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Zolltarifnummer 2009.31.99.90.0 – Zitrussaft ohne Zucker, kein Pulver

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Die Zolltarifnummer 2009.31.99.90.0 erfasst Saft aus anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Grapefruits, Pampelmusen und Zitronen, der kein Gemisch von Säften ist, nicht in Pulverform vorliegt, keinen zugesetzten Zucker enthält, einen Brixwert von 20 oder weniger hat und höchstens 30 € je 100 kg Eigengewicht wert ist. Derselbe Saft mit zugesetztem Zucker, bei einem Brixwert von 20 oder weniger und einem Wert von 30 € oder weniger je 100 kg Eigengewicht, gehört in die Warennummer 2009.31.91. Typische Waren sind Limettensaft und Limettensaft aus Konzentrat.

Typische Waren:LimettensaftLimettensaft aus Konzentrat

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2009.31.99.90.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionSaft aus Früchten, Nüssen (einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
2009.11 – 2009.19Orangensaft
2009.21 – 2009.29Saft aus Grapefruits oder Pampelmusen
Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)
Unterpositionmit einem Brixwert von 20 oder weniger
mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Saft aus anderen Zitrusfrüchten
Kombinierte Nomenklaturzugesetzten Zucker enthaltend
Kombinierte Nomenklaturkeinen zugesetzten Zucker enthaltend
Zolltarifnummerin Pulverform
ZolltarifnummerandererDiese Seite
Unterpositionanderer
2009.41 – 2009.49Ananassaft
UnterpositionTomatensaft
2009.61 – 2009.69Traubensaft (einschließlich Traubenmost)
2009.71 – 2009.79Apfelsaft
2009.81 – 2009.89Saft aus anderen Früchten, Nüssen oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)
UnterpositionMischungen von Säften

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2009.316-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2009.31.998-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2009.31.99.9010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2009.31.99.90.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2009.31.99.90.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2009 Saft aus Früchten, Nüssen (einschließlich …
✓Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)Der Saft stammt aus Zitrusfrüchten, die nicht Orangen, Grapefruits oder Pampelmusen sind, und ist kein Gemisch mehrerer Säfte. Ein Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger gilt als ohne Zusatz von Alkohol und nicht gegoren.
✓mit einem Brixwert von 20 oder wenigerDer Brixwert wird mit einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer bei 20 °C bestimmt oder auf 20 °C umgerechnet. Der Saft muss einen Brixwert von 20 oder weniger haben.
✓mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg EigengewichtDer Wert der Ware liegt bei 30 € oder weniger je 100 kg Eigengewicht. Liegt der Wert darüber, fällt die Ware unter die Nummern 2009.31.11 und 2009.31.19 (mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht).
✓Saft aus anderen ZitrusfrüchtenDer Saft stammt aus einer Zitrusfrucht, die keine Zitrone ist, etwa einer Limette.
✓keinen zugesetzten Zucker enthaltendDer Saft enthält keinen zugesetzten Zucker. Maßgeblich ist der Zuckergehalt, vermindert um den Wert für Säfte aus anderen Früchten, nach Kapitel 20 Zusätzliche Anmerkung 5.
✓andererDie Ware liegt nicht als Pulver vor, sondern als gelbe, flüssige Substanz wie Limettensaft.
2009.31.99.90.0Zitrussaft ohne Zucker, nicht Pulver

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2009.31.99.90.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2009.31.99

ZolltarifnummerWortlaut
2009.31.99.10.0in Pulverform
2009.31.99.90.0andererdiese Seite

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2009.31.99 eingereiht

2 gültige vZTA nennen diese Nummer.

vZTAWareGültig bis
ITBTI2026-0703ItalienGelbe, opaleszierende Flüssigkeit mit saurem Geschmack und Zitrusnoten, abgefüllt in Flaschen unterschiedlicher …12.10.2029
ITBTI2026-0704ItalienGelbe, opaleszierende Flüssigkeit mit saurem Geschmack und Zitrusnote, abgefüllt in Flaschen unterschiedlicher …12.10.2029

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2009.31.1910Antragsangaben (als zutreffend angenommen): Yuzudirektsaft; Aufmachung: 720 mL-Flaschen. Alkohol: weniger als 0,5 GHT; Brixwert: weniger als 13,7; Zugesetzter Zucker im Sinne der ZAnm 5a) zu Kap 20 …
2009.31.119Antragsangaben (als zutreffend angenommen): Mandarinensaft, gefroren. Aufmachung: in 200 l-Fässern. Zugesetzter Alkohol i.S.d. Anm 6 zu Kap 20: nicht enthalten; Brixwert, refraktometrisch: mehr als …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2009.31.99.90.0

€
2009.31.99.90.0Drittlandszoll15,2 %1.520 €2.189 €3.709 €
2009.31.99.90.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll65,2 %6.520 €3.139 €9.659 €
2009.31.99.90.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll65,2 %6.520 €3.139 €9.659 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 15,2 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 48 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Singapur, Chile, Israel und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.202613,8 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)11,7 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2009.31.99.90.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Einheitspreis) · alle LänderDiese Nummer darf nur angemeldet werden, wenn die Ware die Bedingungen der Maßnahme erfüllt (Einheitspreis); welche, nennt der EU-TARIC. Ein Einfuhrverbot ist das nicht.Einfuhr
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Einheitspreis) · alle LänderDiese Nummer darf nur angemeldet werden, wenn die Ware die Bedingungen der Maßnahme erfüllt (Einheitspreis); welche, nennt der EU-TARIC. Ein Ausfuhrverbot ist das nicht.Ausfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2009.31.99.90.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 6
6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.
Wortlaut · Kapitel 20, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2009.12, 2009.21, 2009.31, 2009.41, 2009.61 und 2009.71 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche: a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: — Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, — Säfte aus Weintrauben: 15, — Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13. b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009. Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 2009.69.51 und 2009.69.71) gilt Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-219/8918.04.1991Eine Ware, die aus 39,4 % Orangensaft und 60,6 1% Zucker besteht, ist als "Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker" in die Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
C-234/8928.02.19911) Ein Bierlieferungsvertrag ist nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind. Erstens muß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände des streitigen Vertrags der nationale …
C-522/0729.10.2009Die Zusätzliche Anmerkung 5 Buchst. b zu Kapitel 20 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer Fassung aufgrund der Verordnungen (EG) …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2009.31.99

  1. 01.01.20022009.31.99neu eingeführt · „keinen zugesetzten Zucker enthaltend“ · aus 34 Vorgängern
  2. 01.06.20022009.31.99unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2009.31.99
  3. 01.06.20022009.31.99.10.0neu eingeführt · „in Pulverform“ · aus 2009.31.99
  4. 01.06.20022009.31.99.90.0neu eingeführt · „anderer“ · aus 2009.31.99

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2009.31.99.90.0

Welche Zolltarifnummer gilt für flüssigen Zitrussaft ohne Zucker unter 2009.31.99?

Für flüssigen Saft aus anderen Zitrusfrüchten ohne zugesetzten Zucker mit einem Brixwert von 20 oder weniger und einem Wert von höchstens 30 € je 100 kg Eigengewicht gilt 2009.31.99.90.0, wenn er nicht in Pulverform vorliegt. In Pulverform gehört er zur Zolltarifnummer 2009.31.99.10.0.

Gilt für Zitrussaft ohne Zucker aus Belarus unter 2009.31.99.90.0 ein Zusatzzoll?

Ja, für Waren mit Ursprung Belarus fällt für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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