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Zolltarifnummer 2009.19.11.21.0 – Orangensaftpulver bis 30 GHT Zucker

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Erfasst wird Orangensaft in Pulverform mit einem Brixwert von mehr als 67, einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, in Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger. Orangensaft in Pulverform mit mehr als 30 GHT zugesetztem Zucker gehört in 2009.19.11.29.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2009.19.11.21.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionSaft aus Früchten, Nüssen (einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
Orangensaft
Unterpositiongefroren
Unterpositionnicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger
Unterpositionanderer
mit einem Brixwert von mehr als 67
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
in Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
in Pulverform
Zolltarifnummermit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder wenigerDiese Seite
Zolltarifnummeranderer
Kombinierte Nomenklaturanderer
2009.21 – 2009.29Saft aus Grapefruits oder Pampelmusen
2009.31 – 2009.39Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)
2009.41 – 2009.49Ananassaft
UnterpositionTomatensaft
2009.61 – 2009.69Traubensaft (einschließlich Traubenmost)
2009.71 – 2009.79Apfelsaft
2009.81 – 2009.89Saft aus anderen Früchten, Nüssen oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)
UnterpositionMischungen von Säften

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2009.196-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2009.19.118-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2009.19.11.2110-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2009.19.11.21.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2009.19.11.21.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2009 Saft aus Früchten, Nüssen (einschließlich …
✓OrangensaftDie Ware muss Orangensaft sein, also Saft aus Orangen, der nicht gegoren ist und ohne Zusatz von Alkohol hergestellt wurde. Ein Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger gilt als ohne Zusatz von Alkohol.
✓andererDer Saft ist nicht gefroren und hat einen Brixwert von mehr als 20. Der Brixwert wird als Wert in GHT Saccharose bei 20 °C ermittelt.
✓mit einem Brixwert von mehr als 67Der Brixwert muss mehr als 67 betragen. Er wird mit einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer abgelesen oder auf 20 °C umgerechnet.
✓mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg EigengewichtDer Wert der Ware liegt bei 30 € oder weniger je 100 kg Eigengewicht.
✓in Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder wenigerDie Ware ist in einer Verpackung mit einem Inhalt von 2 l oder weniger verpackt.
✓in PulverformDie Ware liegt als Pulver vor und ist damit nicht flüssig.
✓mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder wenigerMaßgeblich ist der zugesetzte Zucker, also der Zuckergehalt abzüglich des für Säfte aus anderen Früchten genannten Werts 13. Der Zuckergehalt wird refraktometrisch bei 20 °C bestimmt.
2009.19.11.21.0Orangensaftpulver, Zucker bis 30 GHT

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2009.19.11.21.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2009.19.11

ZolltarifnummerWortlaut
2009.19.11.21.0mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder wenigerdiese Seite
2009.19.11.29.0anderer
2009.19.11.31.0mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
2009.19.11.39.0anderer
2009.19.11.51.0mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
2009.19.11.59.0anderer
2009.19.11.71.0mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
2009.19.11.79.0anderer

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2009.19.11 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2009.19.984Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Orangensaftkonzentrat mit Fruchtfleisch, tiefgekühlt; zur Herstellung von Fruchtsäften. Gebindegröße: 200 l, maximale Anlieferungs-/Lagertemperatur …
2009.19.191Angaben des Antragstellers (als zutreffend unterstellt): sprühgetrocknetes Orangensaftpulver; Aufmachung: 25 kg-Säcke. Brixwert, refraktometrisch: mehr als 67; Wert der Ware: mehr als 30 Euro für 100 …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2009.19.11.21.0

€
2009.19.11.21.0Drittlandszoll33,6 % + 20,60 EUR je 100 kg–––
2009.19.11.21.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll33,6 % + 20,60 EUR je 100 kg + 50 %–––
2009.19.11.21.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll33,6 % + 20,60 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (4)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.0093Tunesien, alle Drittländer6 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.0214Türkei0 % + 6,79 EUR je 100 kg01.01.2026 – 31.12.2026
09.1333Israel0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.1863Mexiko15 % + 10,30 EUR je 100 kg01.07.2026 – 30.06.2027

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 33,6 % + 20,60 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 46 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Norwegen, Kanada, Singapur und weitere. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:

AbkommenSatz
Armenienneu seit 10.10.20260 % + 20,60 EUR je 100 kg
Mercosurneu seit 01.05.202630,2 % + 18,54 EUR je 100 kg
APS+-Länder0 % + 20,60 EUR je 100 kg
APS-Länder (allgemeine Regelung)30,1 % + 20,60 EUR je 100 kg
Algerien0 % + 20,60 EUR je 100 kg
Chile22,5 % + 15,45 EUR je 100 kg
Israel10 % + 6,10 EUR je 100 kg
Tunesien10 % + 20,60 EUR je 100 kg
Türkei0 % + 20,60 EUR je 100 kg

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2009.19.11.21.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Einheitspreis) · alle LänderDiese Nummer darf nur angemeldet werden, wenn die Ware die Bedingungen der Maßnahme erfüllt (Einheitspreis); welche, nennt der EU-TARIC. Ein Einfuhrverbot ist das nicht.Einfuhr
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Einheitspreis) · alle LänderDiese Nummer darf nur angemeldet werden, wenn die Ware die Bedingungen der Maßnahme erfüllt (Einheitspreis); welche, nennt der EU-TARIC. Ein Ausfuhrverbot ist das nicht.Ausfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2009.19.11.21.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 6
6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.
Wortlaut · Kapitel 20, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2009.12, 2009.21, 2009.31, 2009.41, 2009.61 und 2009.71 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche: a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: — Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, — Säfte aus Weintrauben: 15, — Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13. b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009. Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 2009.69.51 und 2009.69.71) gilt Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-219/8918.04.1991Eine Ware, die aus 39,4 % Orangensaft und 60,6 1% Zucker besteht, ist als "Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker" in die Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
C-234/8928.02.19911) Ein Bierlieferungsvertrag ist nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind. Erstens muß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände des streitigen Vertrags der nationale …
C-522/0729.10.2009Die Zusätzliche Anmerkung 5 Buchst. b zu Kapitel 20 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer Fassung aufgrund der Verordnungen (EG) …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2009.19.11

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 2 Zollkontingente statt 4.
  1. 01.01.19722009.19.11gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht“
  2. 01.01.19912009.19.11unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2009.19.11
  3. 01.01.19992009.19.11Wortlaut geändert · „mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht“ · vorher „mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht“
  4. 01.03.20132009.19.11.21.0neu eingeführt · „mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger“ · aus 2009.19.11
  5. 01.03.20132009.19.11.29.0neu eingeführt · „anderer“ · aus 2009.19.11
  6. 01.03.20132009.19.11.31.0neu eingeführt · „mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger“ · aus 2009.19.11
  7. 01.03.20132009.19.11.39.0neu eingeführt · „anderer“ · aus 2009.19.11
  8. 01.03.20132009.19.11.51.0neu eingeführt · „mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger“ · aus 2009.19.11
  9. 01.03.20132009.19.11.59.0neu eingeführt · „anderer“ · aus 2009.19.11
  10. 01.03.20132009.19.11.71.0neu eingeführt · „mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger“ · aus 2009.19.11
  11. 01.03.20132009.19.11.79.0neu eingeführt · „anderer“ · aus 2009.19.11

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2009.19.11.21.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Orangensaftpulver mit höchstens 30 GHT zugesetztem Zucker unter 2009.19.11?

Dafür gilt die Zolltarifnummer 2009.19.11.21.0. Sie erfasst Orangensaft in Pulverform mit einem Brixwert von mehr als 67, einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht, in Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger.

Gilt für Orangensaftpulver unter 2009.19.11.21.0 ein Zusatzzoll für Waren aus Belarus?

Ja, für die Zolltarifnummer 2009.19.11.21.0 gilt ein Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Belarus.

Gilt für Orangensaftpulver unter 2009.19.11.21.0 ein Zusatzzoll für Waren aus Russland?

Ja, für die Zolltarifnummer 2009.19.11.21.0 gilt ein Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Russland.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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