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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzung

Warennummer 3208.20.10 – Lösungen von Acryl- oder Vinylpolymeren

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Die Warennummer 3208.20.10 erfasst Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 von Anstrichfarben und Lacken auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren. Sie liegt in Position 3208 unter der Unterposition 3208.20. Davon trennt sie die Zolltarifnummer 3208.20.90.00.0 (andere), die alles erfasst, was die Unterposition 3208.20 davor nicht erfasst. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach der Zusammensetzung des Copolymers, nach dem Lösemittel und nach dem Copolymergehalt.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 3208.20.10?

Zolltarifnummer 3208.20.10.10.0 erfasst Copolymer aus N-Vinylcaprolactam, N-Vinyl-2-pyrrolidon und Dimethylaminoethylmethacrylat, gelöst in Ethanol, mit einem Anteil an diesem Copolymer von 34 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT. Zolltarifnummer 3208.20.10.20.0 erfasst Immersionsdeckschichten mit einem Gehalt von 0,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT an Acrylat-Methacrylat-Alkensulfonat-Copolymeren mit fluorierten Seitenketten. Zolltarifnummer 3208.20.10.50.0 erfasst Copolymer aus Vinylcaprolactam und Vinylpyrrolidon in Form einer Lösung in 2-Butoxyethanol, bei einem Copolymergehalt von 45 GHT oder mehr. Zolltarifnummer 3208.20.10.90.0 (andere) erfasst alle übrigen Lösungen dieser Warennummer, die von den Zolltarifnummern davor nicht erfasst werden.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelGerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
PositionAnstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel
Unterpositionauf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren
Kombinierte NomenklaturLösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem KapitelDiese Seite
ZolltarifnummerCopolymer aus N-Vinylcaprolactam, N-Vinyl-2-pyrrolidon und Dimethylaminoethylmethacrylat, gelöst in Ethanol, mit einem Anteil an diesem Copolymer von 34 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT
6,5 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerImmersionsdeckschichten mit einem Gehalt von 0,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT an Acrylat-Methacrylat-Alkensulfonat-Copolymeren mit fluorierten Seitenketten, in einer Lösung von n-Butanol und/oder 4-Methyl-2-pentanol und/oder Diisoamylether
6,5 % · 5 vZTA
ZolltarifnummerCopolymer aus Vinylcaprolactam und Vinylpyrrolidon (CAS RN 51987-20-3) in Form einer Lösung in 2-Butoxyethanol (CAS RN 111-76-2) mit einem Copolymergehalt von 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 58 GHT
6,5 % · 5 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 5 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 3208.20.10

KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Einfuhr · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECDAusfuhr
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Russland, BelarusSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 3208.20.10

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 4
4. Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 5
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 3208.20.10

Gehören Füllstoffe für Ölfarben unter die Warennummer 3208.20.10?

Nein. Nach Kapitel 32, Anmerkung 5 gehören Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, nicht zu den Farbmitteln dieses Kapitels. Zu Position 3208 gehören nach Anmerkung 4 Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Lösemittelanteil 50 GHT übersteigt.

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 3208.20.10 gilt für Copolymerlösungen in Ethanol aus N-Vinylcaprolactam, N-Vinyl-2-pyrrolidon und Dimethylaminoethylmethacrylat?

Dafür gilt die Zolltarifnummer 3208.20.10.10.0, wenn das Copolymer in Ethanol gelöst ist und der Anteil an diesem Copolymer 34 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT beträgt. Andere Lösungen dieser Warennummer fallen unter 3208.20.10.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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