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Kombinierte Nomenklatur · EUAntidumpingzoll ChinaZollkontingent

Warennummer 2309.90.41 – Stärkehaltige Futterzubereitungen

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Die Warennummer 2309.90.41 erfasst andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, einschließlich Vormischungen, die Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthalten, mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT, und keine Milcherzeugnisse oder weniger als 10 GHT Milcherzeugnisse enthalten. Zubereitungen mit 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT Milcherzeugnissen gehören in die Nachbarnummer 2309.90.43. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach Fischfutter, nach Hunde- und Katzenfutter, nach Protein- und Stärkegehalt einer Malzkeimlingsmischung sowie nach der Aufmachung für den Einzelverkauf.

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Gehört Ihr Tierfutter mit Stärkeanteil zur Warennummer 2309.90.41?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2309.90.41?

Fischfutter gehört in die Zolltarifnummer 2309.90.41.20.0. Zubereitungen aus der Malzkeimlingsmischung mit 12,5 GHT oder mehr Protein und höchstens 28 GHT Stärke gehören für Hunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in 2309.90.41.51.0 und für andere Zubereitungen in 2309.90.41.59.0. Mit mindestens 15,5 GHT Protein und höchstens 23 GHT Stärke gehören Hunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in 2309.90.41.41.0 und andere Zubereitungen in 2309.90.41.49.0. Andere Zubereitungen ohne diese Malzmischung gehören, außer Fischfutter, in 2309.90.41.81.0 für Hunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, und in 2309.90.41.89.0 für andere Zubereitungen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelRückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
PositionZubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art
Unterpositionandere
andere, einschließlich Vormischungen
Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702.30.50, 1702.30.90, 1702.40.90, 1702.90.50 und 2106.90.55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend
Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend
mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT
Kombinierte Nomenklaturkeine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHTDiese Seite
ZolltarifnummerFischfutter50 % mit Unterlage Y155; sonst 55,00 EUR je t · 21 vZTA
Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr und mit einem Stärkegehalt von nicht mehr als 28 GHT
mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr und mit einem Stärkegehalt von nicht mehr als 23 GHT
ZolltarifnummerHunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf50 % mit Unterlage Y155; sonst 55,00 EUR je t · 21 vZTA
Zolltarifnummerandere50 % mit Unterlage Y155; sonst 55,00 EUR je t · 21 vZTA
andere
ZolltarifnummerHunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf50 % mit Unterlage Y155; sonst 55,00 EUR je t · 21 vZTA
Zolltarifnummerandere50 % mit Unterlage Y155; sonst 55,00 EUR je t · 21 vZTA
andere
ZolltarifnummerHunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf50 % mit Unterlage Y155; sonst 55,00 EUR je t · 21 vZTA
Zolltarifnummerandere50 % mit Unterlage Y155; sonst 55,00 EUR je t · 21 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 7 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2309.90.41

erhöht den ZollAntidumpingzoll · ChinaFür Hersteller mit eigenem Zusatzcode gelten eigene Sätze; der Satz hängt von der Zolltarifnummer ab.67,1 %
KontrolleDrittlandszoll · BelarusEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleDrittlandszoll · RusslandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter Warennummer 2309.90.41?

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 2309.90.41. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2309.90.41

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 23, Anmerkung 1
1. Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.
Wortlaut · Kapitel 23, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2309.10.11 bis 2309.10.70 und 2309.90.31 bis 2309.90.70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403.20.11 bis 0403.20.39, 0403.90.11 bis 0403.90.69, 1702.11.00, 1702.19.00 und 2106.90.51.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 23, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Zu Unterposition 2309.90.20 gehören — mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden — nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten: — 15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren und/oder — Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde. Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten. Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 % nicht übersteigen.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Einreihungsverordnungen (17)

VerordnungWareDamals
2022/55701.04.2022Eine stärkereiche Fraktion aus Erbsenmehl in Pulver- oder Pelletform wurde in die Warennummer 2309.90.51 eingereiht.2309.90.51
2022/55701.04.2022Eine proteinreiche Fraktion aus Erbsenmehl in Pulver- oder Pelletform wurde in die Warennummer 2309.90.31 eingereiht.2309.90.31
1144/201228.11.2012Eine modifizierte, dehydratisierte Rohrzuckermelasse als Puder ohne Stärke wurde in die Warennummer 2309.90.96 eingereiht.2309.90.96
2696/9521.11.1995Ein Pulver, Granulat oder Pellets aus Calciumhydrogenorthophosphat, Calciumbis(dihydrogenorthophosphat) und Calciumcarbonat zur Futterverwendung wurde in die damalige Warennummer 2309.90.93 eingereiht, heute in 2309.90.96.2309.90.93heute 2309.90.96
1533/9212.06.1992Eine Zubereitung aus etwa 60 GHT Hexacalciumtrinatriumpentakis (orthophosphat) und etwa 40 GHT Tricalciumbis (orthophosphat) zur Tierfütterung wurde in die damalige Warennummer 2309.90.99 eingereiht, heute in 2309.90.96.2309.90.99heute 2309.90.96
509/9228.02.1992Eine Zubereitung aus etwa 60 GHT Calciumhydrogenorthophosphat und etwa 40 GHT Calciumbis (dihydrogenorthophosphat) zur Verwendung bei der Tierfütterung wurde in die damalige Warennummer 2309.90.99 eingereiht, heute in 2309.90.96.2309.90.99heute 2309.90.96

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-568/1120.06.20131. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. …
C-366/2216.11.2023Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission …
C-144/1503.03.2016Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2309.90.41

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 2309.90.41 gilt für Fischfutter und welche für Hunde- und Katzenfutter?

Fischfutter gehört in die Zolltarifnummer 2309.90.41.20.0. Hunde- und Katzenfutter aus der Malzkeimlingsmischung mit 15,5 GHT oder mehr Protein und höchstens 23 GHT Stärke gehört, sofern es nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf vorliegt, in 2309.90.41.41.0; mit 12,5 GHT oder mehr Protein und höchstens 28 GHT Stärke in 2309.90.41.51.0. Hunde- und Katzenfutter ohne diese Malzmischung gehört, sofern es nicht für den Einzelverkauf aufgemacht ist, in 2309.90.41.81.0.

Gilt unter der Warennummer 2309.90.41 bei der Einfuhr aus Russland oder Belarus ein Drittlandszoll?

Ja, bei der Einfuhr aus Russland und aus Belarus gilt unter der Warennummer 2309.90.41 ein Drittlandszoll.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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