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Zolltarifnummer 2204.30.98.00.0 – Traubenmost, nicht konzentriert

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Traubenmost aus frischen Weintrauben, der nicht konzentriert und nicht teilweise gegoren ist, dessen Gärung nicht durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen wurde und der bei 20 °C eine Dichte von mehr als 1,33 g/cm³ oder einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol hat. Traubenmost mit einer Dichte von 1,33 g/cm³ oder weniger bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger gehört in 2204.30.92.00.0 oder 2204.30.94.00.0, konzentrierter Traubenmost in 2204.30.96.00.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 2204.30.98.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete …
KapitelGetränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig
PositionWein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009
UnterpositionSchaumwein
2204.21 – 2204.29anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist
Unterpositionanderer Traubenmost
Zolltarifnummerteilweise gegoren, auch ohne Alkohol stumm gemacht
anderer
anderer
Zolltarifnummerkonzentriert
ZolltarifnummerandererDiese Seite

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code2204.306-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer2204.30.988-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code2204.30.98.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer2204.30.98.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2204.30.98.00.0?

Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig › 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit …
✓anderer TraubenmostDie Ware ist Traubenmost, dessen Gärung nicht durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen wurde. Sie hat bei 20 °C in geschlossenen Behältnissen einen Überdruck unter 3 bar.
✓andererDer vorhandene Alkoholgehalt der Ware liegt bei 1 % vol oder darunter, oder er macht mindestens drei Fünftel des Gesamtalkoholgehalts aus.
✓andererDie Ware hat bei 20 °C eine Dichte über 1,33 g/cm³ oder einen vorhandenen Alkoholgehalt über 1 % vol. Der vorhandene Alkoholgehalt ist der reine Alkohol bei 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses.
✓andererDie Ware ist Traubenmost in unkonzentrierter Form.
2204.30.98.00.0Traubenmost, nicht konzentriert

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 2204.30.98

ZolltarifnummerWortlaut
2204.30.98.00.0anderer

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2204.30.98 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2204.30.98.00.0

€
2204.30.98.00.0Drittlandszoll40 % + 20,60 EUR je 100 kg (Einfuhrpreissystem)–––
2204.30.98.00.0aus Belarus: Drittlandszoll + Zusatzzoll40 % + 20,60 EUR je 100 kg (Einfuhrpreissystem) + 50 %–––
2204.30.98.00.0aus Russland: Drittlandszoll + Zusatzzoll40 % + 20,60 EUR je 100 kg (Einfuhrpreissystem) + 50 %–––

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Einfuhrpreissystem: Zoll je nach Einfuhrpreis

Liegt der Einfuhrpreis unter dem Auslösepreis, kommt zum Wertzoll ein fester Betrag je 100 kg hinzu. Je niedriger der Preis, desto höher der Zusatz.

EinfuhrpreisZoll
ab 42,50 EUR je hl40 % + 20,60 EUR je 100 kg
41,70 bis unter 42,50 EUR je hl40 % + 0,80 EUR je hl + 20,60 EUR je 100 kg
40,80 bis unter 41,70 EUR je hl40 % + 1,70 EUR je hl + 20,60 EUR je 100 kg
40,00 bis unter 40,80 EUR je hl40 % + 2,50 EUR je hl + 20,60 EUR je 100 kg
39,10 bis unter 40,00 EUR je hl40 % + 3,40 EUR je hl + 20,60 EUR je 100 kg
unter 39,10 EUR je hl40 % + 27,00 EUR je hl + 20,60 EUR je 100 kg

Zollkontingente (1)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.1380Israel0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab einem Einfuhrpreis von 42,50 EUR je hl01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 40 % + 20,60 EUR je 100 kg (Einfuhrpreissystem) gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 19 Ländern und Gebieten, darunter Vereinigtes Königreich und Südkorea. Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: San Marino. Ermäßigt für diese Abkommen; bei „0 % + …“ kommt der Agrarteilbetrag oder ein Mengenzoll hinzu:

AbkommenSatz
Armenienneu seit 10.10.20260 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Mercosurneu seit 01.05.202636,3 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
APS+-Länder0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
APS-Länder (allgemeine Regelung)36,5 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Chile0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Ecuador0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Georgien0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Japan0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Kanada0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Kanada (wiedereingeführte Waren)0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Kolumbien0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Marokko0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Marokko (Briefwechsel 2025, Präferenzursprung)0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Moldau, Republik0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Neuseeland10 % + 5,15 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Palästinensische Gebiete0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Singapur0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Südafrika0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Türkei0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Ukraine0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Vietnam0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Zentralamerika0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl
Ägypten0 % + 20,60 EUR je 100 kg ab Einfuhrpreis 42,50 EUR je hl

