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Zolltarifnummer 2009.90.59.90.0 – Säftemischungen, außer Zitrus

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Erfasst werden Mischungen von Säften, die keinen zugesetzten Zucker enthalten, einen Brixwert von 67 oder weniger und einen Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht haben und weder Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft noch aus Apfel- und Birnensaft sind. Mischungen von Zitrusfruchtsäften gehören in die Zolltarifnummer 2009.90.59.39.0, Mischungen mit zugesetztem Zucker in die Warennummer 2009.90.51. Typische Waren sind Frucht-Gemüse-Mischsäfte mit Fruchtpüree oder Ingwersaft.

Typische Waren:Frucht-Gemüse-MischsäfteMischsäfte mit IngwersaftMischsäfte mit Fruchtpüree

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2009.90.59.90.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionSaft aus Früchten, Nüssen (einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
2009.11 – 2009.19Orangensaft
2009.21 – 2009.29Saft aus Grapefruits oder Pampelmusen
2009.31 – 2009.39Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)
2009.41 – 2009.49Ananassaft
UnterpositionTomatensaft
2009.61 – 2009.69Traubensaft (einschließlich Traubenmost)
2009.71 – 2009.79Apfelsaft
2009.81 – 2009.89Saft aus anderen Früchten, Nüssen oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)
UnterpositionMischungen von Säften
mit einem Brixwert von 67 oder weniger
andere
mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht
UnterpositionMischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft
andere
Kombinierte Nomenklaturzugesetzten Zucker enthaltend
Kombinierte Nomenklaturandere
ZolltarifnummerMischungen von Zitrusfruchtsäften
ZolltarifnummerandereDiese Seite
Unterpositionmit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2009.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2009.90.598-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2009.90.59.9010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2009.90.59.90.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2009.90.59.90.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2009 Saft aus Früchten, Nüssen (einschließlich …
✓Mischungen von SäftenDie Ware ist eine Mischung aus mindestens zwei Säften; ein einzelner Saft gehört nicht hierher. Erkennbar ist das an mehreren Saftsorten in der Zusammensetzung der Ware.
✓mit einem Brixwert von 67 oder wenigerDie Ware hat einen Brixwert von 67 oder weniger. Mischungen mit einem Brixwert von mehr als 67 gehören in andere Nummern.
✓andere, also nicht: Mischungen aus Apfel- und BirnensaftDie Mischung besteht nicht nur aus Apfel- und Birnensaft.
✓mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg EigengewichtDer Wert der Ware liegt bei mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht. Mischungen mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht gehören in andere Nummern.
✓andere, also nicht: Mischungen aus Zitrusfrucht- und AnanassaftDie Mischung besteht nicht aus Zitrusfrucht- und Ananassaft. Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft gehören in andere Nummern.
✓andere, also nicht: zugesetzten Zucker enthaltendDie Ware enthält keinen zugesetzten Zucker. Als zugesetzter Zucker gilt bei Mischungen von Säften der Zuckergehalt, vermindert um den für Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen, angegebenen Wert von 13.
✓andere, also nicht: Mischungen von ZitrusfruchtsäftenDie Ware ist keine Mischung von Zitrusfruchtsäften. Solche Mischungen werden getrennt eingereiht.
2009.90.59.90.0Säftemischungen ohne Zuckerzusatz, außer Zitrus

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2009.90.59

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
2009.90.59.39.0Mischungen von ZitrusfruchtsäftenPräferenzzollkontingent
2009.90.59.90.0anderediese Seite–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2009.90.59 eingereiht

21 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland8
Polen5
Italien3
Spanien2
Frankreich2
Schweden1
vZTAWareGültig bis
DEBTI33252/26-1DeutschlandAntragsangaben (als zutreffend unterstellt): Mischung aus Frucht- und Gemüsesäften mit Zusatz von Fruchtpüree und …20.09.2029
DEBTI18163/26-1DeutschlandAntragsangaben (als zutreffend unterstellt): Mischung aus Frucht- und Gemüsesaft mit Zusatz von Fruchtpüree und …06.08.2029
DEBTI9917/26-1DeutschlandAntragsangaben (als zutreffend unterstellt): Getränk aus Kokosnusssaft und Mangopüree in Aufmachung für den …27.04.2029
DEBTI23427/25-1DeutschlandAntragsangaben (als zutreffend unterstellt): Mischung aus Frucht- und Gemüsesäften mit Zusatz von Ingwersaft, in …03.07.2028
DEBTI7221/25-1DeutschlandAntragsangaben (als zutreffend unterstellt): Mischung aus Frucht- und Gemüsesaft mit Zusatz von Fruchtpüree, in …23.03.2028
DEBTI30948/24-1DeutschlandNach den Antragsangaben und der technischen Zeichnung handelt es sich um eine Mischung aus Frucht- und Gemüsedirektsaft …01.01.2028

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2009.90.514Mischung von Frucht- und Gemüsekonzentraten, in Aufmachung für den Einzelverkauf (100 ml-Flasche mit Schraubverschluss in einer Faltschachtel mit Plastikmesslöffel). Verzehrempfehlung: 3 x 5 ml pro …
2009.90.291Angaben des Antragstellers (als zutreffend unterstellt): Mischung von Frucht- und Gemüsekonzentraten, in Aufmachung für den Einzelverkauf (100 ml-Flasche mit Schraubverschluss in einer Faltschachtel …
2009.90.941Andere Mischung aus Säften, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT, in …
2009.90.981Produkt auf Basis von Apfelsaft und Blaubeerpüree. Laut Angabe des Antragstellers sind die Zutaten: Apfelsaft (90 %) und Blaubeerpüree (10 %). Die Ware wird durch mechanische Behandlung des Obstes …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2009.90.59.90.0

€
2009.90.59.90.0Drittlandszoll17,6 %1.760 €2.234 €3.994 €
2009.90.59.90.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll67,6 %6.760 €3.184 €9.944 €
2009.90.59.90.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll67,6 %6.760 €3.184 €9.944 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 17,6 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 48 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Singapur, Chile, Israel und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.202615,9 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)14,1 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2009.90.59.90.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Einheitspreis) · alle LänderDiese Nummer darf nur angemeldet werden, wenn die Ware die Bedingungen der Maßnahme erfüllt (Einheitspreis); welche, nennt der EU-TARIC. Ein Einfuhrverbot ist das nicht.Einfuhr
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Einheitspreis) · alle LänderDiese Nummer darf nur angemeldet werden, wenn die Ware die Bedingungen der Maßnahme erfüllt (Einheitspreis); welche, nennt der EU-TARIC. Ein Ausfuhrverbot ist das nicht.Ausfuhr
KontrolleLebens- und Futtermittelkontrolle · Länder, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen geltenÜberführung in den freien Verkehr nur unter den Bedingungen des Lebens- und Futtermittelrechts, je nach Ware mit Bescheinigung oder Kontrolle.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2009.90.59.90.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 6
6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.
Wortlaut · Kapitel 20, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2009.12, 2009.21, 2009.31, 2009.41, 2009.61 und 2009.71 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche: a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: — Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, — Säfte aus Weintrauben: 15, — Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13. b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009. Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 2009.69.51 und 2009.69.71) gilt Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-219/8918.04.1991Eine Ware, die aus 39,4 % Orangensaft und 60,6 1% Zucker besteht, ist als "Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker" in die Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
C-234/8928.02.19911) Ein Bierlieferungsvertrag ist nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind. Erstens muß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände des streitigen Vertrags der nationale …
C-522/0729.10.2009Die Zusätzliche Anmerkung 5 Buchst. b zu Kapitel 20 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer Fassung aufgrund der Verordnungen (EG) …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2009.90.59

  1. 01.01.19722009.90.59gilt seit Einführung der EU-Datenbank
  2. 01.01.19882009.90.59unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2009.90.59
  3. 01.01.19882009.90.59.90.0neu eingeführt · aus 2009.90.59
  4. 01.03.19972009.90.59wieder anmeldefähig · aus 2009.90.59
  5. 01.03.19972009.90.59.90.0aufgehoben · aufgeteilt in 2009.90.59
  6. 01.01.20042009.90.59unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2009.90.59
  7. 01.01.20042009.90.59.90.0neu eingeführt · aus 2009.90.59
  8. 01.01.20102009.90.59.39.0neu eingeführt · „Mischungen von Zitrusfruchtsäften“ · aus 2009.90.59

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2009.90.59.90.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Saftmischungen unter 2009.90.59, wenn es keine Zitrusmischung ist?

Für Mischungen von Säften, die keine Mischungen von Zitrusfruchtsäften sind, gilt die Zolltarifnummer 2009.90.59.90.0 nur, wenn sie keinen zugesetzten Zucker enthalten, keine Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft oder aus Apfel- und Birnensaft sind, einen Brixwert von 67 oder weniger und einen Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht haben. Mischungen von Zitrusfruchtsäften gehören in die Zolltarifnummer 2009.90.59.39.0.

Gilt bei 2009.90.59.90.0 ein Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Belarus?

Ja, für diese Zolltarifnummer gilt ein Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Belarus. Der Zusatzzoll gilt bei der Einfuhr dieser Waren.

Gilt bei 2009.90.59.90.0 ein Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Russland?

Ja, auf Waren mit Ursprung Russland wird für diese Zolltarifnummer ein Zusatzzoll erhoben.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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