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Abschnitt VI · Kap. 28 bis 38Dual-Use

Kapitel 32 des Zolltarifs – Farbmittel, Farben, Lacke, Kitte und Tinten

Kapitel im Zolltarif

32Kapitel

Kapitel 32 umfasst Gerbstoffauszüge und Tannine, Farbmittel, Pigmente, Anstrichfarben, Lacke, Kitte, Spachtelmassen, Druckfarben, Tinten und Tuschen. Nicht dazu gehören isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen, mit den in den Anmerkungen genannten Ausnahmen, sowie Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse.

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 32 im Zolltarif?

Abschnitt VI umfasst die Kapitel 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
KapitelPharmazeutische Erzeugnisse
KapitelDüngemittel
KapitelGerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; TintenDiese Seite
PositionPflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether …
4 Nr. · 19 vZTA
PositionSynthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe …
2 Nr. · 1 vZTA
PositionFarbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich …
2 Nr. · 61 vZTA
PositionSynthetische organische Farbmittel …
11 Nr. · 55 vZTA
PositionFarblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der …
1 Nr. · 0 vZTA
PositionAndere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel …
8 Nr. · 88 vZTA
PositionZubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben …
6 Nr. · 26 vZTA
PositionAnstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder …
9 Nr. · 44 vZTA
PositionAnstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder …
2 Nr. · 17 vZTA
PositionAndere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für …
2 Nr. · 19 vZTA
PositionZubereitete Sikkative
1 Nr. · 0 vZTA
PositionPigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter) …
2 Nr. · 58 vZTA
KapitelÄtherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel
KapitelSeifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips
KapitelEiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme
KapitelPulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe
KapitelErzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken
KapitelVerschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

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15 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 32?

Die Positionen 3201 und 3202 betreffen Gerbstoffe und Gerbstoffzubereitungen. Die Positionen 3203 bis 3206 erfassen Farbmittel, Farblacke und andere Farbmittel. Die Positionen 3207 bis 3212 betreffen zubereitete Pigmente, Anstrichfarben, Lacke und Sikkative. Die Positionen 3213 bis 3215 umfassen Künstlerfarben, Kitte und Spachtelmassen sowie Druckfarben, Tinten und Tuschen.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 32?

  1. 1Abschnitt VI, Anmerkung 1Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen (ausgenommen radioaktive Erze), gehören zu diesen Positionen, und Erzeugnisse der Positionen 2843, 2846 oder 2852 gehören ebenfalls dazu, soweit die erste Regel nicht vorgeht.
  2. 2Abschnitt VI, Anmerkung 2Waren, die wegen ihrer Dosierung oder Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303 bis 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, werden diesen Positionen zugewiesen.
  3. 3Abschnitt VI, Anmerkung 3Warenzusammenstellungen aus getrennten Bestandteilen, die zu den Abschnitten VI oder VII gehören und zum Mischen eines Erzeugnisses dieser Abschnitte bestimmt sind, werden der Position für dieses Erzeugnis zugewiesen, wenn die Bestandteile ohne Umpacken erkennbar zusammen verwendet werden, zusammengestellt sind und sich ergänzen.
  4. 4Abschnitt VI, Anmerkung 4Passt ein Erzeugnis sowohl zu einer Position dieses Abschnitts als auch zur Position 3827, wird es in die Position eingereiht, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, nicht in die Position 3827.
  5. 5Kapitel 32, Anmerkung 1Zu Kapitel 32 gehören nicht isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (mit Ausnahmen, etwa für Waren der Positionen 3203 oder 3204), Tannate und andere Tanninderivate der Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 sowie Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
  6. 6Kapitel 32, Anmerkung 2Zu Position 3204 gehören Mischungen aus stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten, die zum Herstellen von Azofarbstoffen dienen.
  7. 7Kapitel 32, Anmerkung 3Zu den Positionen 3203 bis 3206 gehören auch Zubereitungen auf Basis von Farbmitteln zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen, nicht aber flüssige oder pastenförmige, in nicht wässrigen Medien dispergierte Pigmente (Position 3212) und die anderen Zubereitungen der Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215.
  8. 8Kapitel 32, Anmerkung 4Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt.
  9. 9Kapitel 32, Anmerkung 5Zu den Farbmitteln gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie in Wasserfarben als Farbpigmente dienen können.
  10. 10Kapitel 32, Anmerkung 6Als Prägefolien im Sinne der Position 3212 gelten nur Folien zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern, die aus Metallpulver oder Pigmenten in dünnen, durch Bindemittel zusammengehaltenen Blättern oder aus Metallen oder Pigmenten auf einer als Unterlage dienenden Folie bestehen.
Alle 10 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 1
1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. B) Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 4
4. Entspricht ein Erzeugnis der Beschreibung einer oder mehrerer Positionen des Abschnitts VI, weil seine Bezeichnung oder Funktion dort genannt ist, und auch der Beschreibung der Position 3827, so ist es in die Position einzureihen, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, und nicht in die Position 3827.
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse; c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 2
2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 4
4. Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt.
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 5
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 6
6. Im Sinne der Position 3212 sind „Prägefolien“ nur Folien von der zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendeten Art, bestehend aus: a) Metallpulver (auch Edelmetallpulver) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden; oder b) Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf eine als Unterlage dienende Folie aus Stoffen aller Art aufgebracht sind.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 32

53 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 32. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 32

3 Einreihungsverordnungen, 3 Urteile und 2 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 32. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (3)

VerordnungWareNummer
2016/203317.11.2016Glitter für Zahnpasta aus dunkelblauen Partikeln, die sich beim Zähneputzen auflösen und dem Schaum eine blaue Farbe geben, wurde in die Warennummer 3204.19.00 eingereiht.3204.19.00
169/199925.01.1999Paste auf Silberbasis mit hohem Silbergehalt (Silber 72,0 GHT, Cadmiumverbindung 8,9 GHT, Bleiverbindung 8,9 GHT) wurde in die Warennummer 3207.30.00 eingereiht.3207.30.00
1661/9827.07.1998Grünes Pulver als Gerbstoff auf anorganischer Basis mit Chrom, Natrium und Schwefel wurde in die Warennummer 3202.90.00 eingereiht.3202.90.00

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-480/1317.07.2014Im Urteil C-480/13 wurde die Kombinierte Nomenklatur für eine Ware aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz ausgelegt, die auf Textilien nur schwach und nicht dauerhaft färbend wirken kann.
C-250/0526.10.2006Im Urteil C-250/05 wurde die Kombinierte Nomenklatur für eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf ausgelegt, bestehend aus Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, Metallsieb, Dichtungen, Siegelfolie, Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial.
C-276/0007.02.2002Im Urteil C-276/00 wurde die Kombinierte Nomenklatur für eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf ausgelegt, bestehend aus Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, Metallsieb, Dichtungen, Siegelfolie, Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial.

2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 32

Gehört Asphaltmastix zu HS-Code 32?

Nein, Asphaltmastix und anderer bituminöser Mastix gehören nicht zu HS-Code 32. Sie sind der Position 2715 zugeordnet.

Gehören Füllstoffe für Ölfarben zu HS-Code 32?

Nein, Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, gehören nicht zu den Farbmitteln im Sinne von HS-Code 32. Das gilt auch dann, wenn sie in Wasserfarben als Farbpigmente dienen können.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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