01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3206?
Die Position ist zunächst nach dem Titandioxidgehalt unterteilt: Pigmente und Zubereitungen auf Titandioxidbasis mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz, gehören in die Unterposition 3206.11, alle anderen in die Unterposition 3206.19. Pigmente und Zubereitungen auf Chromverbindungsbasis gehören in die Unterposition 3206.20. Bei den anderen Farbmitteln und Zubereitungen gehört Ultramarin mit seinen Zubereitungen in die Unterposition 3206.41, Lithopone und andere Pigmente auf Zinksulfidbasis in die Zolltarifnummer 3206.42.00.00.0. Sonstige Waren dieser Gruppe gehören in die Unterposition 3206.49, dort Magnetit in die Zolltarifnummer 3206.49.10.00.0 und die übrigen in die Warennummer 3206.49.70. Anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art gehören in die Zolltarifnummer 3206.50.00.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 3206.11mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz
- 3206.11.00.10.03206.11.00.30.03206.11.00.80.03206.11.00.85.0
- 3206.20Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen
- 3206.20.00.10.03206.20.00.20.03206.20.00.30.03206.20.00.40.03206.20.00.50.03206.20.00.60.03206.20.00.70.03206.20.00.90.0
- 3206.41Ultramarin und seine Zubereitungen
- 3206.41.00.10.03206.41.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 3206
6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3206. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3206
Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3206
Anmerkungen (4)
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse; c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3206
Vier der acht Warennummern der Position 3206 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19723206.42.00.00.0eingeführt · Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid · zuletzt geändert 07.01.2025
- 01.01.19723206.49.10.00.0eingeführt · Magnetit
- 01.01.20123206.49.70eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2014
- 01.01.19723206.50.00.00.0eingeführt · anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 3206
Was gehört nicht zur Position 3206?
Isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen gehören nicht zu Kapitel 32, ausgenommen anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, die in Position 3206 gehören. Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf gehören in Position 3212.
Gehören Füllstoffe für Ölfarben zur Position 3206?
Nein, Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, gehören nicht zu den Farbmitteln im Sinne von Kapitel 32. Das gilt auch dann, wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen





