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Zolltarifnummer 2009.89.86.11.0 – Aprikosensaft in Pulverform

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Aprikosensaft oder Marillensaft in Pulverform, der kein Mischsaft ist, mit einem Brixwert von 67 oder weniger und mit mehr als 30 GHT zugesetztem Zucker. Aprikosensaft, der nicht als Pulver vorliegt, gehört in 2009.89.86.19.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2009.89.86.11.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionSaft aus Früchten, Nüssen (einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
2009.11 – 2009.19Orangensaft
2009.21 – 2009.29Saft aus Grapefruits oder Pampelmusen
2009.31 – 2009.39Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)
2009.41 – 2009.49Ananassaft
UnterpositionTomatensaft
2009.61 – 2009.69Traubensaft (einschließlich Traubenmost)
2009.71 – 2009.79Apfelsaft
Saft aus anderen Früchten, Nüssen oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)
UnterpositionSaft aus Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea)
Unterpositionanderer
mit einem Brixwert von 67 oder weniger
anderer
Unterpositionmit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend
anderer
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
Kombinierte Nomenklaturaus tropischen Früchten
Kombinierte Nomenklaturanderer
Aprikosensaft/Marillensaft
Zolltarifnummerin PulverformDiese Seite
Zolltarifnummeranderer
Unterpositionmit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
Unterpositionkeinen zugesetzten Zucker enthaltend
UnterpositionMischungen von Säften

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2009.896-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2009.89.868-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2009.89.86.1110-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2009.89.86.11.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2009.89.86.11.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2009 Saft aus Früchten, Nüssen (einschließlich …
✓Saft aus anderen Früchten, Nüssen oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)Die Ware muss Saft aus anderen Früchten, Nüssen oder Gemüsen sein und darf keine Mischung von Säften sein.
✓andererDie Ware ist Saft aus anderen Früchten als Moosbeeren und Preiselbeeren.
✓mit einem Brixwert von 67 oder wenigerDer Brixwert der Ware muss 67 oder weniger betragen. Säfte mit einem Brixwert über 67 gehören in andere Unterpositionen.
✓andererDie Ware ist kein Birnensaft. Sie gehört zu den übrigen Säften dieser Gruppe.
✓andererDie Ware ist nicht Teil der Gruppe mit einem Wert von mehr als 30 € je 100 kg Eigengewicht und zugesetztem Zucker; sie bleibt in der Gruppe der übrigen Säfte.
✓mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHTDie Ware muss einen Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT haben. Bei Säften aus anderen Früchten oder Gemüse wird dafür der Zuckergehalt um 13 vermindert.
✓andererDie Ware ist kein Saft aus tropischen Früchten; sie stammt aus anderen Früchten.
✓Aprikosensaft/MarillensaftDie Ware muss Aprikosensaft oder Marillensaft sein.
✓in PulverformDie Ware liegt in Pulverform vor. Aprikosensaft in anderer Form gehört in eine andere Nummer dieser Warennummer.
2009.89.86.11.0Aprikosensaft in Pulverform

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2009.89.86.11.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2009.89.86

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
2009.89.86.11.0in Pulverformdiese SeitePräferenzzollkontingent
2009.89.86.19.0andererPräferenzzollkontingent
2009.89.86.21.0in PulverformLebens- und Futtermittelkontrolle, Präferenzzollkontingent
2009.89.86.29.0andererLebens- und Futtermittelkontrolle, Präferenzzollkontingent
2009.89.86.91.0in PulverformLebens- und Futtermittelkontrolle
2009.89.86.99.0andererLebens- und Futtermittelkontrolle

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2009.89.86 eingereiht

4 gültige vZTA nennen diese Nummer.

vZTAWareGültig bis
ESBTI2025SOL257SpanienKonzentrierter Granatapfelsaft mit einem Brix-Gehalt zwischen 60-66, gewonnen durch Mischung verschiedener …17.06.2028
ESBTI2025SOL258SpanienPhysische Beschreibung: Granatapfelsaftkonzentrat mit einem Brixwert zwischen 60-66, gewonnen durch die Mischung …17.06.2028
ESBTI2025SOL256SpanienKonzentrierter Granatapfelsaft mit einem Brix-Gehalt von 60-66. Hergestellt durch Mischen von Rohwaren und …16.06.2028
ESBTI2025SOL254SpanienKonzentrierter Granatapfelsaft mit einem Brix-Wert zwischen 60-66, erhalten durch Mischung verschiedener …16.06.2028

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2009.89.9910Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Selleriesaft mit Zusatz von Milchsäure, in Aufmachung für den Einzelverkauf (500 ml-Glasflasche). Brixwert: 13,7 oder weniger. Zugesetzter Zucker im Sinne …
2009.89.798Antragsangaben: Gojisaftkonzentrat, mit einem Brixwert von 36. Wert der Ware: mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht. Verpackung: in Fässern. Alkohol: nicht enthalten. Zugesetzter Zucker im Sinne …
2009.89.386Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Granatapfelsaftkonzentrat aus 100 % Granatapfel in Aufmachung für den Einzelverkauf (250 ml-Original-Glasflasche mit Schraubverschluss). Alkohol: nicht …
2009.89.732Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): flüssiges Passionsfruchtpüree; Aufmachung: in ca. 200 l-Fässern. Alkohol i.S.d. ZAnm 6 Kap 20: nicht enthalten; Brixwert, refraktometrisch: 67 oder …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2009.89.86.11.0

€
2009.89.86.11.0Drittlandszoll16,8 % + 20,60 EUR je 100 kg–––
2009.89.86.11.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll16,8 % + 20,60 EUR je 100 kg + 50 %–––
2009.89.86.11.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll16,8 % + 20,60 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (7)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.0214Türkei0 % + 6,79 EUR je 100 kg01.01.2026 – 31.12.2026
09.1014Algerien0 % + 20,60 EUR je 100 kg01.01.2026 – 31.12.2026
09.7227Peru0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7236Kolumbien0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7307Zentralamerika0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7311Panama0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7533Ecuador0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 16,8 % + 20,60 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 46 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Norwegen, Kanada, Mexiko und weitere. Neu seit 2026: USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:

AbkommenSatz
Armenienneu seit 10.10.20260 % + 20,60 EUR je 100 kg
Mercosurneu seit 01.05.202615,2 % + 18,72 EUR je 100 kg
APS+-Länder0 % + 20,60 EUR je 100 kg
APS-Länder (allgemeine Regelung)13,3 % + 20,60 EUR je 100 kg
Ecuador0 % + 20,60 EUR je 100 kg
Kolumbien0 % + 20,60 EUR je 100 kg
Peru0 % + 20,60 EUR je 100 kg
Türkei0 % + 20,60 EUR je 100 kg
Zentralamerika20,60 EUR je 100 kg

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2009.89.86.11.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Einheitspreis) · alle LänderDiese Nummer darf nur angemeldet werden, wenn die Ware die Bedingungen der Maßnahme erfüllt (Einheitspreis); welche, nennt der EU-TARIC. Ein Einfuhrverbot ist das nicht.Einfuhr
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Einheitspreis) · alle LänderDiese Nummer darf nur angemeldet werden, wenn die Ware die Bedingungen der Maßnahme erfüllt (Einheitspreis); welche, nennt der EU-TARIC. Ein Ausfuhrverbot ist das nicht.Ausfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2009.89.86.11.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 6
6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.
Wortlaut · Kapitel 20, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2009.12, 2009.21, 2009.31, 2009.41, 2009.61 und 2009.71 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche: a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: — Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, — Säfte aus Weintrauben: 15, — Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13. b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009. Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 2009.69.51 und 2009.69.71) gilt Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-219/8918.04.1991Eine Ware, die aus 39,4 % Orangensaft und 60,6 1% Zucker besteht, ist als "Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker" in die Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
C-234/8928.02.19911) Ein Bierlieferungsvertrag ist nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind. Erstens muß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände des streitigen Vertrags der nationale …
C-522/0729.10.2009Die Zusätzliche Anmerkung 5 Buchst. b zu Kapitel 20 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer Fassung aufgrund der Verordnungen (EG) …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2009.89.86

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 0 Zollkontingente statt 7.
  1. 01.01.20122009.89.86neu eingeführt · „anderer“ · aus 2009.80.86
  2. 01.01.20122009.89.86.11.0neu eingeführt · „in Pulverform“ · aus 25 Vorgängern
  3. 01.01.20122009.89.86.19.0neu eingeführt · „anderer“ · aus 25 Vorgängern
  4. 01.01.20122009.89.86.91.0neu eingeführt · „in Pulverform“ · aus 25 Vorgängern
  5. 01.01.20122009.89.86.99.0neu eingeführt · „anderer“ · aus 25 Vorgängern
  6. 21.09.20172009.89.86.21.0neu eingeführt · „in Pulverform“
  7. 21.09.20172009.89.86.29.0neu eingeführt · „anderer“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2009.89.86.11.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Aprikosensaft in Pulverform unter 2009.89.86?

Aprikosensaft in Pulverform gehört in 2009.89.86.11.0, sofern der Brixwert 67 oder weniger und der zugesetzte Zucker mehr als 30 GHT beträgt. Aprikosensaft in anderer Form gehört in 2009.89.86.19.0, Saft aus Blaubeeren in Pulverform in 2009.89.86.21.0.

Gilt für Aprikosensaft in Pulverform unter 2009.89.86.11.0 ein Zusatzzoll bei Waren mit Ursprung Belarus?

Ja, für Waren mit Ursprung Belarus gilt für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Gilt für Aprikosensaft in Pulverform unter 2009.89.86.11.0 ein Zusatzzoll bei Waren mit Ursprung Russland?

Ja, für Waren mit Ursprung Russland gilt für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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