01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3207?
Die Position 3207 ist in vier Unterpositionen gegliedert. Unterposition 3207.10 erfasst zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen mit der Zolltarifnummer 3207.10.00.00.0. Unterposition 3207.20 umfasst Schmelzglasuren, verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen, wobei Engoben in 3207.20.10.00.0 und andere Erzeugnisse in 3207.20.90.00.0 fallen. Unterposition 3207.30 erfasst flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen, Unterposition 3207.40 Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken. In Unterposition 3207.40 gehört Glas in Form von Flocken mit den genannten Maßen sowie Glas in Form von Pulver oder Granalien mit mindestens 99 GHT Siliciumdioxid in 3207.40.40.00.0, die übrigen Waren in 3207.40.85.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 3207.30flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen
- 3207.30.00.30.03207.30.00.40.03207.30.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 3207
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 3207. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3207
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3207
Anmerkungen (4)
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse; c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3207
Fünf der sechs Warennummern der Position 3207 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19723207.10.00.00.0eingeführt · zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche … · zuletzt geändert 01.01.1993
- 01.01.19723207.20.10.00.0eingeführt · Engoben
- 01.01.19723207.20.90.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2000
- 01.01.20103207.40.40.00.0eingeführt · Glas in Form von Flocken mit einer Länge von 0,1 mm bis 3,5 mm und einer Dicke von …
- 01.01.20103207.40.85.00.0eingeführt · anderes · zuletzt geändert 01.01.2023
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 3207
Was gehört nicht zur Position 3207?
Isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen gehören nicht zu Kapitel 32 und damit nicht zur Position 3207. Ausgenommen sind unter anderem Waren der Positionen 3203, 3204 und 3206, Glas aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 sowie Farbmittel in Einzelverkaufsformen der Position 3212.
Gehören Füllstoffe für Ölfarben in die Position 3207?
Nein, Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, gelten nicht als Farbmittel im Sinne von Kapitel 32, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
Welche Zolltarifnummer aus Position 3207 gilt für Glas in Form von Flocken?
Glas in Form von Flocken mit einer Länge von 0,1 mm bis 3,5 mm und einer Dicke von 2 Mikrometer bis 5 Mikrometer gehört in die Zolltarifnummer 3207.40.40.00.0. Glas in Form von Flocken, das diese Maße nicht erfüllt, gehört in die Zolltarifnummer 3207.40.85.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
