01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 2204.21.96.91.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code2204.216-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer2204.21.968-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code2204.21.96.9110-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer2204.21.96.91.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2204.21.96.91.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2204.21.96.91.0?
- ×Schaumwein2204.10
- ×anderer Traubenmost2204.30
- ×in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 bis einschließlich 10 Litern2204.22
- ×andere, also nicht: in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger2204.29
- ×Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204.10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen …2204.21.06.00.0, 2204.21.07.00.0, 2204.21.08.00.0, 2204.21.09.00.0
- ×in der Europäischen Union erzeugt2204.21.11, 2204.21.12, 2204.21.13, 2204.21.17 und 44 weitere
- ×Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)2204.21.93, 2204.21.94
- ×andere, also nicht: andere Rebsortenweine2204.21.97, 2204.21.98
- ×Weißwein2204.21.95
- ×Wein aus frischen Weintrauben2204.21.96.11.0, 2204.21.96.21.0, 2204.21.96.31.0, 2204.21.96.41.0 und 1 weitere
- ×mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger2204.21.96.61.0
- ×mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol2204.21.96.71.0
- ×mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol2204.21.96.81.0
- ×mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol2204.21.96.95.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 2204.21.96.91.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2204.21.96
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 2204.21.96.11.0 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger | Präferenzzollkontingent, Zollkontingent |
| 2204.21.96.21.0 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol | Präferenzzollkontingent |
| 2204.21.96.31.0 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol | Präferenzzollkontingent |
| 2204.21.96.41.0 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol | Präferenzzollkontingent |
| 2204.21.96.51.0 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol | Präferenzzollkontingent |
| 2204.21.96.61.0 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger | Präferenzzollkontingent, Zollkontingent |
| 2204.21.96.71.0 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol | Präferenzzollkontingent |
| 2204.21.96.81.0 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol | Präferenzzollkontingent |
| 2204.21.96.91.0 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % voldiese Seite | – |
| 2204.21.96.95.0 | mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2204.21.96 eingereiht
Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.
vZTA in den Nachbarnummern
| Nummer | vZTA | Beispiel |
|---|---|---|
| 2204.21.94 | 6 | Rotwein; Herkunft: Western Cape (Südafrika); Rebsorte: Shiraz; Alkoholgehalt: 14,5 %vol; Handelseinheit: 0,75 l-Flasche. Gesamttrockenmasse (lt. Beschreibung: trocken): 130 g/l oder weniger. Wein aus … |
| 2204.21.78 | 6 | Rotwein Crianza mit geschützter Ursprungsbezeichnung (DOP) Ribera del Duero, in einer 75-cl-Flasche. Sein erreichter volumetrischer Alkoholgehalt beträgt 15 % vol. und sein Gehalt an trockenem … |
| 2204.21.38 | 6 | Stille Weißweine, hergestellt aus Trauben innerhalb der Herkunftsbezeichnung Ycoden Daute Isora, abgefüllt in 750-ml-Behältnissen. Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als oder gleich 15 % … |
| 2204.21.81 | 3 | Weißwein aus Trauben der Sorten Chardonnay und Airén. Die Trauben werden vor ihrer Anlieferung im Weinkeller ausgewählt. Der Most wird durch leichtes Pressen gewonnen und vor Beginn der Gärung … |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2204.21.96.91.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Zollkontingente (1)
| Ordnungsnummer | Ursprung | Satz im Kontingent | Zeitraum |
|---|---|---|---|
| 09.1380 | Israel | 0 % | 01.01.2026 – 31.12.2026 |
Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.
Präferenzen
Statt 20,90 EUR je hl gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 39 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur, Chile und weitere. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 10,48 EUR je hl |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2204.21.96.91.0
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2204.21.96.91.0
Anmerkungen (8)
3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.
1. Für die Anwendung der Unterposition 2204.10 gilt als Schaumwein solcher Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist.
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
2. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206.00.10 versteht man jeweils unter: a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; b) potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können; c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts; d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung; e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.
3. Für die Anwendung der Unterposition 2204.30.10 gilt als „anderer Traubenmost, teilweise gegoren“ das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204.21, 2204.22 und 2204.29: A. versteht man unter „Gesamttrockenmasse“ die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die — unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen — sich nicht verflüchtigen. Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 °C zu ermitteln. B. a) Waren der Unterpositionen 2204.21.11 bis 2204.21.98, 2204.22.22 bis 2204.22.98 und 2204.29.22 bis 2204.29.98 verbleiben in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt: 1. 90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger; 2. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol; 3. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol; 4. 330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Höchstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an …
5. Zu den Unterpositionen 2204.21.11 bis 2204.21.98, 2204.22.22 bis 2204.22.98 und 2204.29.22 bis 2204.29.98 gehören z. B: a) Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das — einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist und — durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird; b) Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das — einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist, — ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird, und — einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist; c) Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das — einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist und — aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder …
6. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204.10, 2204.21, 2204.22 und 2204.29: a) gelten als „Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)“ und „Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)“ Weine, die den Vorschriften der Artikel 93 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind; b) gelten als „Rebsortenweine“ Weine, die den Vorschriften des Artikels 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind; c) gelten als „in der Europäischen Union erzeugte Weine“ Weine, die den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
7. Als „konzentrierter Traubenmost“ im Sinne der Unterpositionen 2204.30.92 und 2204.30.96 gilt der Traubenmost, bei dem der — unter Verwendung der im „Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Weinen und Traubenmosten“ der internationalen Organisation für Wein und Rebe, veröffentlicht in Reihe C des Amtsblatts, vorgesehenen Methode — Trockenmassegehalt, abgelesen bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer, nicht unter 50,9 % liegt.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 2204.21.11 bis 2204.21.98 | andere: Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 22. Zu den nicht flüchtigen Stoffen, deren Summe den Gesamttrockenstoff im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4 A zu Kapitel 22 bildet, gehören z. B. Zucker, Glycerin, Gerbstoffe, Weinsäure, Farbstoffe und Salze. |
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-339/0916.12.2010 | Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 ist dahin auszulegen, dass … |
Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 22 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 2204.21.96
- 01.01.19952204.21.96neu eingeführt · „Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal“ · aus 13 Vorgängern
- 01.01.20102204.21.96Wortlaut geändert · „andere“ · vorher „Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal“ · aus 2204.21.80, aus 2204.21.85, aus 2204.21.94, aus 2204.21.98, aus 2204.21.99, nach 2204.21.85, nach 2204.21.86
- 01.01.20102204.21.96Stellung im Tarifbaum geändert · aus 2204.21.80, aus 2204.21.85, aus 2204.21.94, aus 2204.21.98, aus 2204.21.99, nach 2204.21.85, nach 2204.21.86
- 01.01.20102204.21.96unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2204.21.96 (10 Unterteilungen)
- 01.01.20102204.21.96.11.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger“ · aus 2204.21.96
- 01.01.20102204.21.96.21.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol“ · aus 2204.21.96
- 01.01.20102204.21.96.31.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol“ · aus 2204.21.96
- 01.01.20102204.21.96.41.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol“ · aus 2204.21.96
- 01.01.20102204.21.96.51.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol“ · aus 2204.21.96
- 01.01.20102204.21.96.61.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger“ · aus 2204.21.96
- 01.01.20102204.21.96.71.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol“ · aus 2204.21.96
- 01.01.20102204.21.96.81.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol“ · aus 2204.21.96
- 01.01.20102204.21.96.91.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol“ · aus 2204.21.96
- 01.01.20102204.21.96.95.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol“ · aus 2204.21.96
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2204.21.96.91.0
Welche Zolltarifnummer gilt für Rebsortenwein mit 18 bis 22 % vol unter 2204.21.96?
Rebsortenwein aus frischen Weintrauben mit mehr als 18 % vol bis 22 % vol gehört in 2204.21.96.41.0. Die Zolltarifnummer 2204.21.96.91.0 gilt für die übrigen Erzeugnisse mit diesem Alkoholgehalt, etwa Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist. Die weiteren Zolltarifnummern der Warennummer 2204.21.96 unterscheiden sich unter „andere“ nach dem vorhandenen Alkoholgehalt: 2204.21.96.61.0 gilt für 13 % vol oder weniger, 2204.21.96.95.0 für mehr als 22 % vol.
Gilt für Traubenmost mit 18 bis 22 % vol aus Belarus ein Zusatzzoll unter 2204.21.96.91.0?
Für Waren mit Ursprung Belarus fällt für 2204.21.96.91.0 ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).
Gilt für Traubenmost mit 18 bis 22 % vol aus Russland ein Zusatzzoll unter 2204.21.96.91.0?
Auf Waren mit Ursprung Russland fällt für 2204.21.96.91.0 ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile