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HS-Code 2009.89 – Säfte aus anderen Früchten oder Gemüsen

HS-Code · 6-stellig

In diese Unterposition 2009.89 gehören Säfte aus anderen Früchten, Nüssen oder Gemüsen, ausgenommen Mischungen, die nicht gegoren sind und ohne Zusatz von Alkohol hergestellt werden. Von der Nachbarnummer 2009.12 unterscheidet sie sich durch das dort geltende Merkmal „nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger“, während 2009.19 den Wortlaut „anderer“ trägt. Die Nummern darunter richten sich nach dem Brixwert, dem Wert je 100 kg Eigengewicht, dem Gehalt an zugesetztem Zucker und der Frucht, etwa Birnen, Kirschen oder tropischen Früchten.

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01Tarifbaum

Welche Nummer gilt unter HS-Code 2009.89?

Die Warennummern unter 2009.89 teilen sich zuerst nach dem Brixwert: Bei einem Brixwert von mehr als 67 gelten 2009.89.11 bis 2009.89.38, bei 67 oder weniger 2009.89.50 bis 2009.89.99. Birnensaft steht bei mehr als 67 in 2009.89.11 (Wert 22 € oder weniger je 100 kg Eigengewicht) und 2009.89.19 (anderer) und bei 67 oder weniger in 2009.89.50, 2009.89.61, 2009.89.63 und 2009.89.69, je nach Zuckergehalt. Für andere Säfte mit einem Wert von 30 € oder weniger je 100 kg Eigengewicht und einem Brixwert von mehr als 67 gelten 2009.89.34 (aus tropischen Früchten) und 2009.89.35 (anderer), nicht für Birnensaft.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionSaft aus Früchten, Nüssen (einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
Saft aus anderen Früchten, Nüssen oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)
UnterpositionandererDiese Seite
mit einem Brixwert von mehr als 67
Birnensaft
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
33,6 % + 20,60 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturanderer
33,6 % · 0 vZTA
anderer
mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
Kombinierte Nomenklaturaus tropischen Früchten
21 % + 12,90 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturanderer
33,6 % + 20,60 EUR je 100 kg · 0 vZTA
anderer
Kombinierte Nomenklaturaus tropischen Früchten
21 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturanderer
33,6 % · 6 vZTA
mit einem Brixwert von 67 oder weniger
Birnensaft
Kombinierte Nomenklaturmit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
19,2 % · 0 vZTA
anderer
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
19,2 % + 20,60 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturmit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
19,2 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturkeinen zugesetzten Zucker enthaltend
20 % · 0 vZTA
anderer
mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
Kombinierte NomenklaturKirschsaft
16,8 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturaus tropischen Früchten
10,5 % · 2 vZTA
Kombinierte Nomenklaturanderer
16,8 % · 8 vZTA
anderer
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
Kombinierte Nomenklaturaus tropischen Früchten
10,5 % + 12,90 EUR je 100 kg · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturanderer
16,8 % + 20,60 EUR je 100 kg · 4 vZTA
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
Kombinierte Nomenklaturaus tropischen Früchten
10,5 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturanderer
16,8 % · 0 vZTA
keinen zugesetzten Zucker enthaltend
Kombinierte NomenklaturKirschsaft
17,6 % · 0 vZTA
Kombinierte Nomenklaturaus tropischen Früchten
11 % · 1 vZTA
Kombinierte Nomenklaturanderer
17,6 % · 10 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

Zolltarifnummern unter den Warennummern

2009.89.11mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
2009.89.34aus tropischen Früchten
2009.89.36aus tropischen Früchten
2009.89.50mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
2009.89.61mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
2009.89.63mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
2009.89.69keinen zugesetzten Zucker enthaltend
2009.89.73aus tropischen Früchten
2009.89.85aus tropischen Früchten
2009.89.88aus tropischen Früchten
2009.89.97aus tropischen Früchten

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2009.89

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Einheitspreis) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (angemeldetes Nettogewicht) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (angemeldete besondere Maßeinheit) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Einheitspreis) · alle LänderGilt nur für einzelne Nummern darunter.Ausfuhr
KontrolleLebens- und Futtermittelkontrolle · Länder, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen geltenGilt nur für einzelne Nummern darunter.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Waren

Welche Waren fallen unter HS-Code 2009.89?

6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 2009.89. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

04Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2009.89

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 6
6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.
Wortlaut · Kapitel 20, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2009.12, 2009.21, 2009.31, 2009.41, 2009.61 und 2009.71 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist. b) Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) …
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche: a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: — Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, — Säfte aus Weintrauben: 15, — Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13. b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009. Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 2009.69.51 und 2009.69.71) gilt Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Wortlaut · Abschnitt IV, Anmerkung 1
1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-219/8918.04.1991Eine Ware, die aus 39,4 % Orangensaft und 60,6 1% Zucker besteht, ist als "Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker" in die Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
C-234/8928.02.19911) Ein Bierlieferungsvertrag ist nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind. Erstens muß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände des streitigen Vertrags der nationale …
C-522/0729.10.2009Die Zusätzliche Anmerkung 5 Buchst. b zu Kapitel 20 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer Fassung aufgrund der Verordnungen (EG) …

05Häufige Fragen

Häufige Fragen zum HS-Code 2009.89

Welche Nummer unter HS-Code 2009.89 gilt für Birnensaft mit einem Brixwert von mehr als 67?

Für Birnensaft mit einem Brixwert von mehr als 67 gilt die Warennummer 2009.89.11, wenn der Wert 22 € oder weniger je 100 kg Eigengewicht beträgt, sonst die Warennummer 2009.89.19. Birnensaft mit einem Brixwert von 67 oder weniger liegt in den Warennummern 2009.89.50 bis 2009.89.69 und richtet sich nach dem Gehalt an zugesetztem Zucker.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
8-stellige Nummern und Wortlaut
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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