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Zolltarifnummer 2009.41.92.20.0 – Ananassaft, Brixwert 11 bis 16

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Erfasst wird Ananassaft mit zugesetztem Zucker und einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, der nicht aus Konzentrat hergestellt ist, einen Brixwert von 11 oder mehr, jedoch nicht mehr als 16, hat und zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Getränkeindustrie bestimmt ist. Ananassaft mit zugesetztem Zucker und einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht, der diese Merkmale nicht alle erfüllt, gehört in 2009.41.92.30.0. Typische Waren sind Ananas-Direktsaft sowie Ananassaft in Fässern oder als Bulkware.

Typische Waren:Ananas-DirektsaftAnanassaft in FässernAnanassaft als Bulkware

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2009.41.92.20.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionSaft aus Früchten, Nüssen (einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
2009.11 – 2009.19Orangensaft
2009.21 – 2009.29Saft aus Grapefruits oder Pampelmusen
2009.31 – 2009.39Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)
Ananassaft
Unterpositionmit einem Brixwert von 20 oder weniger
Kombinierte Nomenklaturzugesetzten Zucker enthaltend
mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht
Zolltarifnummerin Pulverform
anderer
ZolltarifnummerAnanassaft - nicht aus Konzentrat - der Gattung Ananas - mit einem Brixwert von 11 oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 zur Verwendung bei …Diese Seite
Zolltarifnummeranderer
Kombinierte Nomenklaturkeinen zugesetzten Zucker enthaltend
Unterpositionanderer
UnterpositionTomatensaft
2009.61 – 2009.69Traubensaft (einschließlich Traubenmost)
2009.71 – 2009.79Apfelsaft
2009.81 – 2009.89Saft aus anderen Früchten, Nüssen oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)
UnterpositionMischungen von Säften

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2009.416-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2009.41.928-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2009.41.92.2010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2009.41.92.20.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2009.41.92.20.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2009 Saft aus Früchten, Nüssen (einschließlich …
✓AnanassaftDie Ware muss Ananassaft sein, nicht gegoren und ohne Zusatz von Alkohol. Säfte mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger gelten als ohne Zusatz von Alkohol.
✓mit einem Brixwert von 20 oder wenigerDer Brixwert muss 20 oder weniger betragen, gemessen mit Brix-Senkwaage oder Refraktometer in GHT Saccharose bei 20 °C oder umgerechnet auf 20 °C.
✓zugesetzten Zucker enthaltendDer Saft muss zugesetzten Zucker enthalten. Maßgeblich ist der Zuckergehalt nach Abzug der Werte der Anmerkung, für Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse sind 13 abzuziehen.
✓mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg EigengewichtDer Wert der Ware muss mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht betragen.
✓andererDie Ware liegt nicht in Pulverform vor.
✓Ananassaft - nicht aus Konzentrat - der Gattung Ananas - mit einem Brixwert von 11 oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der GetränkeindustrieDie Ware ist Ananassaft der Gattung Ananas, nicht aus Konzentrat, mit einem Brixwert von 11 oder mehr, jedoch nicht mehr als 16, und zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Getränkeindustrie bestimmt.
2009.41.92.20.0Ananassaft, Brixwert 11 bis 16, Getränkeindustrie

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2009.41.92.20.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2009.41.92

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
2009.41.92.10.0in PulverformPräferenzzollkontingent
2009.41.92.20.0Ananassaft - nicht aus Konzentrat - der Gattung Ananas - mit einem Brixwert von 11 oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 zur Verwendung bei …diese SeitePräferenzzollkontingent
2009.41.92.30.0andererPräferenzzollkontingent
2009.41.92.60.0in Pulverform–
2009.41.92.90.0anderer–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2009.41.92 eingereiht

3 gültige vZTA nennen diese Nummer.

vZTAWareGültig bis
DEBTI6648/26-2DeutschlandAntragsangaben (als zutreffend unterstellt): Ananassaft in Aufmachung für den Einzelverkauf (500 ml-Flasche mit …08.03.2029
DEBTI49812/23-2DeutschlandAntragsangaben (als zutreffend unterstellt): Ananassaft. Direktsaft zur Herstellung von Frucht- und Gemüsesäften. …28.01.2027
DEBTI41408/23-2DeutschlandAngaben des Antragstellers (als zutreffend unterstellt): Ananassaft; Aufmachung: in 200 l-Stahlfässern (gefroren) und …24.01.2027

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2009.41.991Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Ananassaft in Aufmachung für den Einzelverkauf (500 ml-Flasche mit Schraubverschluss). Brixwert, refraktometrisch: 13,7 oder weniger. Zugesetzter Zucker …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2009.41.92.20.0

€
2009.41.92.20.0Drittlandszoll15,2 %1.520 €2.189 €3.709 €
2009.41.92.20.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll65,2 %6.520 €3.139 €9.659 €
2009.41.92.20.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll65,2 %6.520 €3.139 €9.659 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (1)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.1867Mexiko5,8 %01.07.2026 – 30.06.2027

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 15,2 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 49 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Norwegen, Kanada, Singapur, Chile und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.202613,8 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)11,7 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2009.41.92.20.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2009.41.92.20.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 6
6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.
Wortlaut · Kapitel 20, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2009.12, 2009.21, 2009.31, 2009.41, 2009.61 und 2009.71 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche: a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: — Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, — Säfte aus Weintrauben: 15, — Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13. b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009. Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 2009.69.51 und 2009.69.71) gilt Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-219/8918.04.1991Eine Ware, die aus 39,4 % Orangensaft und 60,6 1% Zucker besteht, ist als "Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker" in die Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
C-234/8928.02.19911) Ein Bierlieferungsvertrag ist nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind. Erstens muß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände des streitigen Vertrags der nationale …
C-522/0729.10.2009Die Zusätzliche Anmerkung 5 Buchst. b zu Kapitel 20 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer Fassung aufgrund der Verordnungen (EG) …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2009.41.92

  1. 01.01.20122009.41.92neu eingeführt · „zugesetzten Zucker enthaltend“ · aus 2009.41.10, aus 2009.41.91
  2. 01.01.20122009.41.92.10.0neu eingeführt · „in Pulverform“ · aus 2009.41.10, 2009.41.91
  3. 01.01.20122009.41.92.20.0neu eingeführt · „Ananassaft - nicht aus Konzentrat - der Gattung Ananas - mit einem Brixwert von 11 oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 zur Verwendung bei …“ · aus 2009.41.10, 2009.41.91
  4. 01.01.20122009.41.92.30.0neu eingeführt · „anderer“ · aus 2009.41.10, 2009.41.91
  5. 01.01.20122009.41.92.60.0neu eingeführt · „in Pulverform“ · aus 2009.41.10, 2009.41.91
  6. 01.01.20122009.41.92.90.0neu eingeführt · „anderer“ · aus 2009.41.10, 2009.41.91

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2009.41.92.20.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Ananassaft mit zugesetztem Zucker unter 2009.41.92?

Für Ananassaft mit zugesetztem Zucker, nicht aus Konzentrat, mit einem Brixwert von 11 oder mehr, jedoch nicht mehr als 16, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Getränkeindustrie gilt 2009.41.92.20.0. Ananassaft in Pulverform mit einem Wert von mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht gehört in 2009.41.92.10.0.

Gibt es einen Zusatzzoll auf Ananassaft mit Ursprung Belarus unter 2009.41.92.20.0?

Ja, auf Ananassaft mit Ursprung Belarus fällt ein Zusatzzoll an. Ananassaft anderen Ursprungs trifft er nur, wenn er direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt wird (Unterlage Y155).

Gibt es einen Zusatzzoll auf Ananassaft mit Ursprung Russland unter 2009.41.92.20.0?

Ja, auf Ananassaft mit Ursprung Russland fällt ein Zusatzzoll an. Ananassaft anderen Ursprungs trifft er nur, wenn er direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt wird (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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