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2204.30.98.00.0

erhöht den ZollZusatzzoll · alle LänderZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. 50 % für „Direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation oder Belarus ausgeführte Erzeugnisse“ (Unterlage Y155); sonst 0 %. Gilt seit 20.07.2025.bis 50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · BelarusZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · RusslandZusätzlicher Zoll auf Waren aus bestimmten Ländern, der zum Drittlandszoll hinzukommt. Gilt seit 20.07.2025.50 %
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt physischen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderDiese Nummer darf nur angemeldet werden, wenn die Ware die Bedingungen der Maßnahme erfüllt (Nettogewicht/besondere Maßeinheit); welche, nennt der EU-TARIC. Ein Einfuhrverbot ist das nicht.Einfuhr
PflichtAnmeldung der Unterposition unterliegt physischen Beschränkungen (Nettogewicht/besondere Maßeinheit) · alle LänderDiese Nummer darf nur angemeldet werden, wenn die Ware die Bedingungen der Maßnahme erfüllt (Nettogewicht/besondere Maßeinheit); welche, nennt der EU-TARIC. Ein Ausfuhrverbot ist das nicht.Ausfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · JapanDie Ware darf nur unter den Bedingungen der Verordnung in den freien Verkehr überführt werden.Einfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · SchweizDie Ware darf nur unter den Bedingungen der Verordnung in den freien Verkehr überführt werden.Einfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · USADie Ware darf nur unter den Bedingungen der Verordnung in den freien Verkehr überführt werden.Einfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · Vereinigtes KönigreichDie Ware darf nur unter den Bedingungen der Verordnung in den freien Verkehr überführt werden.Einfuhr
KontrolleBeschränkung bei der Überführung in den freien Verkehr · alle LänderDie Ware darf nur unter den Bedingungen der Verordnung in den freien Verkehr überführt werden.Einfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderErzeugnisse, die als ökologisch oder biologisch eingeführt werden, brauchen eine Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2204.30.98.00.0

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Kapitel 22, Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.
Wortlaut · Kapitel 22, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Für die Anwendung der Unterposition 2204.10 gilt als Schaumwein solcher Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist.
Weitere 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206.00.10 versteht man jeweils unter: a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; b) potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können; c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts; d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung; e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Für die Anwendung der Unterposition 2204.30.10 gilt als „anderer Traubenmost, teilweise gegoren“ das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 4
4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204.21, 2204.22 und 2204.29: A. versteht man unter „Gesamttrockenmasse“ die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die — unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen — sich nicht verflüchtigen. Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 °C zu ermitteln. B. a) Waren der Unterpositionen 2204.21.11 bis 2204.21.98, 2204.22.22 bis 2204.22.98 und 2204.29.22 bis 2204.29.98 verbleiben in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt: 1. 90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger; 2. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol; 3. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol; 4. 330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Höchstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an …
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 5
5. Zu den Unterpositionen 2204.21.11 bis 2204.21.98, 2204.22.22 bis 2204.22.98 und 2204.29.22 bis 2204.29.98 gehören z. B: a) Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das — einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist und — durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird; b) Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das — einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist, — ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird, und — einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist; c) Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das — einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist und — aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder …
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 6
6. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204.10, 2204.21, 2204.22 und 2204.29: a) gelten als „Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)“ und „Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)“ Weine, die den Vorschriften der Artikel 93 bis 108 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind; b) gelten als „Rebsortenweine“ Weine, die den Vorschriften des Artikels 120 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind; c) gelten als „in der Europäischen Union erzeugte Weine“ Weine, die den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
Wortlaut · Kapitel 22, Zusätzliche Anmerkung 7
7. Als „konzentrierter Traubenmost“ im Sinne der Unterpositionen 2204.30.92 und 2204.30.96 gilt der Traubenmost, bei dem der — unter Verwendung der im „Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Weinen und Traubenmosten“ der internationalen Organisation für Wein und Rebe, veröffentlicht in Reihe C des Amtsblatts, vorgesehenen Methode — Trockenmassegehalt, abgelesen bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer, nicht unter 50,9 % liegt.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-339/0916.12.2010Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 ist dahin auszulegen, dass …

Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 22 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 2204.30.98

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 0 Zollkontingente statt 1.
  1. 01.01.19952204.30.98neu eingeführt · „anderer“ · aus 2204.30.99
  2. 01.01.19952204.30.98.00.0neu eingeführt · „anderer“
  3. 01.01.19992204.30.98wieder anmeldefähig · aus 2204.30.98 (12 Unterteilungen)
  4. 01.01.19992204.30.98.00.0wieder anmeldefähig · aus 2204.30.98 (12 Unterteilungen)

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2204.30.98.00.0

Gibt es einen Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Russland unter 2204.30.98.00.0?

Ja, für diese Zolltarifnummer gilt ein Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Russland.

Gilt ein Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Belarus unter 2204.30.98.00.0?

Ja, für diese Zolltarifnummer gilt ein Zusatzzoll auf Waren mit Ursprung Belarus.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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