01Tarifbaum
Welche Nummer gilt unter HS-Code 2710.19?
Mittelschwere Öle werden über 2710.19.11 (zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren) und 2710.19.15 (zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren nach 2710.19.11) getrennt und zu anderer Verwendung über Leuchtöl (Kerosin) mit 2710.19.21 (Flugturbinenkraftstoff) und 2710.19.25 (anderes) sowie 2710.19.29 (andere) eingereiht. Schweröle zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren und zur chemischen Umwandlung haben eigene Zolltarifnummern: Gasöl 2710.19.31.00.0 und 2710.19.35.00.0, Heizöle 2710.19.51.00.0 und 2710.19.55.00.0, Schmieröle 2710.19.71.00.0 und 2710.19.75.00.0. Gasöl zu anderer Verwendung unterscheidet sich nach dem Schwefelgehalt: 0,001 GHT oder weniger (2710.19.42 mit mindestens 80 GHT biobasiertem Kohlenstoff, 2710.19.44 anderes), mehr als 0,001 GHT bis 0,002 GHT (2710.19.46), mehr als 0,002 GHT bis 0,1 GHT (2710.19.47) und mehr als 0,1 GHT (2710.19.48). Heizöle zu anderer Verwendung unterscheiden sich ebenfalls nach dem Schwefelgehalt: Zolltarifnummer 2710.19.62.00.0 für 0,1 GHT oder weniger, 2710.19.66.00.0 für mehr als 0,1 GHT bis 0,5 GHT und 2710.19.67.00.0 für mehr als 0,5 GHT.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 2710.19.11zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren
- 2710.19.11.10.02710.19.11.90.0
- 2710.19.15zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710.19.11
- 2710.19.15.10.02710.19.15.90.0
- 2710.19.21Flugturbinenkraftstoff
- 2710.19.21.10.02710.19.21.90.0
- 2710.19.42mit einem Gehalt an biobasiertem Kohlenstoff von mindestens 80 GHT
- 2710.19.42.21.02710.19.42.29.02710.19.42.90.0
- 2710.19.46mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,002 GHT
- 2710.19.46.21.02710.19.46.29.02710.19.46.33.02710.19.46.90.0
- 2710.19.47mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,002 GHT bis 0,1 GHT
- 2710.19.47.21.02710.19.47.29.02710.19.47.33.02710.19.47.90.0
- 2710.19.48mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT
- 2710.19.48.10.02710.19.48.90.0
- 2710.19.81Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle
- 2710.19.81.20.02710.19.81.30.02710.19.81.40.02710.19.81.90.0
- 2710.19.99andere Schmieröle und andere Öle
- 2710.19.99.20.02710.19.99.40.02710.19.99.50.02710.19.99.60.02710.19.99.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 26 Nummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 2710.19
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Waren
Welche Waren fallen unter HS-Code 2710.19?
28 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf HS-Code 2710.19. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Diesel – 2710.19.44.90.0
Heizöl – 2710.19.62.00.0
Mineralöl – 2710.19.99.90.0
Getriebeöl – 2710.19.87.00.0
Transformatorenöl – 2710.19.93.00.0
Gasöl – 2710.19.44.90.0
Erdölprodukt – 2710.19.99.90.0
Auto-Öl – 2710.19.81.90.0
Pyrolyse Öl – 2710.19.35.00.0
Petroleum – 2710.19.25.90.0
Paraffin-Öl – 2710.19.85.00.0
Erdöl-Destillat – 2710.19.29.90.0
Hydrauliköl – 2710.19.83.00.0
Immersionsöl – 2710.19.99.90.0
Bunkeröl – 2710.19.67.00.0
Lithium-Fett – 2710.19.99.90.004Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 2710.19
Anmerkungen (7)
2. Unter der Bezeichnung „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien“ in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen. Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die flüssigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C — bezogen auf 1 013 Millibar — weniger als 60 RHT übergehen (Kapitel 39).
3. Als „Ölabfälle“ im Sinne der Position 2710 gelten Abfälle, die hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels), gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten. Hierzu gehören: a) derartige Öle, die sich nicht länger als Primärprodukte eignen (z. B. gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle); b) Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl, die hauptsächlich derartige Öle und Zusätze (z. B. chemische Stoffe) in hoher Konzentration enthalten, die zur Herstellung von Primärprodukten eingesetzt werden, sowie c) derartige Öle in Form von Öl-in-Wasser-Emulsionen oder von Mischungen mit Wasser wie sie bei Ölleckagen, beim Reinigen von Tanks oder beim Einsatz von Schneidölen bei Bearbeitungsvorgängen entstehen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Als „Leichtöle und Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2710.12 gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen (entspricht ASTM D 86).
5. Als „Biodiesel“ im Sinne der Unterpositionen von Position 2710 gelten Fettsäuremonoalkylester von der als Treib- oder Brennstoff verwendeten Art, die aus tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen, auch gebrauchten, hergestellt worden sind.
2. Im Sinne der Position 2710 gelten als: a) „Spezialbenzine“ (Unterpositionen 2710.12.21 und 2710.12.25) die Leichtöle nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen; b) „Testbenzin“ — white spirit — (Unterposition 2710.12.21) die Spezialbenzine nach Buchstabe a) mit einem Flammpunkt über 21 °C nach EN ISO 13736; c) „mittelschwere Öle“ (Unterpositionen 2710.19.11 bis 2710.19.29) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen; d) „Schweröle“ (Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99 und 2710.20.11 bis 2710.20.90) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann; e) „Gasöl“ (Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.48 und 2710.20.11 bis 2710.20.19) die Schweröle nach Buchstabe d), bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen; f) „Heizöl“ (Unterpositionen 2710.19.51 bis 2710.19.67 und 2710.20.32 bis 2710.20.38) die Schweröle nach Buchstabe d), ausgenommen das Gasöl nach Buchstabe e), deren Viskosität V bei einer Farbe C nach …
5. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; ij) die Isomerisation; k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.31 bis 2710.19.99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710.19.71 bis 2710.19.99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710.19.51 bis 2710.19.67: die atmosphärische Destillation …
6. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707.10.00, 2707.20.00, 2707.30.00, 2707.50.00, 2710, 2711, 2712.10, 2712.20, 2712.90.31 bis 2712.90.99 und 2713.90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 2710.12.11 bis 2710.19.99 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle Hinsichtlich der Definition dieser Erzeugnisse siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 27 und die … |
Einreihungsverordnungen (1)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 231/200410.02.2004 | Eine gelbe ölige flüssige Zubereitung mit einem Gehalt an Erdöl von 70 GHT oder mehr und Zusatz von Additiven wurde in die damalige Warennummer 2710.19.41 eingereiht; heute gehört sie in die Warennummern 2710.19.46 oder 2710.19.47. | 2710.19.41heute 2710.19.46, 2710.19.47 |
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-185/1722.02.2018 | Nach dem Urteil gehört ein Mineralöl mit diesen Destillationsmerkmalen nicht als Gasöl in die Warennummer 2710.19.43. |
| C-330/1312.06.2014 | 1. Als Kriterium für die Einreihung eines Erzeugnisses mit Merkmalen des Erzeugnisses des Ausgangsverfahrens in die Position 2707 oder in die Position 2710 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern unter HS-Code 2710.19
Zum 01.01.2026 wurde eine Warennummer neu eingeführt. Die übrigen 25 Warennummern blieben unverändert.
- 01.01.20262710.19.44neu eingeführt · Schweröle › Gasöl › zu anderer Verwendung › mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger › anderes
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zum HS-Code 2710.19
Welche Zolltarifnummer unter HS-Code 2710.19 gilt für Gasöl?
Gasöl zu anderer Verwendung mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger, ohne einen Gehalt an biobasiertem Kohlenstoff von mindestens 80 GHT, gehört in die Zolltarifnummer 2710.19.44.90.0. Gasöl zu anderer Verwendung mit mehr Schwefel fällt in die Warennummern 2710.19.46 bis 2710.19.48, Gasöl zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren in 2710.19.31.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- 8-stellige Nummern und Wortlaut
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile