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Position 3206 – Pigmente, Farbmittel und Luminophore

Position im Zolltarif

32Kapitel06Position

Zur Position 3206 gehören Pigmente und Farbmittelzubereitungen, etwa auf Basis von Titandioxid, Chromverbindungen oder Ultramarin, andere Farbmittel sowie anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden. Farblacke und Zubereitungen auf ihrer Grundlage gehören in Position 3205, zubereitete Pigmente, Trübungsmittel und Farben für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie in Position 3207. Flüssige oder pastenförmige Pigmente in nicht wässrigen Medien für Anstrichfarben gehören in Position 3212.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 3206?

Die Position ist zunächst nach dem Titandioxidgehalt unterteilt: Pigmente und Zubereitungen auf Titandioxidbasis mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz, gehören in die Unterposition 3206.11, alle anderen in die Unterposition 3206.19. Pigmente und Zubereitungen auf Chromverbindungsbasis gehören in die Unterposition 3206.20. Bei den anderen Farbmitteln und Zubereitungen gehört Ultramarin mit seinen Zubereitungen in die Unterposition 3206.41, Lithopone und andere Pigmente auf Zinksulfidbasis in die Zolltarifnummer 3206.42.00.00.0. Sonstige Waren dieser Gruppe gehören in die Unterposition 3206.49, dort Magnetit in die Zolltarifnummer 3206.49.10.00.0 und die übrigen in die Warennummer 3206.49.70. Anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art gehören in die Zolltarifnummer 3206.50.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelGerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
PositionAndere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlichDiese Seite
Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid
Unterpositionmit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz
6 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
6,5 % · 37 vZTA
UnterpositionPigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen
6,5 % · 3 vZTA
andere Farbmittel und andere Zubereitungen
UnterpositionUltramarin und seine Zubereitungen
6,5 % · 3 vZTA
ZolltarifnummerLithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid
6,5 % · 0 vZTA
Unterpositionandere
0 % bis 6,5 % · 44 vZTA
ZolltarifnummerMagnetit
Kombinierte Nomenklaturandere
Zolltarifnummeranorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art
5,3 % · 1 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

3206.11mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz
3206.20Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen
3206.41Ultramarin und seine Zubereitungen

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 3206

6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 3206. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 3206

Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder5 von 8
senkt den ZollZollaussetzung bei Endverwendung · alle Länder1 von 8
senkt den ZollAnmeldung der Unterposition abhängig von den Bestimmungen zur Endverwendung · China1 von 8
erhöht den ZollAntidumpingzoll · China1 von 8
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder2 von 8
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder8 von 8
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder8 von 8
KontrolleREACH · alle Länder4 von 8
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD4 von 8
KontrolleAusfuhrkontrolle gefährlicher Chemikalien · alle Länder2 von 8
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 3206

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse; c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 3
3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 32, Anmerkung 5
5. Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 3206

Vier der acht Warennummern der Position 3206 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19723206.42.00.00.0eingeführt · Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid · zuletzt geändert 07.01.2025
  2. 01.01.19723206.49.10.00.0eingeführt · Magnetit
  3. 01.01.20123206.49.70eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.07.2014
  4. 01.01.19723206.50.00.00.0eingeführt · anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 3206

Was gehört nicht zur Position 3206?

Isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen gehören nicht zu Kapitel 32, ausgenommen anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, die in Position 3206 gehören. Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf gehören in Position 3212.

Gehören Füllstoffe für Ölfarben zur Position 3206?

Nein, Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, gehören nicht zu den Farbmitteln im Sinne von Kapitel 32. Das gilt auch dann, wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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