01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 32 im Zolltarif?
Abschnitt VI umfasst die Kapitel 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
15 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 32?
Die Positionen 3201 und 3202 betreffen Gerbstoffe und Gerbstoffzubereitungen. Die Positionen 3203 bis 3206 erfassen Farbmittel, Farblacke und andere Farbmittel. Die Positionen 3207 bis 3212 betreffen zubereitete Pigmente, Anstrichfarben, Lacke und Sikkative. Die Positionen 3213 bis 3215 umfassen Künstlerfarben, Kitte und Spachtelmassen sowie Druckfarben, Tinten und Tuschen.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 32?
- 1Abschnitt VI, Anmerkung 1Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen (ausgenommen radioaktive Erze), gehören zu diesen Positionen, und Erzeugnisse der Positionen 2843, 2846 oder 2852 gehören ebenfalls dazu, soweit die erste Regel nicht vorgeht.
- 2Abschnitt VI, Anmerkung 2Waren, die wegen ihrer Dosierung oder Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303 bis 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, werden diesen Positionen zugewiesen.
- 3Abschnitt VI, Anmerkung 3Warenzusammenstellungen aus getrennten Bestandteilen, die zu den Abschnitten VI oder VII gehören und zum Mischen eines Erzeugnisses dieser Abschnitte bestimmt sind, werden der Position für dieses Erzeugnis zugewiesen, wenn die Bestandteile ohne Umpacken erkennbar zusammen verwendet werden, zusammengestellt sind und sich ergänzen.
- 4Abschnitt VI, Anmerkung 4Passt ein Erzeugnis sowohl zu einer Position dieses Abschnitts als auch zur Position 3827, wird es in die Position eingereiht, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, nicht in die Position 3827.
- 5Kapitel 32, Anmerkung 1Zu Kapitel 32 gehören nicht isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (mit Ausnahmen, etwa für Waren der Positionen 3203 oder 3204), Tannate und andere Tanninderivate der Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 sowie Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
- 6Kapitel 32, Anmerkung 2Zu Position 3204 gehören Mischungen aus stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten, die zum Herstellen von Azofarbstoffen dienen.
- 7Kapitel 32, Anmerkung 3Zu den Positionen 3203 bis 3206 gehören auch Zubereitungen auf Basis von Farbmitteln zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen, nicht aber flüssige oder pastenförmige, in nicht wässrigen Medien dispergierte Pigmente (Position 3212) und die anderen Zubereitungen der Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215.
- 8Kapitel 32, Anmerkung 4Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt.
- 9Kapitel 32, Anmerkung 5Zu den Farbmitteln gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie in Wasserfarben als Farbpigmente dienen können.
- 10Kapitel 32, Anmerkung 6Als Prägefolien im Sinne der Position 3212 gelten nur Folien zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern, die aus Metallpulver oder Pigmenten in dünnen, durch Bindemittel zusammengehaltenen Blättern oder aus Metallen oder Pigmenten auf einer als Unterlage dienenden Folie bestehen.
Alle 10 Anmerkungen im Wortlaut
1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. B) Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Entspricht ein Erzeugnis der Beschreibung einer oder mehrerer Positionen des Abschnitts VI, weil seine Bezeichnung oder Funktion dort genannt ist, und auch der Beschreibung der Position 3827, so ist es in die Position einzureihen, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, und nicht in die Position 3827.
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse; c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
4. Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt.
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
6. Im Sinne der Position 3212 sind „Prägefolien“ nur Folien von der zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendeten Art, bestehend aus: a) Metallpulver (auch Edelmetallpulver) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden; oder b) Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf eine als Unterlage dienende Folie aus Stoffen aller Art aufgebracht sind.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 32
53 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 32. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Farbe – 3209.10.00.00.0
Dichtstoff – 3214.10.10.00.0
Sprühfarbe – 3208.20.90.00.0
Lack – 3208.20.90.00.0
Pigment-Pulver – 3206.19.00.90.0
Pu-Schaum – 3214.10.10.00.0
Grundierung – 3209.10.00.00.0
Spachtelmasse – 3214.10.90.00.0
Silikon-Dichtstoff – 3214.10.10.00.0
Acrylfarbe – 3209.10.00.00.0
Pigment – 3206.19.00.90.0
Gießmasse – 3214.10.10.00.0
Aquarellfarbe – 3213.90.00.00.0
Malset – 3213.10.00.00.0
Acryl-Dichtstoff – 3214.10.10.00.0
Cranberry-Extrakt – 3201.90.90.30.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 32
3 Einreihungsverordnungen, 3 Urteile und 2 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 32. Die neuesten:
Einreihungsverordnungen (3)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2016/203317.11.2016 | Glitter für Zahnpasta aus dunkelblauen Partikeln, die sich beim Zähneputzen auflösen und dem Schaum eine blaue Farbe geben, wurde in die Warennummer 3204.19.00 eingereiht. | 3204.19.00 |
| 169/199925.01.1999 | Paste auf Silberbasis mit hohem Silbergehalt (Silber 72,0 GHT, Cadmiumverbindung 8,9 GHT, Bleiverbindung 8,9 GHT) wurde in die Warennummer 3207.30.00 eingereiht. | 3207.30.00 |
| 1661/9827.07.1998 | Grünes Pulver als Gerbstoff auf anorganischer Basis mit Chrom, Natrium und Schwefel wurde in die Warennummer 3202.90.00 eingereiht. | 3202.90.00 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-480/1317.07.2014 | Im Urteil C-480/13 wurde die Kombinierte Nomenklatur für eine Ware aus Lösungsmitteln und einer Polymethin-Substanz ausgelegt, die auf Textilien nur schwach und nicht dauerhaft färbend wirken kann. |
| C-250/0526.10.2006 | Im Urteil C-250/05 wurde die Kombinierte Nomenklatur für eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf ausgelegt, bestehend aus Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, Metallsieb, Dichtungen, Siegelfolie, Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial. |
| C-276/0007.02.2002 | Im Urteil C-276/00 wurde die Kombinierte Nomenklatur für eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf ausgelegt, bestehend aus Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, Metallsieb, Dichtungen, Siegelfolie, Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial. |
2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 32
Gehört Asphaltmastix zu HS-Code 32?
Nein, Asphaltmastix und anderer bituminöser Mastix gehören nicht zu HS-Code 32. Sie sind der Position 2715 zugeordnet.
Gehören Füllstoffe für Ölfarben zu HS-Code 32?
Nein, Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, gehören nicht zu den Farbmitteln im Sinne von HS-Code 32. Das gilt auch dann, wenn sie in Wasserfarben als Farbpigmente dienen können.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile