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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 2846.90.70 – Verbindungen bestimmter Seltenerdmetalle

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Die Warennummer 2846.90.70 erfasst Europium-, Holmium-, Erbium-, Thulium-, Ytterbium-, Lutetium- oder Yttriumverbindungen in Position 2846 unter der Unterposition 2846.90 (andere). Die Nachbarnummer 2846.90.60 erfasst Gadolinium-, Terbium- oder Dysprosiumverbindungen, die Nachbarnummer 2846.90.90.00.0 Verbindungen von Metallgemischen. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach dem Seltenerdmetall, dessen Verbindung die Ware ist.

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Gehört Ihre Yttriumverbindung zur Warennummer 2846.90.70?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2846.90.70?

Die Zolltarifnummern unter der Warennummer 2846.90.70 unterscheiden sich nach dem Seltenerdmetall, dessen Verbindung die Ware ist. Europiumverbindungen gehören in die Zolltarifnummer 2846.90.70.10.0, Holmiumverbindungen in die Zolltarifnummer 2846.90.70.30.0, Erbiumverbindungen in die Zolltarifnummer 2846.90.70.35.0 und Thuliumverbindungen in die Zolltarifnummer 2846.90.70.40.0. Ytterbiumverbindungen gehören in die Zolltarifnummer 2846.90.70.45.0, Lutetiumverbindungen in die Zolltarifnummer 2846.90.70.50.0 und Yttriumverbindungen in die Zolltarifnummer 2846.90.70.55.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
PositionAnorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturEuropium-, Holmium-, Erbium-, Thulium-, Ytterbium-, Lutetium- oder YttriumverbindungenDiese Seite
ZolltarifnummerEuropiumverbindungen
3,2 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerHolmiumverbindungen
3,2 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerErbiumverbindungen
3,2 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerThuliumverbindungen
3,2 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerYtterbiumverbindungen
3,2 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerLutetiumverbindungen
3,2 % · 1 vZTA
ZolltarifnummerYttriumverbindungen
3,2 % · 1 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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Welche der 7 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2846.90.70

KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleREACH · alle LänderEinfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECDAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Russland, Belarus, IranSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2846.90.70

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 1
1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. B) Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.
Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 2
2. Zu Kapitel 28 gehören außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten (Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Position 2842), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und 2852 und den Carbiden (Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen: a) Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren (Position 2811); b) Kohlenstoffhalogenidoxide (Position 2812); c) Kohlenstoffdisulfid (Position 2813); d) Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Position 2842); e) mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Position 2853), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31).
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 28, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.
Wortlaut · Kapitel 28, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2846.90.10 bis 2846.90.90andere: Zu den Verbindungen der Seltenerdmetalle, den sogenannten Lanthaniden (die nach ihrem ersten Element Lanthan benannt sind), gehören die Oxide des Europiums, des Gadoliniums, des Samariums und des Terbiums, die in den Kontroll- und Abschaltstäben von Kernreaktoren zum Absorbieren der Neutronen und in den Bildröhren von Farbfernsehgeräten verwendet werden. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2846 des HS …

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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