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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 3212 – Pigmente, Prägefolien und Farbmittel

Position im Zolltarif

32Kapitel12Position

Position 3212 umfasst Pigmente, auch Metallpulver und Metallflitter, die in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig sind und zum Herstellen von Anstrichfarben dienen. Dazu gehören außerdem Prägefolien sowie Färbemittel und andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf, etwa Heißprägefolien, Lebensmittelfarben, Tattoofarben und Aluminiumpasten. Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix gehören nicht hierher, sondern in Position 2715.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3212?

Die Position 3212 ist in zwei Unterpositionen gegliedert, Prägefolien (3212.10) und andere (3212.90). Prägefolien gehören in die Zolltarifnummer 3212.10.00.00.0. Alle übrigen Waren dieser Position, die keine Prägefolien sind, gehören in die Zolltarifnummer 3212.90.00.00.0. Im Sinne der Position 3212 gelten als Prägefolien nur Folien zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelGerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
PositionPigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den EinzelverkaufDiese Seite
ZolltarifnummerPrägefolien
6,5 % · 3 vZTA
Zolltarifnummerandere
6,5 % · 55 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 3212

4 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3212. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3212

Rechts: wie viele der 2 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD2 von 2
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder2 von 2
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Ausfuhr · alle Länder1 von 2
KontrolleOzonabbauende Stoffe bei der Einfuhr · alle Länder1 von 2
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3212

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse; c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 6
6. Im Sinne der Position 3212 sind „Prägefolien“ nur Folien von der zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendeten Art, bestehend aus: a) Metallpulver (auch Edelmetallpulver) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden; oder b) Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf eine als Unterlage dienende Folie aus Stoffen aller Art aufgebracht sind.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 5
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-480/1317.07.2014In der Rechtssache C-480/13 ging es um eine Ware aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz, die auf Textilien schwach und nicht dauerhaft färben kann.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 3212

Die zwei Warennummern der Position 3212 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19723212.10.00.00.0eingeführt · Prägefolien · zuletzt geändert 01.01.2017
  2. 01.01.19723212.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 3212

Was gehört nicht in die Position 3212?

Isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen gehören nicht zu Kapitel 32 und damit auch nicht in die Position 3212. Ausgenommen davon sind Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf, die ausdrücklich zur Position 3212 gehören.

Gehören Füllstoffe für Ölfarben in die Position 3212?

Nein, Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, gelten im Sinne von Kapitel 32 nicht als Farbmittel, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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