01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 0202.10.00.99.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code0202.106-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer0202.10.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code0202.10.00.9910-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer0202.10.00.99.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 0202.10.00.99.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 0202.10.00.99.0?
- ×andere Teile, mit Knochen0202.20
- ×ohne Knochen0202.30
- ×Fleisch von "hoher Qualität"0202.10.00.11.0, 0202.10.00.15.0
- ×von Bisons0202.10.00.91.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 0202.10.00.99.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 0202.10.00
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 0202.10.00.11.0 | von Bisons | Zollkontingent |
| 0202.10.00.15.0 | anderes | Zollkontingent |
| 0202.10.00.91.0 | von Bisons | – |
| 0202.10.00.99.0 | anderesdiese Seite | CITES bei der Einfuhr |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 0202.10.00 eingereiht
Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 0202.10.00.99.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Zollkontingente (9)
| Ordnungsnummer | Ursprung | Satz im Kontingent | Zeitraum |
|---|---|---|---|
| 09.4003 | alle Länder | 20 % | seit 20.07.2025 |
| 09.4181 | Chile | 0 % | seit 01.02.2025 |
| 09.4270 | Ukraine | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.4281 | Kanada | 0 % | seit 01.01.2021 |
| 09.4456 | Neuseeland | 7,5 % | seit 01.05.2024 |
| 09.4925 | Mercosur | 7,5 % | 01.05.2026 – 31.12.2026 |
| 09.7210 | Peru | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.7300 | Zentralamerika | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
| 09.7315 | Nicaragua | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.
Präferenzen
Statt 12,8 % + 176,80 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 28 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Singapur und Israel. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Türkei | 0 % + 176,80 EUR je 100 kg |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 0202.10.00.99.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 0202.10.00.99.0
Anmerkungen (2)
1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; b) genießbare, nicht lebende Insekten (Position 0410); c) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); d) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).
1. A. In den Positionen 0201 und 0202 gelten als: a) „ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren; b) „halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201.10 und 0202.10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen; c) „quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 0201.20.20 und 0202.20.10 Warensendungen, die bestehen aus: — den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei …
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 0202.10.00 | ganze oder halbe Tierkörper: Die Begriffe „ganze Tierkörper“ und „halbe Tierkörper“ sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 1 A zu Kapitel 2 festgelegt. |
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2723/9024.09.1990 | Fleisch von Hausrindern, gefroren und ganz oder teilweise aufgetaut | 0202 |
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-400/0613.09.2007 | 1. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 geänderten Fassung … |
| C-233/8808.02.1990 | Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Vorschrift 6 Buchstabe a zu Kapitel 2 ( in Teil II Abschnitt I ) des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3400/84 des Rates vom 27. … |
| C-158/7828.03.1979 | 1. DIE PRÜFUNG DER ERSTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE . 2. DIE VERORDNUNG NR . 1669/77 DER KOMMISSION VOM 25. JULI 1977 IST FÜR EINZELSTAATLICHE … |
Alle Anmerkungen zu Kapitel 02 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 0202.10.00
- 01.01.19720202.10.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „ganze oder halbe Tierkörper“
- 01.01.19880202.10.00unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 0202.10.00
- 21.09.20170202.10.00.11.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.10.00
- 21.09.20170202.10.00.15.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.10.00
- 21.09.20170202.10.00.91.0neu eingeführt · „von Bisons“ · aus 0202.10.00
- 21.09.20170202.10.00.99.0neu eingeführt · „anderes“ · aus 0202.10.00
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 0202.10.00.99.0
Gehören Fleischwaren, die nicht zur menschlichen Ernährung geeignet sind, unter Zolltarifnummer 0202.10.00.99.0?
Nein. Nach Kapitel 2, Anmerkung 1 a) gehören Waren der Positionen 0201 bis 0208 und 0210, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, nicht zu Kapitel 2.
Gibt es einen Zusatzzoll auf Waren aus Russland unter Zolltarifnummer 0202.10.00.99.0?
Ja, auf Waren mit Ursprung Russland wird ein Zusatzzoll erhoben, der für diese Zolltarifnummer gilt.
Gilt bei der Einfuhr unter Zolltarifnummer 0202.10.00.99.0 eine Veterinärkontrolle?
Ja, bei der Einfuhr gilt die amtliche Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle für die Europäische Union, die Färöer, Grönland und alle Länder.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile