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Zolltarifnummer 1601.00.10.15.0 – Andere Rohwürste aus Lebern

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Erfasst werden Rohwürste aus Lebern von Tieren der Positionen 0101 bis 0104, ausgenommen Wildschweine, außer getrockneten Würstchen aus Hühner- und Schweinefleisch und frischer Leber. Getrocknete Würstchen aus Hühner- und Schweinefleisch und frischer Leber gehören in 1601.00.10.11.0, andere Erzeugnisse aus Lebern dieser Tiere, die keine Rohwürste sind, in 1601.00.10.19.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 1601.00.10.15.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten
PositionWürste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse
Kombinierte Nomenklaturaus Lebern
von Tieren der Positionen 0101 bis 0104, ausgenommen Wildschweine
Rohwürste
Zolltarifnummergetrocknete Würstchen aus Hühner- und Schweinefleisch und frischer Leber
ZolltarifnummerandereDiese Seite
Zolltarifnummerandere
Unterpositionandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code1601.006-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer1601.00.108-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code1601.00.10.1510-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer1601.00.10.15.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 1601.00.10.15.0?

Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren … › 1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch …
✓aus LebernDie Ware muss Leber enthalten, und die Leber muss den Charakter der Ware bestimmen. Daran erkennt man sie vor allem am spezifischen Lebergeschmack.
✓von Tieren der Positionen 0101 bis 0104, ausgenommen WildschweineDie Leber muss von Tieren der Positionen 0101 bis 0104 stammen, ausgenommen Wildschweine.
✓RohwürsteDie Ware muss eine Rohwurst sein. Andere Erzeugnisse aus Lebern dieser Tiere, die keine Rohwürste sind, fallen nicht hierunter.
✓andere, also nicht: getrocknete Würstchen aus Hühner- und Schweinefleisch und frischer LeberDie Rohwurst ist kein getrocknetes Würstchen aus Hühner- und Schweinefleisch und frischer Leber.
1601.00.10.15.0Andere Rohwürste aus Lebern

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 1601.00.10.15.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 1601.00.10

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
1601.00.10.11.0getrocknete Würstchen aus Hühner- und Schweinefleisch und frischer LeberPräferenzzollkontingent
1601.00.10.15.0anderediese SeitePräferenzzollkontingent
1601.00.10.19.0anderePräferenzzollkontingent
1601.00.10.91.0getrocknete Würstchen aus Hühner- und Schweinefleisch und frischer LeberPräferenzzollkontingent
1601.00.10.95.0anderePräferenzzollkontingent
1601.00.10.99.0andere–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 1601.00.10 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
1601.00.9932Angaben: Erzeugnis aus Truthahnseparatorenfleisch mit Rinderfett und Rindfleisch nach Art einer Brühwurst Zur Zusammensetzung wurden vertrauliche Angaben gemacht. Beschreibung anhand eines …
1601.00.9124Angaben: Salami Snack Selection Premium Olive Zur Zusammensetzung liegen vertrauliche Angaben vor. Feststellungen anhand einer Abbildung der Ware: Rote Salami in Form von Brezeln und Herzscheiben …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 1601.00.10.15.0

€
1601.00.10.15.0Drittlandszoll15,4 %1.540 €808 €2.348 €
1601.00.10.15.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll65,4 %6.540 €1.158 €7.698 €
1601.00.10.15.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll65,4 %6.540 €1.158 €7.698 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (3)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.0787Norwegen0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.0832Island0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.0919Schweiz0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 15,4 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 47 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Kanada, Mexiko, Singapur, Chile, Israel und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.202613,9 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)10,7 %
Vietnam1,9 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 1601.00.10.15.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle LänderWaren aus geschützten Tier- und Pflanzenarten brauchen eine Einfuhrgenehmigung oder Bescheinigung nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle LänderWaren aus geschützten Tier- und Pflanzenarten brauchen eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen.Ausfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 1601.00.10.15.0

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 16, Anmerkung 2
2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104. Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)

FundstelleKernaussage
Kapitel 16, AllgemeinesWegen der Einreihung von Lebensmittelzubereitungen (einschließlich so genannter Fertiggerichte), die z. B. Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder mehrere dieser Erzeugnisse zusammen mit Gemüse, Teigwaren, Soße usw. enthalten, wird auf die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die Erläuterungen zu Kapitel 16 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter …
1601.00.10aus Lebern: Hierher gehören Würste und ähnliche Erzeugnisse, die Leber enthalten, auch mit Zusatz von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Speck, Fett usw., sofern die Leber den Charakter der Ware bestimmt. Diese Waren, im Allgemeinen gekocht und manchmal auch geräuchert, kennzeichnen sich vor allem durch ihren spezifischen Lebergeschmack.

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 16 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 1601.00.10

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 0 Zollkontingente statt 3.
  1. 01.01.19721601.00.10gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „aus Lebern“
  2. 01.01.19921601.00.10unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 1601.00.10
  3. 01.01.19971601.00.10wieder anmeldefähig · aus 1601.00.10
  4. 01.07.20001601.00.10unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 1601.00.10
  5. 01.01.20051601.00.10wieder anmeldefähig · aus 1601.00.10
  6. 01.01.20081601.00.10unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 1601.00.10
  7. 01.05.20181601.00.10.11.0neu eingeführt · „Rohwürste“ · aus 1601.00.10
  8. 01.05.20181601.00.10.19.0neu eingeführt · aus 1601.00.10
  9. 01.05.20181601.00.10.91.0neu eingeführt · „Rohwürste“ · aus 1601.00.10
  10. 01.05.20181601.00.10.99.0neu eingeführt · aus 1601.00.10
  11. 21.11.20191601.00.10.11.0Wortlaut geändert · „getrocknete Würstchen aus Hühner- und Schweinefleisch und frischer Leber“ · vorher „Rohwürste“
  12. 21.11.20191601.00.10.11.0Stellung im Tarifbaum geändert
  13. 21.11.20191601.00.10.15.0neu eingeführt
  14. 21.11.20191601.00.10.91.0Wortlaut geändert · „getrocknete Würstchen aus Hühner- und Schweinefleisch und frischer Leber“ · vorher „Rohwürste“
  15. 21.11.20191601.00.10.91.0Stellung im Tarifbaum geändert
  16. 21.11.20191601.00.10.95.0neu eingeführt

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 1601.00.10.15.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Rohwürste aus Lebern unter 1601.00.10?

Rohwürste aus Lebern von Tieren der Positionen 0101 bis 0104, ausgenommen Wildschweine, gehören in 1601.00.10.15.0, sofern sie keine getrockneten Würstchen aus Hühner- und Schweinefleisch und frischer Leber sind. Diese Würstchen gehören in 1601.00.10.11.0.

Gilt für 1601.00.10.15.0 ein Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Russland?

Ja, auf Waren mit Ursprung Russland wird für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll erhoben. Für Waren mit Ursprung Belarus gilt er ebenfalls.

Ist für 1601.00.10.15.0 bei der Einfuhr eine Veterinärkontrolle vorgesehen?

Ja, bei der Einfuhr gilt eine Amtliche Kontrolle an der Grenzkontrollstelle als Veterinärkontrolle. Sie gilt für alle Länder sowie zusätzlich für die Europäische Union, die Färöer und Grönland.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission

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