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Position 2009 – Fruchtsäfte und Gemüsesäfte

Position im Zolltarif

20Kapitel09Position

Zu dieser Position gehören Säfte aus Früchten, Nüssen und Gemüse, einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser, die nicht gegoren und ohne Zusatz von Alkohol sind, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln. Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, gehören in Position 2008. Als nicht gegoren ohne Zusatz von Alkohol gelten nur Säfte mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Welche Zolltarifnummer aus Position 2009 gilt für Ihren Fruchtsaft?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2009?

Die Position wird nach der Art des Saftes unterteilt: Orangensaft (2009.11 bis 2009.19), Saft aus Grapefruits oder Pampelmusen (2009.21 bis 2009.29), Saft aus anderen Zitrusfrüchten (2009.31 bis 2009.39), Ananassaft (2009.41 bis 2009.49) und Tomatensaft (2009.50). Traubensaft einschließlich Traubenmost (2009.61 und 2009.69) und Apfelsaft (2009.71 und 2009.79) bilden eigene Unterpositionen. Unter Saft aus anderen Früchten, Nüssen oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen) stehen Saft aus Moosbeeren oder Preiselbeeren in 2009.81 und andere Säfte in 2009.89, Mischungen von Säften gehören in 2009.90. Innerhalb der Unterpositionen unterscheiden sich die Säfte nach Brixwert und nach dem Gehalt an zugesetztem Zucker; die Unterscheidung nach gefroren oder nicht gefroren betrifft nur Orangensaft.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionSaft aus Früchten, Nüssen (einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen SüßmittelnDiese Seite
Orangensaft
Unterpositiongefroren15,2 % bis 33,6 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 1 vZTA
mit einem Brixwert von mehr als 67
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Kombinierte Nomenklaturanderer
mit einem Brixwert von 67 oder weniger
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
Kombinierte Nomenklaturanderer
Unterpositionnicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger
12,2 % · 4 vZTA
Unterpositionanderer12,2 % bis 33,6 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 5 vZTA
mit einem Brixwert von mehr als 67
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Kombinierte Nomenklaturanderer
mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
Kombinierte Nomenklaturanderer
Saft aus Grapefruits oder Pampelmusen
Unterpositionmit einem Brixwert von 20 oder weniger
12 % · 0 vZTA
Unterpositionanderer12 % bis 33,6 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 2 vZTA
mit einem Brixwert von mehr als 67
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Kombinierte Nomenklaturanderer
mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
Kombinierte Nomenklaturanderer
Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)
Unterpositionmit einem Brixwert von 20 oder weniger
14,4 % bis 15,2 % · 21 vZTA
mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht
Kombinierte Nomenklaturzugesetzten Zucker enthaltend
Kombinierte Nomenklaturkeinen zugesetzten Zucker enthaltend
mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Zitronensaft
Kombinierte Nomenklaturzugesetzten Zucker enthaltend
Kombinierte Nomenklaturkeinen zugesetzten Zucker enthaltend
Saft aus anderen Zitrusfrüchten
Kombinierte Nomenklaturzugesetzten Zucker enthaltend
Kombinierte Nomenklaturkeinen zugesetzten Zucker enthaltend
Unterpositionanderer14,4 % bis 33,6 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 7 vZTA
mit einem Brixwert von mehr als 67
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Kombinierte Nomenklaturanderer
mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67
mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht
Kombinierte Nomenklaturzugesetzten Zucker enthaltend
Kombinierte Nomenklaturkeinen zugesetzten Zucker enthaltend
mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Zitronensaft
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
Kombinierte Nomenklaturkeinen zugesetzten Zucker enthaltend
Saft aus anderen Zitrusfrüchten
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
Kombinierte Nomenklaturkeinen zugesetzten Zucker enthaltend
Ananassaft
Unterpositionmit einem Brixwert von 20 oder weniger
15,2 % bis 16 % · 4 vZTA
Kombinierte Nomenklaturzugesetzten Zucker enthaltend
Kombinierte Nomenklaturkeinen zugesetzten Zucker enthaltend
Unterpositionanderer15,2 % bis 33,6 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 5 vZTA
mit einem Brixwert von mehr als 67
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Kombinierte Nomenklaturanderer
mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
anderer
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
Kombinierte Nomenklaturkeinen zugesetzten Zucker enthaltend
UnterpositionTomatensaft
16 % bis 16,8 % · 1 vZTA
Zolltarifnummerzugesetzten Zucker enthaltend
Zolltarifnummeranderer
Traubensaft (einschließlich Traubenmost)
Unterpositionmit einem Brixwert von 30 oder weniger
verschieden · 1 vZTA
Zolltarifnummermit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Unterpositionanderer
verschieden · 0 vZTA
mit einem Brixwert von mehr als 67
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Kombinierte Nomenklaturanderer
mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67
mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht
Kombinierte Nomenklaturkonzentriert
Zolltarifnummeranderer
mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
Zolltarifnummerkonzentriert
Zolltarifnummeranderer
Kombinierte Nomenklaturanderer
Apfelsaft
Unterpositionmit einem Brixwert von 20 oder weniger
18 % · 4 vZTA
Kombinierte Nomenklaturzugesetzten Zucker enthaltend
Kombinierte Nomenklaturkeinen zugesetzten Zucker enthaltend
Unterpositionanderer18 % bis 30 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 2 vZTA
mit einem Brixwert von mehr als 67
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Kombinierte Nomenklaturanderer
mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
anderer
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
Kombinierte Nomenklaturanderer
Saft aus anderen Früchten, Nüssen oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)
UnterpositionSaft aus Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea)14 % bis 33,6 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 1 vZTA
mit einem Brixwert von mehr als 67
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Kombinierte Nomenklaturanderer
mit einem Brixwert von 67 oder weniger
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
anderer
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
keinen zugesetzten Zucker enthaltend
Kombinierte Nomenklaturaus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon
Kombinierte Nomenklaturanderer
Unterpositionanderer10,5 % bis 33,6 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 31 vZTA
mit einem Brixwert von mehr als 67
Birnensaft
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Kombinierte Nomenklaturanderer
anderer
mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Kombinierte Nomenklaturaus tropischen Früchten
Kombinierte Nomenklaturanderer
anderer
Kombinierte Nomenklaturaus tropischen Früchten
Kombinierte Nomenklaturanderer
mit einem Brixwert von 67 oder weniger
Birnensaft
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
anderer
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
Kombinierte Nomenklaturkeinen zugesetzten Zucker enthaltend
anderer
mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
Kombinierte NomenklaturKirschsaft
Kombinierte Nomenklaturaus tropischen Früchten
Kombinierte Nomenklaturanderer
anderer
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
Kombinierte Nomenklaturaus tropischen Früchten
Kombinierte Nomenklaturanderer
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
Kombinierte Nomenklaturaus tropischen Früchten
Kombinierte Nomenklaturanderer
keinen zugesetzten Zucker enthaltend
Kombinierte NomenklaturKirschsaft
Kombinierte Nomenklaturaus tropischen Früchten
Kombinierte Nomenklaturanderer
UnterpositionMischungen von Säften10,5 % bis 33,6 %, teils Mengen- oder bedingter Zoll · 28 vZTA
mit einem Brixwert von mehr als 67
Mischungen aus Apfel- und Birnensaft
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Zolltarifnummerandere
andere
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Kombinierte Nomenklaturandere
mit einem Brixwert von 67 oder weniger
Mischungen aus Apfel- und Birnensaft
Zolltarifnummermit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
Zolltarifnummerandere
andere
mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht
Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft
Zolltarifnummerzugesetzten Zucker enthaltend
Zolltarifnummerandere
andere
Kombinierte Nomenklaturzugesetzten Zucker enthaltend
Kombinierte Nomenklaturandere
mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft
Zolltarifnummermit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
Zolltarifnummermit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
Zolltarifnummerkeinen zugesetzten Zucker enthaltend
andere
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
ZolltarifnummerMischungen von Säften aus tropischen Früchten
Kombinierte Nomenklaturandere
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
ZolltarifnummerMischungen von Säften aus tropischen Früchten
Kombinierte Nomenklaturandere
keinen zugesetzten Zucker enthaltend
ZolltarifnummerMischungen von Säften aus tropischen Früchten
Kombinierte Nomenklaturandere

Zolltarifnummern unter den Warennummern

2009.12nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger
2009.21mit einem Brixwert von 20 oder weniger

Ihre Ware einreihen

Welche der 102 Warennummern gilt für Ihre Ware?

Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 2009

16 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 2009. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2009

Rechts: wie viele der 102 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Türkei27 von 102
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Kolumbien26 von 102
senkt den ZollZollkontingent · alle Drittländer25 von 102
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Peru24 von 102
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Zentralamerika22 von 102
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Ecuador22 von 102
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Panama22 von 102
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Israel16 von 102
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Mexiko16 von 102
senkt den ZollPräferenzzollkontingent · Kanada13 von 102
erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder102 von 102
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus102 von 102
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland102 von 102
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Einheitspreis) · alle Länder80 von 102
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle Länder102 von 102
KontrolleLebens- und Futtermittelkontrolle · Länder, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen gelten20 von 102
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2009

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 6
6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.
Wortlaut · Kapitel 20, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2009.12, 2009.21, 2009.31, 2009.41, 2009.61 und 2009.71 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist. b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) …
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche: a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: — Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, — Säfte aus Weintrauben: 15, — Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13. b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009. Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 2009.69.51 und 2009.69.71) gilt Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-219/8918.04.1991Eine Ware aus 39,4 % Orangensaft und 60,6 % Zucker wurde als Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker in Position 2009 eingereiht.
C-234/8928.02.1991Ein Bierlieferungsvertrag ist nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.
C-522/0729.10.2009Die Zusätzliche Anmerkung 5 Buchstabe b zu Kapitel 20 ist teilweise ungültig.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 2009

100 der 102 Warennummern der Position 2009 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19722009.11.11eingeführt · mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht · zuletzt geändert 01.01.1999
  2. 01.01.19722009.11.19eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.01.1991
  3. 01.01.19722009.11.91eingeführt · mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an … · zuletzt geändert 01.01.1999
  4. 01.01.19722009.11.99eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.01.1988
  5. 01.01.19722009.19.11eingeführt · mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht · zuletzt geändert 01.01.1999
  6. 01.01.19722009.19.19eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.01.1991
  7. 01.01.19722009.19.91eingeführt · mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an … · zuletzt geändert 01.01.1999
  8. 01.01.20022009.19.98eingeführt · anderer
  9. 01.01.20022009.29.11eingeführt · mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht · zuletzt geändert 01.06.2002
  10. 01.01.20022009.29.19eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.06.2002
  11. 01.01.20022009.29.91eingeführt · mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an … · zuletzt geändert 01.06.2002
  12. 01.01.20022009.29.99eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.06.2002
  13. 01.01.20022009.31.11eingeführt · zugesetzten Zucker enthaltend
  14. 01.01.20022009.31.19eingeführt · keinen zugesetzten Zucker enthaltend
  15. 01.01.20022009.31.51eingeführt · zugesetzten Zucker enthaltend · zuletzt geändert 01.06.2002
  16. 01.01.20022009.31.59eingeführt · keinen zugesetzten Zucker enthaltend · zuletzt geändert 01.06.2002
  17. 01.01.20022009.31.91eingeführt · zugesetzten Zucker enthaltend · zuletzt geändert 01.06.2002
  18. 01.01.20022009.31.99eingeführt · keinen zugesetzten Zucker enthaltend · zuletzt geändert 01.06.2002
  19. 01.01.20022009.39.11eingeführt · mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht · zuletzt geändert 01.06.2002
  20. 01.01.20022009.39.19eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.06.2002
  21. 01.01.20022009.39.31eingeführt · zugesetzten Zucker enthaltend
  22. 01.01.20022009.39.39eingeführt · keinen zugesetzten Zucker enthaltend
  23. 01.01.20022009.39.51eingeführt · mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT · zuletzt geändert 01.06.2002
  24. 01.01.20022009.39.55eingeführt · mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger · zuletzt geändert 01.06.2002
  25. 01.01.20022009.39.59eingeführt · keinen zugesetzten Zucker enthaltend · zuletzt geändert 01.06.2002
  26. 01.01.20022009.39.91eingeführt · mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT · zuletzt geändert 01.06.2002
  27. 01.01.20022009.39.95eingeführt · mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger · zuletzt geändert 01.06.2002
  28. 01.01.20022009.39.99eingeführt · keinen zugesetzten Zucker enthaltend · zuletzt geändert 01.06.2002
  29. 01.01.20122009.41.92eingeführt · zugesetzten Zucker enthaltend
  30. 01.01.20022009.41.99eingeführt · keinen zugesetzten Zucker enthaltend · zuletzt geändert 01.01.2012
  31. 01.01.20022009.49.11eingeführt · mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht · zuletzt geändert 01.06.2002
  32. 01.01.20022009.49.19eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.06.2002
  33. 01.01.20022009.49.30eingeführt · mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend · zuletzt geändert 01.06.2002
  34. 01.01.20022009.49.91eingeführt · mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT · zuletzt geändert 01.06.2002
  35. 01.01.20022009.49.93eingeführt · mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger · zuletzt geändert 01.06.2002
  36. 01.01.20022009.49.99eingeführt · keinen zugesetzten Zucker enthaltend · zuletzt geändert 01.06.2002
  37. 01.01.19722009.50.10.00.0eingeführt · zugesetzten Zucker enthaltend
  38. 01.01.19722009.50.90.00.0eingeführt · anderer
  39. 01.01.20022009.61.10.00.0eingeführt · mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht
  40. 01.01.20022009.61.90eingeführt · mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht · zuletzt geändert 01.09.2003
  41. 01.01.20022009.69.11eingeführt · mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht · zuletzt geändert 01.09.2003
  42. 01.01.20022009.69.19eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.09.2003
  43. 01.01.20022009.69.51eingeführt · konzentriert · zuletzt geändert 01.09.2003
  44. 01.01.20022009.69.59.00.0eingeführt · anderer
  45. 01.01.20022009.69.71.00.0eingeführt · konzentriert
  46. 01.01.20022009.69.79.00.0eingeführt · anderer
  47. 01.01.20022009.69.90eingeführt · anderer
  48. 01.01.20082009.71.20eingeführt · zugesetzten Zucker enthaltend
  49. 01.01.20022009.71.99eingeführt · keinen zugesetzten Zucker enthaltend · zuletzt geändert 01.01.2008
  50. 01.01.20022009.79.11eingeführt · mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht · zuletzt geändert 01.06.2002
  51. 01.01.20022009.79.19eingeführt · anderer · zuletzt geändert 01.06.2002
  52. 01.01.20022009.79.30eingeführt · mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend · zuletzt geändert 01.06.2002
  53. 01.01.20022009.79.91eingeführt · mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT · zuletzt geändert 01.06.2002
  54. 01.01.20122009.79.98eingeführt · anderer
  55. 01.01.20122009.81.11eingeführt · mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht · zuletzt geändert 01.03.2013
  56. 01.01.20122009.81.19eingeführt · anderer
  57. 01.01.20122009.81.31eingeführt · mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
  58. 01.01.20122009.81.51eingeführt · mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
  59. 01.01.20122009.81.59eingeführt · mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
  60. 01.01.20122009.81.95eingeführt · aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon
  61. 01.01.20122009.81.99eingeführt · anderer
  62. 01.01.20122009.89.11eingeführt · mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
  63. 01.01.20122009.89.19eingeführt · anderer
  64. 01.01.20122009.89.34eingeführt · aus tropischen Früchten
  65. 01.01.20122009.89.35eingeführt · anderer
  66. 01.01.20122009.89.36eingeführt · aus tropischen Früchten
  67. 01.01.20122009.89.38eingeführt · anderer
  68. 01.01.20122009.89.50eingeführt · mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
  69. 01.01.20122009.89.61eingeführt · mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
  70. 01.01.20122009.89.63eingeführt · mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
  71. 01.01.20122009.89.69eingeführt · keinen zugesetzten Zucker enthaltend
  72. 01.01.20122009.89.71eingeführt · Kirschsaft
  73. 01.01.20122009.89.73eingeführt · aus tropischen Früchten
  74. 01.01.20122009.89.79eingeführt · anderer
  75. 01.01.20122009.89.85eingeführt · aus tropischen Früchten
  76. 01.01.20122009.89.86eingeführt · anderer
  77. 01.01.20122009.89.88eingeführt · aus tropischen Früchten
  78. 01.01.20122009.89.89eingeführt · anderer
  79. 01.01.20122009.89.96eingeführt · Kirschsaft
  80. 01.01.20122009.89.97eingeführt · aus tropischen Früchten
  81. 01.01.20122009.89.99eingeführt · anderer
  82. 01.01.19722009.90.11eingeführt · mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht · zuletzt geändert 01.03.2013
  83. 01.01.19722009.90.19.00.0eingeführt · andere
  84. 01.01.19722009.90.21eingeführt · mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht · zuletzt geändert 01.01.2014
  85. 01.01.19722009.90.29eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
  86. 01.01.19722009.90.31.00.0eingeführt · mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an … · zuletzt geändert 01.01.2014
  87. 01.01.19722009.90.39.00.0eingeführt · andere
  88. 01.01.19722009.90.41.00.0eingeführt · zugesetzten Zucker enthaltend
  89. 01.01.19722009.90.49.00.0eingeführt · andere
  90. 01.01.19722009.90.51eingeführt · zugesetzten Zucker enthaltend · zuletzt geändert 01.01.2010
  91. 01.01.19722009.90.59eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2004
  92. 01.01.19722009.90.71.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
  93. 01.01.19722009.90.73.00.0eingeführt · mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
  94. 01.01.19722009.90.79.00.0eingeführt · keinen zugesetzten Zucker enthaltend
  95. 01.01.19952009.90.92.00.0eingeführt · Mischungen von Säften aus tropischen Früchten · zuletzt geändert 01.01.2009
  96. 01.01.19952009.90.94eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
  97. 01.01.19952009.90.95.00.0eingeführt · Mischungen von Säften aus tropischen Früchten · zuletzt geändert 01.03.1997
  98. 01.01.19952009.90.96eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010
  99. 01.01.19952009.90.97.00.0eingeführt · Mischungen von Säften aus tropischen Früchten · zuletzt geändert 01.03.1997
  100. 01.01.19952009.90.98eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010

Quellen · Stand 31.10.2026

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