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Zolltarifnummer 2204.29.98.71.0 – Traubenmost mit unterbrochener Gärung, 13 bis 15 %

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol. Solcher Traubenmost mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger gehört in die Zolltarifnummer 2204.29.98.61.0, mit mehr als 15 % vol bis 18 % vol in die Zolltarifnummer 2204.29.98.81.0. Wein aus frischen Weintrauben mit mehr als 13 % vol bis 15 % vol gehört in 2204.29.98.21.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2204.29.98.71.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelGetränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig
PositionWein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009
UnterpositionSchaumwein
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist
Unterpositionin Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
Unterpositionin Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 bis einschließlich 10 Litern
Unterpositionandere
ZolltarifnummerWein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204.10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C
andere
andere
UnterpositionWein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)
Unterpositionandere Rebsortenweine
andere
Kombinierte NomenklaturWeißwein
Kombinierte Nomenklaturandere
andere
Zolltarifnummermit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger
Zolltarifnummermit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % volDiese Seite
Zolltarifnummermit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol
Zolltarifnummermit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol
Zolltarifnummermit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol
Unterpositionanderer Traubenmost

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2204.296-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2204.29.988-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2204.29.98.7110-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2204.29.98.71.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2204.29.98.71.0?

Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig › 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit …
✓anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden istDie Ware ist Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist. Der vorhandene Alkoholgehalt wird bei 20 °C bestimmt.
✓andere, also nicht: in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 bis einschließlich 10 LiternDie Ware ist in Behältnissen mit mehr als 10 Litern Inhalt abgefüllt.
✓andere, also nicht: Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204.10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind …Die Ware ist nicht in Flaschen mit Schaumweinstopfen verschlossen und hat keinen Überdruck von 1 bar bis unter 3 bar durch gelöstes Kohlendioxid bei 20 °C.
✓andere, also nicht: in der Europäischen Union erzeugtDie Ware ist nicht in der Europäischen Union erzeugt.
✓andere, also nicht: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.), andere RebsortenweineDie Ware trägt keine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützte geografische Angabe (g.g.A.).
✓andere, also nicht: WeißweinDie Ware ist kein Weißwein.
✓andere, also nicht: Wein aus frischen WeintraubenDie Ware gehört zur Gruppe andere dieser Warennummer und ist nach dem vorhandenen Alkoholgehalt weiter unterteilt.
✓mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % volDer vorhandene Alkoholgehalt liegt bei 20 °C mehr als 13 % vol bis 15 % vol. Maßgeblich sind die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.
2204.29.98.71.0Traubenmost mit unterbrochener Gärung, 13 bis 15 %

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2204.29.98

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
2204.29.98.11.0mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder wenigerPräferenzzollkontingent, Zollkontingent
2204.29.98.21.0mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % volPräferenzzollkontingent
2204.29.98.31.0mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % volPräferenzzollkontingent
2204.29.98.41.0mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % volPräferenzzollkontingent
2204.29.98.51.0mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % volPräferenzzollkontingent
2204.29.98.61.0mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder wenigerZollkontingent
2204.29.98.71.0mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % voldiese SeitePräferenzzollkontingent
2204.29.98.81.0mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % volPräferenzzollkontingent
2204.29.98.91.0mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol–
2204.29.98.95.0mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2204.29.98 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2204.29.98.71.0

€
2204.29.98.71.0Drittlandszoll12,10 EUR je hl–––
2204.29.98.71.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll12,10 EUR je hl + 50 %–––
2204.29.98.71.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll12,10 EUR je hl + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (3)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.1380Israel0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.1892Südafrika0 %01.09.2026 – 31.12.2026
09.1893Südafrika0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 12,10 EUR je hl gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 38 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur, Chile und weitere. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20267,92 EUR je hl

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2204.29.98.71.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt Einschränkungen (Einfuhr) · Europäische UnionDiese Nummer darf nur angemeldet werden, wenn die Ware die Bedingungen der Maßnahme erfüllt (Einfuhr); welche, nennt der EU-TARIC. Ein Einfuhrverbot ist das nicht.Einfuhr
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt physischen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderDiese Nummer darf nur angemeldet werden, wenn die Ware die Bedingungen der Maßnahme erfüllt (Nettogewicht/besondere Maßeinheit); welche, nennt der EU-TARIC. Ein Einfuhrverbot ist das nicht.Einfuhr
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt physischen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderDiese Nummer darf nur angemeldet werden, wenn die Ware die Bedingungen der Maßnahme erfüllt (Nettogewicht/besondere Maßeinheit); welche, nennt der EU-TARIC. Ein Ausfuhrverbot ist das nicht.Ausfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · JapanDie Ware darf nur unter den Bedingungen der Verordnung in den freien Verkehr überführt werden.Einfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · SchweizDie Ware darf nur unter den Bedingungen der Verordnung in den freien Verkehr überführt werden.Einfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · USADie Ware darf nur unter den Bedingungen der Verordnung in den freien Verkehr überführt werden.Einfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · Vereinigtes KönigreichDie Ware darf nur unter den Bedingungen der Verordnung in den freien Verkehr überführt werden.Einfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · alle LänderDie Ware darf nur unter den Bedingungen der Verordnung in den freien Verkehr überführt werden.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, RusslandSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2204.29.98.71.0

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Kapitel 22, Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.
Wortlaut · Kapitel 22, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Für die Anwendung der Unterposition 2204.10 gilt als Schaumwein solcher Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist.
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206.00.10 versteht man jeweils unter: a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; b) potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können; c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts; d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung; e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Unterposition 2204.30.10 gilt als „anderer Traubenmost, teilweise gegoren“ das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204.21, 2204.22 und 2204.29: A. versteht man unter „Gesamttrockenmasse“ die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die — unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen — sich nicht verflüchtigen. Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 °C zu ermitteln. B. a) Waren der Unterpositionen 2204.21.11 bis 2204.21.98, 2204.22.22 bis 2204.22.98 und 2204.29.22 bis 2204.29.98 verbleiben in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt: 1. 90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger; 2. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol; 3. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol; 4. 330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Höchstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an …
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Zu den Unterpositionen 2204.21.11 bis 2204.21.98, 2204.22.22 bis 2204.22.98 und 2204.29.22 bis 2204.29.98 gehören z. B: a) Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das — einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist und — durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird; b) Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das — einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist, — ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird, und — einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist; c) Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das — einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist und — aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder …
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204.10, 2204.21, 2204.22 und 2204.29: a) gelten als „Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)“ und „Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)“ Weine, die den Vorschriften der Artikel 93 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind; b) gelten als „Rebsortenweine“ Weine, die den Vorschriften des Artikels 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind; c) gelten als „in der Europäischen Union erzeugte Weine“ Weine, die den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „konzentrierter Traubenmost“ im Sinne der Unterpositionen 2204.30.92 und 2204.30.96 gilt der Traubenmost, bei dem der — unter Verwendung der im „Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Weinen und Traubenmosten“ der internationalen Organisation für Wein und Rebe, veröffentlicht in Reihe C des Amtsblatts, vorgesehenen Methode — Trockenmassegehalt, abgelesen bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer, nicht unter 50,9 % liegt.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
2204.29.22 bis 2204.29.98andere: Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 22. Zu den nicht flüchtigen Stoffen, deren Summe den Gesamttrockenstoff im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4 A zu Kapitel 22 bildet, gehören z. B. Zucker, Glycerin, Gerbstoffe, Weinsäure, Farbstoffe und Salze.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-339/0916.12.2010Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 ist dahin auszulegen, dass …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 22 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2204.29.98

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 0 Zollkontingente statt 3.
  1. 01.01.19952204.29.98neu eingeführt · „andere“ · aus 2204.29.59
  2. 01.01.20102204.29.98Stellung im Tarifbaum geändert · Unterteilung der 11-stelligen Nummern geändert, aus 2204.29.75, aus 2204.29.84, aus 2204.29.94, aus 2204.29.99, nach 2204.29.87, nach 2204.29.88, nach 2204.29.89, nach 2204.29.90, nach 2204.29.91, nach 2204.29.93, nach 2204.29.94, nach 2204.29.95, nach 2204.29.96, nach 2204.29.97
  3. 01.01.20102204.29.98.11.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger“ · aus 2204.29.98
  4. 01.01.20102204.29.98.21.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol“ · aus 2204.29.98
  5. 01.01.20102204.29.98.31.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol“ · aus 2204.29.98
  6. 01.01.20102204.29.98.41.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol“ · aus 2204.29.98
  7. 01.01.20102204.29.98.51.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol“ · aus 2204.29.98
  8. 01.01.20102204.29.98.61.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger“ · aus 2204.29.98
  9. 01.01.20102204.29.98.71.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol“ · aus 2204.29.98
  10. 01.01.20102204.29.98.81.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol“ · aus 2204.29.98
  11. 01.01.20102204.29.98.91.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol“ · aus 2204.29.98
  12. 01.01.20102204.29.98.95.0neu eingeführt · „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol“ · aus 2204.29.98

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2204.29.98.71.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Traubenmost mit unterbrochener Gärung und mehr als 13 % vol bis 15 % vol unter 2204.29.98?

Die Zolltarifnummer 2204.29.98.71.0 gilt für Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol. Solcher Traubenmost mit 13 % vol oder weniger gehört in 2204.29.98.61.0, mit mehr als 15 % vol bis 18 % vol in 2204.29.98.81.0. Wein aus frischen Weintrauben mit mehr als 13 % vol bis 15 % vol gehört in 2204.29.98.21.0.

Gibt es einen Zusatzzoll auf Traubenmost mit Ursprung Belarus unter 2204.29.98.71.0?

Unter 2204.29.98.71.0 fällt für Traubenmost mit Ursprung Belarus ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Gibt es einen Zusatzzoll auf Traubenmost mit Ursprung Russland unter 2204.29.98.71.0?

Unter 2204.29.98.71.0 fällt für Traubenmost mit Ursprung Russland ein Zusatzzoll an. Waren anderen Ursprungs trifft er nur, wenn sie direkt oder indirekt aus Russland oder Belarus ausgeführt werden (Unterlage Y155).

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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