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Zolltarifnummer 1602.90.51.00.0 – Hausschweinefleisch-Zubereitungen

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Waren, die Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthalten und anders zubereitet oder haltbar gemacht sind. Die Nachbarnummer 1602.90.61.00.0 erfasst nicht gegartes Fleisch sowie Mischungen aus gegartem und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 1602.90.51.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten
PositionFleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemacht
Zolltarifnummerhomogenisierte Zubereitungen
Unterpositionaus Lebern aller Tierarten
1602.31 – 1602.39von Geflügel der Position 0105
1602.41 – 1602.49von Schweinen
Unterpositionvon Rindern
Unterpositionandere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten
ZolltarifnummerZubereitungen aus Blut aller Tierarten
andere
Zolltarifnummervon Wild oder Kaninchen
andere
ZolltarifnummerFleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltendDiese Seite
Unterpositionandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code1602.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer1602.90.518-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code1602.90.51.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer1602.90.51.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 1602.90.51.00.0?

Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren … › 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder …
✓andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten, also nicht: homogenisierte Zubereitungen, aus Lebern aller Tierarten, von Geflügel der Position …Die Ware ist kein fein homogenisiertes Erzeugnis für Säuglinge, Kleinkinder oder Diätgebrauch in Behältnissen mit 250 g oder weniger. Solche Erzeugnisse haben in diesem Abschnitt Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position.
✓andere, also nicht: Zubereitungen aus Blut aller TierartenDie Ware besteht aus Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen und ist keine Zubereitung aus Blut.
✓andere, also nicht: von Wild oder KaninchenDie Ware stammt von Tieren, die weder Wild noch Kaninchen sind.
✓Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltendDie Ware enthält Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen. Lebensmittelzubereitungen gehören nur zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut usw. mehr als 20 GHT beträgt.
1602.90.51.00.0Zubereitungen mit Hausschweinefleisch

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 1602.90.51.00.0?

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 1602.90.51

ZolltarifnummerWortlaut
1602.90.51.00.0Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 1602.90.51 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
1602.90.914Gekochtes Lammfleisch Das Produkt ist für den Verzehr nach dem Erhitzen bestimmt. Lammhaxen, gewürzt oder kombiniert mit Saucen (enthaltend Wasser, Gemüse, Gewürze und Aromen). Vollständig gegart in …
1602.90.311Lebensmittelzubereitung in Form einer Konserve mit einem sterilisierten Fertiggericht aus Kaninchenfleisch in Jägersauce und Kartoffeln, zum Erwärmen, für den Einzelverkauf verpackt in einer …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 1602.90.51.00.0

€
1602.90.51.00.0Drittlandszoll85,70 EUR je 100 kg–––
1602.90.51.00.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll85,70 EUR je 100 kg + 50 %–––
1602.90.51.00.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll85,70 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (4)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.0826Norwegen0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.1945Chile0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.4940Mercosur83,00 EUR je t01.05.2026 – 31.12.2026
09.4945Paraguay0 %01.05.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 85,70 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 40 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Kanada, Mexiko, Singapur und Neuseeland. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Vietnam10,71 EUR je 100 kg

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 1602.90.51.00.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleVeterinärkontrolle · Europäische UnionFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · FäröerFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · GrönlandFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleVeterinärkontrolle · alle LänderFür Waren tierischen Ursprungs: Einfuhr nur über eine Grenzkontrollstelle mit Gemeinsamem Gesundheitseingangsdokument. Für welche Waren das gilt, nennen die Fußnoten.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 1602.90.51.00.0

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Kapitel 16, Anmerkung 2
2. Lebensmittelzubereitungen gehören nur dann zu Kapitel 16, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104. Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.
Wortlaut · Kapitel 16, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 1602.10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Insekten enthalten. Die Unterposition 1602.10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 16, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Als „nicht gegart“ im Sinne der Unterpositionen 1602.31.11, 1602.32.11, 1602.39.21, 1602.50.10 und 1602.90.61 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.50.10 und 1602.90.61 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.
Wortlaut · Kapitel 16, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Der Begriff „Teile“ im Sinne der Unterpositionen 1602.41.10, 1602.42.10 und 1602.49.11 bis 1602.49.15 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
Kapitel 16, AllgemeinesWegen der Einreihung von Lebensmittelzubereitungen (einschließlich so genannter Fertiggerichte), die z. B. Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder mehrere dieser Erzeugnisse zusammen mit Gemüse, Teigwaren, Soße usw. enthalten, wird auf die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die Erläuterungen zu Kapitel 16 des HS, Abschnitt „Allgemeines“ letzter …

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-233/8808.02.1990Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Zusätzlichen Vorschrift 6 Buchstabe a zu Kapitel 2 ( in Teil II Abschnitt I ) des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3400/84 des Rates vom 27. …
C-160/7828.06.1979UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' FLEISCH ' ' IN DER TARIFSTELLE 16.02 B III A ZIFFERN 1 , 2 UND 3 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VON 1976 IST FLEISCH ALLER ART , INSBESONDERE AUCH RINDFLEISCH , ZU VERSTEHEN .
C-175/8217.03.1983DIE TARIFNUMMER 16.02 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS SIE AUCH GEFLÜGELFLEISCH ERFASST , DEM SALZ UND PFEFFER HINZUGEFÜGT WORDEN SIND , SELBST WENN DER PFEFFER NUR MIKROSKOPISCH FESTSTELLBAR IST .

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 16 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 1602.90.51

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 1 Zollkontingent statt 4.
  1. 01.01.19721602.90.51gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend“
  2. 01.01.19721602.90.51.00.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank · „Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 1602.90.51.00.0

Gibt es einen Zusatzzoll für Waren mit Ursprung Russland unter 1602.90.51.00.0?

Ja, für Waren mit Ursprung Russland gilt unter 1602.90.51.00.0 ein Zusatzzoll, ebenso für Waren mit Ursprung Belarus. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155). Er gilt nicht für Waren aus allen Ländern.

Unterliegt die Einfuhr unter 1602.90.51.00.0 einer Veterinärkontrolle?

Ja, für Waren tierischen Ursprungs wie diese gilt bei der Einfuhr die amtliche Veterinärkontrolle an der Grenzkontrollstelle. Sie ist für die Europäische Union, die Färöer, Grönland und alle Länder vorgesehen. Als Unterlage ist unter anderem das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P, N853) genannt.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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