01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 2710.12.31.90.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code2710.126-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer2710.12.318-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code2710.12.31.9010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer2710.12.31.90.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 2710.12.31.90.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 2710.12.31.90.0?
- ×Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder …2710.20
- ×Ölabfälle2710.91, 2710.99
- ×andere, also nicht: Leichtöle und Zubereitungen2710.19
- ×zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren2710.12.11.00.0
- ×zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710.12.112710.12.15.00.0
- ×Spezialbenzine2710.12.21, 2710.12.25
- ×leichter Flugturbinenkraftstoff2710.12.70
- ×andere Leichtöle2710.12.90
- ×anderes, mit einem Bleigehalt von2710.12.41, 2710.12.45, 2710.12.49, 2710.12.50
- ×aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol enthaltend (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)2710.12.31.10.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 2710.12.31.90.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 2710.12.31
| Zolltarifnummer | Wortlaut |
|---|---|
| 2710.12.31.10.0 | aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol enthaltend (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der … |
| 2710.12.31.90.0 | anderediese Seite |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 2710.12.31 eingereiht
Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.
vZTA in den Nachbarnummern
| Nummer | vZTA | Beispiel |
|---|---|---|
| 2710.12.25 | 39 | Farblose Flüssigkeit, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf (Bulkware). Isomerengemisch aus ungesättigten Kohlenwasserstoffen, 2,4,4-Trimethylpenten bzw. Diisobutylen (CAS RN 25167-70-8). Befund … |
| 2710.12.21 | 7 | Farbloses, flüssiges Gemisch von Isoparaffin M und einem Phthalat u. a. zur Verwendung als Additiv für die Viskositätseinstellung eines Plastisols. Feststellungen: Farblose, klare Flüssigkeit. Die … |
| 2710.12.90 | 2 | Anderes Leichtöl in Form einer farblosen, klaren, leichtbeweglichen Flüssigkeit mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr; aufgemacht in Dosen unter Zusatz von … |
| 2710.12.45 | 2 | Mineralöl auf Kohlenwasserstoffbasis, Typ Benzin, für Motoren, das der Definition eines leichten Öls mit einem Bleigehalt von nicht mehr als 0,013 g/L entspricht, keinen Alkohol enthält und eine … |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 2710.12.31.90.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.
Präferenzen
Statt 4,7 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 57 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 3,7 % |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 2710.12.31.90.0
Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 1C111 der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 2710.12.31.90.0
Anmerkungen (7)
2. Unter der Bezeichnung „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien“ in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen. Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die flüssigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C — bezogen auf 1 013 Millibar — weniger als 60 RHT übergehen (Kapitel 39).
3. Als „Ölabfälle“ im Sinne der Position 2710 gelten Abfälle, die hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels), gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten. Hierzu gehören: a) derartige Öle, die sich nicht länger als Primärprodukte eignen (z. B. gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle); b) Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl, die hauptsächlich derartige Öle und Zusätze (z. B. chemische Stoffe) in hoher Konzentration enthalten, die zur Herstellung von Primärprodukten eingesetzt werden, sowie c) derartige Öle in Form von Öl-in-Wasser-Emulsionen oder von Mischungen mit Wasser wie sie bei Ölleckagen, beim Reinigen von Tanks oder beim Einsatz von Schneidölen bei Bearbeitungsvorgängen entstehen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Als „Leichtöle und Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2710.12 gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86).
5. Als „Biodiesel“ im Sinne der Unterpositionen von Position 2710 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.
2. Im Sinne der Position 2710 gelten als: a) „Spezialbenzine“ (Unterpositionen 2710.12.21 und 2710.12.25) die Leichtöle nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen; b) „Testbenzin“ — white spirit — (Unterposition 2710.12.21) die Spezialbenzine nach Buchstabe a) mit einem Flammpunkt über 21 °C nach EN ISO 13736; c) „mittelschwere Öle“ (Unterpositionen 2710.19.11 bis 2710.19.29) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen; d) „Schweröle“ (Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99 und 2710.20.11 bis 2710.20.90) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann; e) „Gasöl“ (Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.48 und 2710.20.11 bis 2710.20.19) die Schweröle nach Buchstabe d), bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen; f) …
5. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; ij) die Isomerisation; k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710.19.71 bis 2710.19.99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur …
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707.10.00, 2707.20.00, 2707.30.00, 2707.50.00, 2710, 2711, 2712.10, 2712.20, 2712.90.31 bis 2712.90.99 und 2713.90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (2)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 2710.12.11 bis 2710.19.99 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle Hinsichtlich der Definition dieser Erzeugnisse siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 27 und die … |
| 2710.12.11 bis 2710.12.90 | Leichtöle und Zubereitungen: Siehe die Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27. |
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-185/1722.02.2018 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der … |
| C-330/1312.06.2014 | 1. Als Kriterium für die Einreihung eines Erzeugnisses mit Merkmalen des Erzeugnisses des Ausgangsverfahrens in die Position 2707 oder in die Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 … |
2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
Zu dieser Nummer gibt es keine Einreihungsverordnung. Alle Anmerkungen zu Kapitel 27 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 2710.12.31
- 01.01.20122710.12.31neu eingeführt · „Flugbenzin“ · aus 19 Vorgängern
- 25.08.20122710.12.31unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2710.12.31
- 25.08.20122710.12.31.10.0neu eingeführt · „Kraftstoffgemische mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V)“ · aus 2710.12.31
- 25.08.20122710.12.31.90.0neu eingeführt · aus 2710.12.31
- 23.02.20132710.12.31.10.0aufgehoben · aufgeteilt in 2710.12.31
- 01.07.20192710.12.31wieder anmeldefähig · aus 2710.12.31
- 01.07.20192710.12.31.90.0aufgehoben · aufgeteilt in 2710.12.31
- 05.11.20202710.12.31unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2710.12.31
- 05.11.20202710.12.31.10.0neu eingeführt · „aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol enthaltend (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der …“ · aus 2710.12.31
- 05.11.20202710.12.31.90.0neu eingeführt · aus 2710.12.31
- 05.11.20212710.12.31wieder anmeldefähig · aus 2710.12.31
- 05.11.20212710.12.31.10.0aufgehoben · aufgeteilt in 2710.12.31
- 05.11.20212710.12.31.90.0aufgehoben · aufgeteilt in 2710.12.31
- 16.09.20232710.12.31unterteilt, nicht mehr selbst anmeldefähig · aufgeteilt in 2710.12.31
- 16.09.20232710.12.31.10.0neu eingeführt · „aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Ethylalkohol enthaltend (siehe Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der …“ · aus 2710.12.31
- 16.09.20232710.12.31.90.0neu eingeführt · aus 2710.12.31
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 2710.12.31.90.0
Welche Zolltarifnummer gilt für Flugbenzin unter 2710.12.31?
Flugbenzin ohne Ethylalkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gehört in die Zolltarifnummer 2710.12.31.90.0. Enthält es solchen Ethylalkohol im Sinne von Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gilt die Zolltarifnummer 2710.12.31.10.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile