01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 2009.89.89.91.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code2009.896-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer2009.89.898-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code2009.89.89.9110-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer2009.89.89.91.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2009.89.89.91.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2009.89.89.91.0?
- ×Orangensaft2009.11, 2009.12, 2009.19
- ×Saft aus Grapefruits oder Pampelmusen2009.21, 2009.29
- ×Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)2009.31, 2009.39
- ×Ananassaft2009.41, 2009.49
- ×Tomatensaft2009.50
- ×Traubensaft (einschließlich Traubenmost)2009.61, 2009.69
- ×Apfelsaft2009.71, 2009.79
- ×Mischungen von Säften2009.90
- ×Saft aus Moosbeeren (Vaccinium macrocarpon, Vaccinium oxycoccos); Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea)2009.81
- ×mit einem Brixwert von mehr als 672009.89.11, 2009.89.19, 2009.89.34, 2009.89.35 und 2 weitere
- ×Birnensaft2009.89.50, 2009.89.61, 2009.89.63, 2009.89.69
- ×mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend2009.89.71, 2009.89.73, 2009.89.79
- ×mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT2009.89.85, 2009.89.86
- ×keinen zugesetzten Zucker enthaltend2009.89.96, 2009.89.97, 2009.89.99
- ×aus tropischen Früchten2009.89.88
- ×Aprikosensaft/Marillensaft2009.89.89.11.0, 2009.89.89.19.0
- ×Saft aus Blaubeeren2009.89.89.21.0, 2009.89.89.29.0
- ×anderer, also nicht: in Pulverform2009.89.89.99.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 2009.89.89.91.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2009.89.89
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 2009.89.89.11.0 | in Pulverform | Präferenzzollkontingent |
| 2009.89.89.19.0 | anderer | Präferenzzollkontingent |
| 2009.89.89.21.0 | in Pulverform | Lebens- und Futtermittelkontrolle, Präferenzzollkontingent |
| 2009.89.89.29.0 | anderer | Lebens- und Futtermittelkontrolle, Präferenzzollkontingent |
| 2009.89.89.91.0 | in Pulverformdiese Seite | Lebens- und Futtermittelkontrolle |
| 2009.89.89.99.0 | anderer | Lebens- und Futtermittelkontrolle |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2009.89.89 eingereiht
Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.
vZTA in den Nachbarnummern
| Nummer | vZTA | Beispiel |
|---|---|---|
| 2009.89.99 | 10 | Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Selleriesaft mit Zusatz von Milchsäure, in Aufmachung für den Einzelverkauf (500 ml-Glasflasche). Brixwert: 13,7 oder weniger. Zugesetzter Zucker im Sinne … |
| 2009.89.79 | 8 | Antragsangaben: Gojisaftkonzentrat, mit einem Brixwert von 36. Wert der Ware: mehr als 30 Euro für 100 kg Eigengewicht. Verpackung: in Fässern. Alkohol: nicht enthalten. Zugesetzter Zucker im Sinne … |
| 2009.89.38 | 6 | Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Granatapfelsaftkonzentrat aus 100 % Granatapfel in Aufmachung für den Einzelverkauf (250 ml-Original-Glasflasche mit Schraubverschluss). Alkohol: nicht … |
| 2009.89.86 | 4 | Konzentrierter Granatapfelsaft mit einem Brix-Gehalt zwischen 60-66, gewonnen durch Mischung verschiedener Rohstoffchargen und sensorisch standardisiert durch Zugabe anderer Zutaten und Zusatzstoffe. … |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2009.89.89.91.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen
Statt 16,8 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 52 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Norwegen, Kanada, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 15,2 % |
| APS-Länder (allgemeine Regelung) | 5,8 % |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2009.89.89.91.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2009.89.89.91.0
Anmerkungen (6)
6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2009.12, 2009.21, 2009.31, 2009.41, 2009.61 und 2009.71 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche: a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: — Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, — Säfte aus Weintrauben: 15, — Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13. b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009. Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.
6. Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 2009.69.51 und 2009.69.71) gilt Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.
Urteile des EuGH (3)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-219/8918.04.1991 | Eine Ware, die aus 39,4 % Orangensaft und 60,6 1% Zucker besteht, ist als "Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker" in die Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. |
| C-234/8928.02.1991 | 1) Ein Bierlieferungsvertrag ist nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind. Erstens muß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände des streitigen Vertrags der nationale … |
| C-522/0729.10.2009 | Die Zusätzliche Anmerkung 5 Buchst. b zu Kapitel 20 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer Fassung aufgrund der Verordnungen (EG) … |
Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 2009.89.89
- 01.01.20122009.89.89neu eingeführt · „anderer“ · aus 2009.80.89
- 01.01.20122009.89.89.11.0neu eingeführt · „in Pulverform“ · aus 25 Vorgängern
- 01.01.20122009.89.89.19.0neu eingeführt · „anderer“ · aus 25 Vorgängern
- 01.01.20122009.89.89.91.0neu eingeführt · „in Pulverform“ · aus 25 Vorgängern
- 01.01.20122009.89.89.99.0neu eingeführt · „anderer“ · aus 25 Vorgängern
- 21.09.20172009.89.89.21.0neu eingeführt · „in Pulverform“
- 21.09.20172009.89.89.29.0neu eingeführt · „anderer“
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2009.89.89.91.0
Welche Zolltarifnummer gilt für Saft in Pulverform unter 2009.89.89?
Aprikosensaft/Marillensaft in Pulverform gehört in 2009.89.89.11.0, Saft aus Blaubeeren in Pulverform in 2009.89.89.21.0. Anderer Saft in Pulverform, der weder Aprikosen- noch Blaubeersaft ist, gehört in 2009.89.89.91.0.
Gilt auf Saft in Pulverform mit Ursprung Belarus unter 2009.89.89.91.0 ein Zusatzzoll?
Ja, für Waren mit Ursprung Belarus gilt für 2009.89.89.91.0 ein Zusatzzoll. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).
Gilt auf Saft in Pulverform mit Ursprung Russland unter 2009.89.89.91.0 ein Zusatzzoll?
Ja, für Waren mit Ursprung Russland gilt für 2009.89.89.91.0 ein Zusatzzoll. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile