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Zolltarifnummer 2009.90.94.20.0 – Mischungen von Zitrusfruchtsäften

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Mischungen aus Zitrusfruchtsäften, also Säften mehrerer Zitrusfrüchte, die nicht gegoren sind und keinen Zusatz von Alkohol haben. Andere Mischungen aus Säften gehören in 2009.90.94.80.0, Mischungen aus Säften tropischer Früchte in 2009.90.92.00.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2009.90.94.20.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
PositionSaft aus Früchten, Nüssen (einschließlich Traubenmost und Kokosnusswasser) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
2009.11 – 2009.19Orangensaft
2009.21 – 2009.29Saft aus Grapefruits oder Pampelmusen
2009.31 – 2009.39Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)
2009.41 – 2009.49Ananassaft
UnterpositionTomatensaft
2009.61 – 2009.69Traubensaft (einschließlich Traubenmost)
2009.71 – 2009.79Apfelsaft
2009.81 – 2009.89Saft aus anderen Früchten, Nüssen oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)
UnterpositionMischungen von Säften
mit einem Brixwert von 67 oder weniger
andere
Unterpositionmit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht
mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht
UnterpositionMischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft
andere
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT
ZolltarifnummerMischungen von Säften aus tropischen Früchten
Kombinierte Nomenklaturandere
ZolltarifnummerMischungen von ZitrusfruchtsäftenDiese Seite
Zolltarifnummerandere
Unterpositionmit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger
Unterpositionkeinen zugesetzten Zucker enthaltend

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2009.906-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2009.90.948-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2009.90.94.2010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2009.90.94.20.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2009.90.94.20.0?

Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder … › 2009 Saft aus Früchten, Nüssen (einschließlich …
✓Mischungen von SäftenDie Ware muss eine Mischung aus Säften sein und kein einzelner Saft. Säfte mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger gelten als ohne Zusatz von Alkohol.
✓mit einem Brixwert von 67 oder wenigerDer Brixwert in GHT trennt Mischungen mit einem Wert von 67 oder weniger von solchen mit mehr als 67. Die Ware ist nach ihrem Brixwert zu prüfen, bevor sie einer der beiden Gruppen zugeordnet wird.
✓andere, also nicht: Mischungen aus Apfel- und BirnensaftDie Ware ist keine Mischung aus Apfel- und Birnensaft und fällt daher in die Restgruppe „andere“.
✓mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg EigengewichtIhr Wert je 100 kg Eigengewicht entscheidet, ob sie zur Gruppe mit einem Wert von 30 € oder weniger oder zur Gruppe mit mehr als 30 € gehört.
✓andere, also nicht: Mischungen aus Zitrusfrucht- und AnanassaftMischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft bilden eine eigene Gruppe. Die Ware ist eine Mischung aus Zitrusfruchtsäften und gehört nicht in diese Gruppe.
✓mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHTZugesetzter Zucker ist der Zuckergehalt, vermindert um 13 bei Säften aus anderen Früchten einschließlich Mischungen von Säften. Die Ware enthält mehr als 30 GHT zugesetzten Zucker, nicht 30 GHT oder weniger und nicht keinen zugesetzten Zucker.
✓andere, also nicht: Mischungen von Säften aus tropischen FrüchtenDie Ware ist keine Mischung aus Säften tropischer Früchte, sondern eine Mischung aus Zitrusfruchtsäften.
✓Mischungen von ZitrusfruchtsäftenDie Ware ist eine Mischung aus Zitrusfruchtsäften, also eine Mischung mit Säften mehrerer Zitrusfrüchte. Andere Mischungen fallen in die übrige Unterteilung der Warennummer.
2009.90.94.20.0Mischungen von Zitrusfruchtsäften

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2009.90.94.20.0?

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2009.90.94

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
2009.90.94.20.0Mischungen von Zitrusfruchtsäftendiese SeitePräferenzzollkontingent
2009.90.94.80.0andere–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2009.90.94 eingereiht

Eine gültige vZTA nennt diese Nummer.

vZTAWareGültig bis
ATBTI2026000083-DECÖsterreichAndere Mischung aus Säften, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg …10.05.2029

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
2009.90.5921Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Mischung aus Frucht- und Gemüsesäften mit Zusatz von Fruchtpüree und Ingwersaft, in Aufmachung für den Einzelverkauf (500 ml-Flasche). Alkohol: nicht …
2009.90.514Mischung von Frucht- und Gemüsekonzentraten, in Aufmachung für den Einzelverkauf (100 ml-Flasche mit Schraubverschluss in einer Faltschachtel mit Plastikmesslöffel). Verzehrempfehlung: 3 x 5 ml pro …
2009.90.291Angaben des Antragstellers (als zutreffend unterstellt): Mischung von Frucht- und Gemüsekonzentraten, in Aufmachung für den Einzelverkauf (100 ml-Flasche mit Schraubverschluss in einer Faltschachtel …
2009.90.981Produkt auf Basis von Apfelsaft und Blaubeerpüree. Laut Angabe des Antragstellers sind die Zutaten: Apfelsaft (90 %) und Blaubeerpüree (10 %). Die Ware wird durch mechanische Behandlung des Obstes …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2009.90.94.20.0

€
2009.90.94.20.0Drittlandszoll16,8 % + 20,60 EUR je 100 kg–––
2009.90.94.20.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll16,8 % + 20,60 EUR je 100 kg + 50 %–––
2009.90.94.20.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll16,8 % + 20,60 EUR je 100 kg + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (7)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.0214Türkei0 % + 6,79 EUR je 100 kg01.01.2026 – 31.12.2026
09.1379Israel0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7227Peru0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7236Kolumbien0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7307Zentralamerika0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7311Panama0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7533Ecuador0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 16,8 % + 20,60 EUR je 100 kg gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 40 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Singapur, Chile und Neuseeland. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:

AbkommenSatz
Armenienneu seit 10.10.20260 % + 20,60 EUR je 100 kg
Mercosurneu seit 01.05.202615,2 % + 18,72 EUR je 100 kg
APS+-Länder0 % + 20,60 EUR je 100 kg
APS-Länder (allgemeine Regelung)13,3 % + 20,60 EUR je 100 kg
Ecuador0 % + 20,60 EUR je 100 kg
Kolumbien0 % + 20,60 EUR je 100 kg
Peru0 % + 20,60 EUR je 100 kg
Türkei0 % + 20,60 EUR je 100 kg
Zentralamerika20,60 EUR je 100 kg

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2009.90.94.20.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Einheitspreis) · alle LänderDiese Nummer darf nur angemeldet werden, wenn die Ware die Bedingungen der Maßnahme erfüllt (Einheitspreis); welche, nennt der EU-TARIC. Ein Einfuhrverbot ist das nicht.Einfuhr
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt rechtlichen Beschränkungen (Einheitspreis) · alle LänderDiese Nummer darf nur angemeldet werden, wenn die Ware die Bedingungen der Maßnahme erfüllt (Einheitspreis); welche, nennt der EU-TARIC. Ein Ausfuhrverbot ist das nicht.Ausfuhr
KontrolleLebens- und Futtermittelkontrolle · Länder, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen geltenÜberführung in den freien Verkehr nur unter den Bedingungen des Lebens- und Futtermittelrechts, je nach Ware mit Bescheinigung oder Kontrolle.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2009.90.94.20.0

Anmerkungen (6)

Wortlaut · Kapitel 20, Anmerkung 6
6. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.
Wortlaut · Kapitel 20, Unterpositions-Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2009.12, 2009.21, 2009.31, 2009.41, 2009.61 und 2009.71 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 2
2. a) Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission (71) vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren: — 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008.20 bis 2008.80, 2008.93, 2008.97 und 2008.99; — 0,95 bei Waren der übrigen Positionen. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714, — Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern, gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC- Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert: S + (G + F) × 0,95, wobei: ‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware, ‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und ‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der …
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche: a) Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: — Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, — Säfte aus Weintrauben: 15, — Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13. b) Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009. Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 2009.69.51 und 2009.69.71) gilt Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (71) vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.
Wortlaut · Kapitel 20, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001.90.92, 2006.00.35, 2006.00.91, 2007.10.91, 2007.99.93, 2008.97.03, 2008.97.05, 2008.97.12, 2008.97.16, 2008.97.32, 2008.97.36, 2008.97.51, 2008.97.72, 2008.97.76, 2008.97.92, 2008.97.94, 2008.97.97, 2008.99.24, 2008.99.31, 2008.99.36, 2008.99.38, 2008.99.48, 2008.99.63, 2009.89.34, 2009.89.36, 2009.89.73, 2009.89.85, 2009.89.88, 2009.89.97, 2009.90.92, 2009.90.95 und 2009.90.97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

Urteile des EuGH (3)

UrteilKernsatz
C-219/8918.04.1991Eine Ware, die aus 39,4 % Orangensaft und 60,6 1% Zucker besteht, ist als "Fruchtsaft mit Zusatz von Zucker" in die Position 2009 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
C-234/8928.02.19911) Ein Bierlieferungsvertrag ist nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sind. Erstens muß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände des streitigen Vertrags der nationale …
C-522/0729.10.2009Die Zusätzliche Anmerkung 5 Buchst. b zu Kapitel 20 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihrer Fassung aufgrund der Verordnungen (EG) …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 20 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2009.90.94

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 0 Zollkontingente statt 7.
  1. 01.01.19952009.90.94neu eingeführt · aus 2009.90.91
  2. 01.01.20092009.90.94wieder anmeldefähig · aus 2009.90.94
  3. 01.01.20102009.90.94unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2009.90.94
  4. 01.01.20102009.90.94.20.0neu eingeführt · „Mischungen von Zitrusfruchtsäften“ · aus 2009.90.94
  5. 01.01.20102009.90.94.80.0neu eingeführt · aus 2009.90.94

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2009.90.94.20.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Mischungen von Zitrusfruchtsäften unter 2009.90.94?

Mischungen von Zitrusfruchtsäften gehören in 2009.90.94.20.0. Andere Mischungen aus Säften gehören in 2009.90.94.80.0, beide Nummern stehen in der Warennummer 2009.90.94.

Gilt unter 2009.90.94.20.0 ein Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Belarus?

Ja, für Waren mit Ursprung Belarus gilt unter dieser Zolltarifnummer ein Zusatzzoll.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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