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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzungDual-Use

Warennummer 8414.80.73 – Einwellige Rotationskompressoren

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Die Warennummer 8414.80.73 erfasst einwellige rotierende Verdrängerkompressoren. Sie liegt in Position 8414, in der Unterposition 8414.80 unter „andere“ und dort unter „rotierende Verdrängerkompressoren“. Schraubenkompressoren gehören in die Warennummer 8414.80.75 und nicht hierher. Die 11-stelligen Zolltarifnummern darunter richten sich nach Verwendung, Kältemittel und Motor der Ware.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 8414.80.73?

Die Zolltarifnummer 8414.80.73.10.0 gilt für zivile Luftfahrzeuge. Die Zolltarifnummer 8414.80.73.30.0 gilt für hermetische Rotationskompressoren für Fluorkohlenwasserstoff- (FKW) oder Kohlenwasserstoff-Kältemittel, angetrieben von einem An-Aus-Einphasenwechselstrommotor (AC) oder einem bürstenlosen Gleichstrommotor. Die Zolltarifnummer 8414.80.73.50.0 gilt für hermetische Wärmepumpenkompressoren für Kältemittel R450A oder R290 mit den im Wortlaut genannten Merkmalen: nicht mit Kältemittel befüllt, vor befüllt mit Schmieröl, mit Einphasen-Induktionsmotor mit Kondensator für Anlauf und Betrieb. Die Zolltarifnummer 8414.80.73.89.0 erfasst alle Waren, die die vorgehenden Zolltarifnummern nicht erfassen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionLuft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter
Unterpositionandere
rotierende Verdrängerkompressoren
Kombinierte NomenklatureinwelligDiese Seite
Zolltarifnummerfür zivile Luftfahrzeuge
andere
ZolltarifnummerHermetischer Rotationskompressor für Fluorkohlenwasserstoff- (FKW) oder Kohlenwasserstoff-Kältemittel - angetrieben von einem An-Aus-Einphasenwechselstrommotor (AC) oder einem bürstenlosen Gleichstrommotor (BLDC), jeweils mit veränderlicher Drehzahl, - mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1,5kW, - mit einer Nennspannung von 100V oder mehr, jedoch nicht mehr als 240V, - mit einer Höhe von nicht mehr als 300mm, - mit einem Außendurchmesser von nicht mehr als 150mm, - mit einem Gewicht pro Einheit von nicht mehr als 15kg, zur Verwendung bei der Herstellung von Wärmepumpen für Haushaltsgeräte, einschließlich Wäschetrocknern
2,2 % · 8 vZTA
ZolltarifnummerHermetischer Wärmepumpenkompressor für Kältemittel R450A oder R290: - nicht mit Kältemittel befüllt, - vor befüllt mit Schmieröl, - mit Einphasen-Induktionsmotor mit Kondensator für Anlauf und Betrieb (Permanent Split Capacitor - PSC) oder einem bürstenlosen Gleichstrommotor, - mit Saug- und/oder Auslaufanschlüssen, - mit einem Hubraum von 8,05 cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 cm3, - mit einer Drehzahl von 900 U/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 800 U/min, und - mit einer Kühlleistung von 920 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 440 W unter ASHRAE-Bedingungen Yes
2,2 % · 8 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,2 % · 8 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 8414.80.73

PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
PflichtDie Anmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Ausfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, NordkoreaSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 8414.80.73

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-405/1411.06.20151. Nr. 2 der Tabelle im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur war während des Geltungszeitraums der Verordnung, also vom 22. März bis zum 22. Dezember 2009 …

1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 8414.80.73

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 8414.80.73 gilt für welche Ware?

Die Zolltarifnummer richtet sich nach Verwendung, Kältemittel und Motor der Ware. Zivile Luftfahrzeuge fallen unter 8414.80.73.10.0, hermetische Rotationskompressoren für FKW- oder Kohlenwasserstoff-Kältemittel unter 8414.80.73.30.0 und hermetische Wärmepumpenkompressoren für Kältemittel R450A oder R290 unter 8414.80.73.50.0. Alle übrigen Waren dieser Warennummer gehören in 8414.80.73.89.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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