01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2309.90.41?
Fischfutter gehört in die Zolltarifnummer 2309.90.41.20.0. Zubereitungen aus der Malzkeimlingsmischung mit 12,5 GHT oder mehr Protein und höchstens 28 GHT Stärke gehören für Hunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in 2309.90.41.51.0 und für andere Zubereitungen in 2309.90.41.59.0. Mit mindestens 15,5 GHT Protein und höchstens 23 GHT Stärke gehören Hunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in 2309.90.41.41.0 und andere Zubereitungen in 2309.90.41.49.0. Andere Zubereitungen ohne diese Malzmischung gehören, außer Fischfutter, in 2309.90.41.81.0 für Hunde- und Katzenfutter, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, und in 2309.90.41.89.0 für andere Zubereitungen.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 7 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 2309.90.41
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter Warennummer 2309.90.41?
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Warennummer 2309.90.41. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
04Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 2309.90.41
Anmerkungen (4)
1. Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2309.10.11 bis 2309.10.70 und 2309.90.31 bis 2309.90.70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403.20.11 bis 0403.20.39, 0403.90.11 bis 0403.90.69, 1702.11.00, 1702.19.00 und 2106.90.51.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
5. Zu Unterposition 2309.90.20 gehören — mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden — nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten: — 15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren und/oder — Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde. Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten. Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil K der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil G der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 % nicht übersteigen.
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.
Einreihungsverordnungen (17)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2022/55701.04.2022 | Eine stärkereiche Fraktion aus Erbsenmehl in Pulver- oder Pelletform wurde in die Warennummer 2309.90.51 eingereiht. | 2309.90.51 |
| 2022/55701.04.2022 | Eine proteinreiche Fraktion aus Erbsenmehl in Pulver- oder Pelletform wurde in die Warennummer 2309.90.31 eingereiht. | 2309.90.31 |
| 1144/201228.11.2012 | Eine modifizierte, dehydratisierte Rohrzuckermelasse als Puder ohne Stärke wurde in die Warennummer 2309.90.96 eingereiht. | 2309.90.96 |
| 2696/9521.11.1995 | Ein Pulver, Granulat oder Pellets aus Calciumhydrogenorthophosphat, Calciumbis(dihydrogenorthophosphat) und Calciumcarbonat zur Futterverwendung wurde in die damalige Warennummer 2309.90.93 eingereiht, heute in 2309.90.96. | 2309.90.93heute 2309.90.96 |
| 1533/9212.06.1992 | Eine Zubereitung aus etwa 60 GHT Hexacalciumtrinatriumpentakis (orthophosphat) und etwa 40 GHT Tricalciumbis (orthophosphat) zur Tierfütterung wurde in die damalige Warennummer 2309.90.99 eingereiht, heute in 2309.90.96. | 2309.90.99heute 2309.90.96 |
| 509/9228.02.1992 | Eine Zubereitung aus etwa 60 GHT Calciumhydrogenorthophosphat und etwa 40 GHT Calciumbis (dihydrogenorthophosphat) zur Verwendung bei der Tierfütterung wurde in die damalige Warennummer 2309.90.99 eingereiht, heute in 2309.90.96. | 2309.90.99heute 2309.90.96 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-568/1120.06.2013 | 1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. … |
| C-366/2216.11.2023 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission … |
| C-144/1503.03.2016 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 2309.90.41
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 2309.90.41 gilt für Fischfutter und welche für Hunde- und Katzenfutter?
Fischfutter gehört in die Zolltarifnummer 2309.90.41.20.0. Hunde- und Katzenfutter aus der Malzkeimlingsmischung mit 15,5 GHT oder mehr Protein und höchstens 23 GHT Stärke gehört, sofern es nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf vorliegt, in 2309.90.41.41.0; mit 12,5 GHT oder mehr Protein und höchstens 28 GHT Stärke in 2309.90.41.51.0. Hunde- und Katzenfutter ohne diese Malzmischung gehört, sofern es nicht für den Einzelverkauf aufgemacht ist, in 2309.90.41.81.0.
Gilt unter der Warennummer 2309.90.41 bei der Einfuhr aus Russland oder Belarus ein Drittlandszoll?
Ja, bei der Einfuhr aus Russland und aus Belarus gilt unter der Warennummer 2309.90.41 ein Drittlandszoll.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile
