01Tarifbaum
Wo steht Zolltarifnummer 6909.19.00.25.0 im Zolltarif?
Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer
- 01 · HS-Code6909.196-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
- 02 · Warennummer6909.19.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
- 03 · TARIC-Code6909.19.00.2510-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
- 04 · Zolltarifnummer6909.19.00.25.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →
02Prüfung
Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 6909.19.00.25.0?
Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 6909.19.00.25.0?
- ×andere, also nicht: Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken6909.90.00.00.0
- ×aus Porzellan6909.11.00.00.0
- ×Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr6909.12.00.00.0
- ×Rollen oder Kugeln aus Siliciumnitrid (Si3N4)6909.19.00.20.0
- ×Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 l, die mindestens einen …6909.19.00.30.0
- ×Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit folgenden Eigenschaften …6909.19.00.40.0
- ×keramische Waren aus Endlosfäden aus keramischen Oxiden, mit einem Gehalt an: - Dibortrioxid von 2GHT oder mehr, - Siliciumdioxid von 28GHT oder weniger und - …6909.19.00.50.0
- ×Träger von Katalysatoren, bestehend aus poröser Keramik aus einer Mischung von Siliciumcarbid und Silicium mit einer Mohschen Härte von weniger als 9, mit einem …6909.19.00.60.0
- ×Träger für Katalysatoren oder Filter, bestehend aus poröser Keramik im Wesentlichen aus Oxyden des Aluminiums und des Titans, einem Gesamtvolumen von nicht mehr …6909.19.00.70.0
- ×andere, also nicht: Keramisches Stützmittel, Aluminiumoxid, Siliziumoxid und Eisenoxid enthaltend6909.19.00.90.0
Ihre Ware prüfen
Gehört Ihre Ware in Zolltarifnummer 6909.19.00.25.0?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben gegen die Nachbarnummern und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
03Anmeldung
Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 6909.19.00
| Zolltarifnummer | Wortlaut | Eigene Maßnahmen |
|---|---|---|
| 6909.19.00.20.0 | Rollen oder Kugeln aus Siliciumnitrid (Si3N4) | Autonome Zollaussetzung |
| 6909.19.00.25.0 | Keramisches Stützmittel, Aluminiumoxid, Siliziumoxid und Eisenoxid enthaltenddiese Seite | Autonome Zollaussetzung |
| 6909.19.00.30.0 | Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 l, die … | Autonome Zollaussetzung |
| 6909.19.00.40.0 | Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit … | Autonome Zollaussetzung |
| 6909.19.00.50.0 | keramische Waren aus Endlosfäden aus keramischen Oxiden, mit einem Gehalt an: - Dibortrioxid von 2GHT oder mehr, - Siliciumdioxid von 28GHT … | Autonome Zollaussetzung |
| 6909.19.00.60.0 | Träger von Katalysatoren, bestehend aus poröser Keramik aus einer Mischung von Siliciumcarbid und Silicium mit einer Mohschen Härte von … | Autonome Zollaussetzung |
| 6909.19.00.70.0 | Träger für Katalysatoren oder Filter, bestehend aus poröser Keramik im Wesentlichen aus Oxyden des Aluminiums und des Titans, einem … | Autonome Zollaussetzung |
| 6909.19.00.90.0 | andere | – |
04vZTA
vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 6909.19.00 eingereiht
45 gültige vZTA nennen diese Nummer.
| vZTA | Ware | Gültig bis |
|---|---|---|
| DEBTI32567/26-1Deutschland | Keramische Waren zu technischen Zwecken, Foto siehe Anlage, ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt, die Einreihung … | 19.10.2029 |
| DEBTI14788/26-1Deutschland | Keramische Waren zu technischen Zwecken, sog. Keramikplättchen, Foto siehe Anlage, ein Warenmuster wurde nicht … | 26.07.2029 |
| DEBTI19380/26-1Deutschland | Keramische Waren zu technischen Zwecken, sog. Wolframcarbidplatten, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - in Form von … | 02.07.2029 |
| DEBTI22606/26-1Deutschland | Keramische Waren zu technischen Zwecken, sog. Lochsteine aus Keramik, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - in Form von … | 02.07.2029 |
| DEBTI10033/26-1Deutschland | Keramische Waren zu technischen Zwecken, sog. Kunststoffgehäuse gefüllt mit porösen Pellets, Foto siehe Anlage, - aus … | 28.06.2029 |
| DEBTI45955/25-1Deutschland | Keramische Waren zu technischen Zwecken, sogenannte Oxid-Targets, - laut Antrag: - - in verschiedenen Abmessungen und … | 22.02.2029 |
05Abgaben
Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 6909.19.00.25.0
Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.
Präferenzen
Statt 5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 56 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:
| Abkommen | Satz |
|---|---|
| Mercosurneu seit 01.05.2026 | 4 % |
| APS-Länder (allgemeine Regelung) | 1,5 % |
06Maßnahmen
Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 6909.19.00.25.0
Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 1A006B, 1C010, 1C107 und 4 weitere der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.
07Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 6909.19.00.25.0
Anmerkungen (1)
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind: a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903; b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69; c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. Rohstoffe sind unter anderem Ton, kieselsäurehaltige Materialien, einschließlich geschmolzenes Siliciumdioxid, Materialien mit hohem Schmelzpunkt wie Oxide, Carbide, Nitride, Grafit oder anderer Kohlenstoff und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfester Ton oder Phosphate.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 6909.11.00 bis 6909.19.00 | Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken: Siehe die Erläuterungen zu Position 6909 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1 und 2. |
Einreihungsverordnungen (2)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 729/200415.04.2004 | Verbindungsstücke für Kabel aus optischen Fasern, nicht montiert, wurden in die Warennummer 6909.19.00 eingereiht. | 6909.19.00 |
| 384/200401.03.2004 | Verbindungsstücke für Kabel aus optischen Fasern, nicht montiert, wurden in die Warennummer 6909.19.00 eingereiht. | 6909.19.00 |
2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
Alle Anmerkungen zu Kapitel 69 stehen auf der Kapitelseite.
08Verlauf
Verlauf der Warennummer 6909.19.00
- 01.01.19726909.19.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank
- 01.01.19726909.19.00.90.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank
- 01.01.19886909.19.00.20.0neu eingeführt · „Platten aus Dialuminiumtrioxid und Titancarbid mit den Abmessungen von nich mehr als 48 X 48 mm, zum Herstellen von Magnetköpfen“
- 01.07.19886909.19.00.20.0Wortlaut geändert · „Platten aus Dialuminiumtrioxid und Titancarbid, mit den Abmessungen von 48 × 48 mm oder weniger, mit einem Durchmesser von 125 mm oder …“ · vorher „Platten aus Dialuminiumtrioxid und Titancarbid mit den Abmessungen von nich mehr als 48 X 48 mm, zum Herstellen von Magnetköpfen“
- 01.07.19916909.19.00.30.0neu eingeführt · „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 000 ml oder weniger, die …“
- 01.07.19946909.19.00.40.0neu eingeführt · „Berylliumoxid, mit einer Reinheit von mehr als 99 GHT, in Form von Rohteilen, Stangen, Blöcken oder Blechen“
- 01.07.19956909.19.00.30.0Wortlaut geändert · „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger, die …“ · vorher „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 000 ml oder weniger, die mindestens einen durchgehenden oder einseitig verschlossenen Kanal je 100 Quadratmillimeter im Querschnitt aufweisen“
- 01.07.19966909.19.00.20.0aufgehoben
- 01.07.19966909.19.00.30.0Wortlaut geändert · „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger,die …“ · vorher „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger, die mindestens einen durchgehenden oder einseitig verschlossenen Kanal je Quadratzentimeter im Querschnitt aufweisen“
- 01.07.19966909.19.00.40.0Wortlaut geändert · „Berylliumoxid, mit einer Reinheit von mehr als 99 GHT, in Form von Rohlingen, Stangen (Stäben), Blöcken oder Blechen“ · vorher „Berylliumoxid, mit einer Reinheit von mehr als 99 GHT, in Form von Rohteilen, Stangen, Blöcken oder Blechen“
- 01.07.19986909.19.00.50.0neu eingeführt · „Platten (sogenannte Targets), bestehend aus Molybdänsilicid, - mit einem Gehalt an Natrium von 1 mg/kg oder weniger und - auf einer …“
- 01.01.19996909.19.00.50.0Wortlaut geändert · „Platten (sogenannte Targets), bestehend aus Molybdänsilicid: - mit einem Gehalt an Natrium von 1 mg/kg oder weniger und - auf einer …“ · vorher „Platten (sogenannte Targets), bestehend aus Molybdänsilicid, - mit einem Gehalt an Natrium von 1 mg/kg oder weniger und - auf einer Unterlage aus Metall“
- 01.07.20006909.19.00.30.0Wortlaut geändert · „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger,die …“ · vorher „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger,die mindestens einen durchgehenden oder einseitig verschlossenen Kanal je Quadratzentimeter im Querschnitt aufweisen“
- 01.01.20016909.19.00.30.0Wortlaut geändert · „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger, die …“ · vorher „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger,die mindestens einen durchgehenden oder einseitig verschlossenen Kanal je Quadratcentimeter im Querschnitt aufweisen“
- 01.01.20016909.19.00.50.0Wortlaut geändert · „Platten (so genannte Targets), bestehend aus Molybdänsilicid: - mit einem Gehalt an Natrium von 1 mg/kg oder weniger und - auf einer …“ · vorher „Platten (sogenannte Targets), bestehend aus Molybdänsilicid: - mit einem Gehalt an Natrium von 1 mg/kg oder weniger und - auf einer Unterlage aus Metall“
- 01.01.20026909.19.00.30.0Wortlaut geändert · „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger,die …“ · vorher „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger, die mindestens einen durchgehenden oder einseitig verschlossenen Kanal je Quadratzentimeter im Querschnitt aufweisen“
- 01.01.20026909.19.00.50.0aufgehoben
- 01.07.20026909.19.00.30.0Wortlaut geändert · „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 l, die …“ · vorher „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger,die mindestens einen durchgehenden oder einseitig verschlossenen Kanal je Quadratcentimeter im Querschnitt aufweisen“
- 01.07.20036909.19.00.50.0neu eingeführt · „keramische Waren aus Endlosfäden aus keramischen Oxiden, mit einem Gehalt an: - Dibortrioxid von 2 GHT oder mehr, - Siliciumdioxid von …“
- 01.07.20056909.19.00.60.0neu eingeführt · „Träger von Katalysatoren, bestehend aus poröser Keramik aus einer Mischung von Siliciumcarbid und Silicium mit einer Mohschen Härte von …“
- 01.01.20096909.19.00.40.0aufgehoben · aufgeteilt in 6909.12.00
- 01.07.20096909.19.00.70.0neu eingeführt · „Träger für Katalysatoren oder Filter, bestehend aus poröser Keramik im Wesentlichen aus Oxyden des Aluminiums und des Titans, einem …“
- 01.07.20106909.19.00.20.0neu eingeführt · „Kugeln aus Siliciumnitrid (Si₃N₄)“
- 01.01.20116909.19.00.20.0Wortlaut geändert · „Rollen oder Kugeln aus Siliciumnitrid (Si3N4)“ · vorher „Kugeln aus Siliciumnitrid (Si₃N₄)“
- 01.01.20146909.19.00.50.0Wortlaut geändert · „keramische Waren aus Endlosfäden aus keramischen Oxiden, mit einem Gehalt an: - Dibortrioxid von 2GHT oder mehr, - Siliciumdioxid von 28GHT …“ · vorher „keramische Waren aus Endlosfäden aus keramischen Oxiden, mit einem Gehalt an: - Dibortrioxid von 2 GHT oder mehr, - Siliciumdioxid von 28 GHT oder weniger und - Dialuminiumtrioxid von 60 GHT oder mehr“
- 01.01.20146909.19.00.60.0Wortlaut geändert · „Träger von Katalysatoren, bestehend aus poröser Keramik aus einer Mischung von Siliciumcarbid und Silicium mit einer Mohschen Härte von …“ · vorher „Träger von Katalysatoren, bestehend aus poröser Keramik aus einer Mischung von Siliciumcarbid und Silicium mit einer Mohschen Härte von weniger als 9, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 Liter und mit einem oder mehreren geschlossenen Kanälen pro cm² des Querschnitts am Endstück“
- 01.01.20146909.19.00.70.0Wortlaut geändert · „Träger für Katalysatoren oder Filter, bestehend aus poröser Keramik im Wesentlichen aus Oxyden des Aluminiums und des Titans, einem …“ · vorher „Träger für Katalysatoren oder Filter, bestehend aus poröser Keramik im Wesentlichen aus Oxyden des Aluminiums und des Titans, einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 Liter und mindestens einem (durchgehenden oder einseitig verschlossenem) Kanal je cm² des Querschnitts“
- 01.07.20146909.19.00.25.0neu eingeführt · „Keramisches Stützmittel, Aluminiumoxid, Siliziumoxid und Eisenoxid enthaltend“
- 01.01.20216909.19.00.40.0neu eingeführt · „Keramik-Kohlenstoff-Absorptionskartusche mit folgenden Eigenschaften: -stranggepresste, gebrannte keramisch gebundene, vielzellige …“ · aus 6909.19.00
- 01.07.20216909.19.00.40.0Wortlaut geändert · „Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit …“ · vorher „Keramik-Kohlenstoff-Absorptionskartusche mit folgenden Eigenschaften: -stranggepresste, gebrannte keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur -10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT Aktivkohle -65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT keramischem Bindemittel -Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm -Länge von nicht mehr als 150 mm, -gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr und -zur Adsorption von Dämpfen von der zur Verwendung in Kraftstoffdampfabsorbern in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art“
09Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 6909.19.00.25.0
Gehört ein ungebranntes keramisches Stützmittel mit Aluminiumoxid, Siliziumoxid und Eisenoxid unter 6909.19.00.25.0?
Nein, nach Kapitel 69, Anmerkung 1 gehören nur keramische Waren zu Kapitel 69, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind. Für 6909.19.00.25.0 heißt das, dass das Stützmittel gebrannt sein muss. Waren, die auf Temperaturen von weniger als 800 °C nur zur Aushärtung von Harzen, zur Beschleunigung der Hydratisierung oder zur Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt.
Welche Zolltarifnummer gilt für keramische Stützmittel mit Aluminiumoxid, Siliziumoxid und Eisenoxid unter 6909.19.00?
Dafür gilt die Zolltarifnummer 6909.19.00.25.0. Die Warennummer 6909.19.00 hat weitere Zolltarifnummern, etwa 6909.19.00.20.0 für Rollen oder Kugeln aus Siliciumnitrid und 6909.19.00.50.0 für keramische Waren aus Endlosfäden aus keramischen Oxiden.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA und Länderverteilung
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile