht in Pulverform vorliegen, gelten 2009.19.11.31.0 bei einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger und 2009.19.11.39.0 in den übrigen Fällen. Bei anderen Verpackungen gelten 2009.19.11.51.0 bis 2009.19.11.59.0 für Pulverform und 2009.19.11.71.0 bis 2009.19.11.79.0 für die übrigen Fälle, jeweils mit 30 GHT oder weniger zugesetztem Zucker beziehungsweise anderer Zuckermenge.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionSaft aus Früchten, Nüssen (einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
Orangensaft
Unterpositionanderer
mit einem Brixwert von mehr als 67
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg EigengewichtDiese Seite
in Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
in Pulverform
Zolltarifnummermit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
33,6 % + 20,60 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderer
33,6 % + 20,60 EUR je 100 kg · 0 vZTA
anderer
Zolltarifnummermit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
33,6 % + 20,60 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderer
33,6 % + 20,60 EUR je 100 kg · 0 vZTA
anderer
in Pulverform
Zolltarifnummermit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
33,6 % + 20,60 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderer
33,6 % + 20,60 EUR je 100 kg · 0 vZTA
anderer
Zolltarifnummermit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
33,6 % + 20,60 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Zolltarifnummeranderer
33,6 % + 20,60 EUR je 100 kg · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2009.19.11

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Einheitspreis) · alle LänderEinfuhr
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Einheitspreis) · alle LänderAusfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2009.19.11

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 6
6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.
Wortlaut · Kapitel 20, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2009.12, 2009.21, 2009.31, 2009.41, 2009.61 und 2009.71 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist. b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) …
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche: a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: — Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, — Säfte aus Weintrauben: 15, — Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13. b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009. Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 2009.69.51 und 2009.69.71) gilt Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-219/8918.04.1991Eine Ware, die aus 39,4 % Orangensaft und 60,6 1% Zucker besteht, ist als "Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker" in die Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
C-234/8928.02.19911) Ein Bierlieferungsvertrag ist nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind. Erstens muß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände des streitigen Vertrags der nationale …
C-522/0729.10.2009Die Zusätzliche Anmerkung 5 Buchst. b zu Kapitel 20 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer Fassung aufgrund der Verordnungen (EG) …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2009.19.11

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 2009.19.11 gilt für Orangensaft in einer Verpackung bis 2 l?

Für Saft in Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger gelten unter dieser Warennummer die Zolltarifnummern 2009.19.11.21.0, 2009.19.11.29.0, 2009.19.11.31.0 und 2009.19.11.39.0, je nach Pulverform und Gehalt an zugesetztem Zucker. Andere Verpackungen fallen unter die Zolltarifnummern 2009.19.11.51.0 bis 2009.19.11.79.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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