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Position · 4-stelligZollaussetzungDual-Use

Position 6909 – Keramische Waren zu technischen Zwecken

Position im Zolltarif

69Kapitel09Position

Zur Position 6909 gehören keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind, zu chemischen und anderen technischen Zwecken, sowie keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft und keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken. Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten gehören in Position 6907, Waschbecken, Badewannen, Klosettbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken in Position 6910.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 6909?

Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken werden nach Porzellan und Mohsscher Härte unterteilt. Aus Porzellan gehören sie in 6909.11.00.00.0, mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr in 6909.12.00.00.0. Unterposition 6909.19 erfasst die übrigen Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken, die weder aus Porzellan sind noch eine Mohssche Härte von 9 oder mehr haben. Die Nummer 6909.90.00.00.0 erfasst die übrigen keramischen Waren der Position, die die vorstehenden Nummern nicht erfassen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
KapitelKeramische Waren
PositionKeramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder VerpackungszweckenDiese Seite
Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken
Zolltarifnummeraus Porzellan
5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerWaren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr
5 % · 24 vZTA
Unterpositionandere
5 % · 45 vZTA
Zolltarifnummerandere
5 % · 4 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 6909

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 6909. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 6909

Rechts: wie viele der 4 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 4
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder4 von 4
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · Irak4 von 4
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · alle Länder4 von 4
KontrolleKulturgüter · alle Länder4 von 4
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder4 von 4
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle Länder4 von 4
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 6909

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 69, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind: a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903; b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69; c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. Rohstoffe sind unter anderem Ton, kieselsäurehaltige Materialien, einschließlich geschmolzenes Siliciumdioxid, Materialien mit hohem Schmelzpunkt wie Oxide, Carbide, Nitride, Grafit oder anderer Kohlenstoff und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfester Ton oder Phosphate.

2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 6909

Drei der vier Warennummern der Position 6909 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19726909.11.00.00.0eingeführt · aus Porzellan
  2. 01.01.19966909.12.00.00.0eingeführt · Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr · zuletzt geändert 01.01.2009
  3. 01.01.19726909.90.00.00.0eingeführt · andere

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 6909

Was gehört nicht zur Position 6909?

Waren der Positionen 6901 bis 6903 gehören nicht zur Position 6909. Waren, die für die Aushärtung von Harzen, die Beschleunigung der Hydratisierung oder die Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt und gehören nicht zu Kapitel 69.

Welche Zolltarifnummer aus Position 6909 gilt für eine Keramikkugel?

Maßgeblich sind Porzellan, die Mohssche Härte und der chemische oder technische Zweck der Ware: Aus Porzellan gehört sie in 6909.11.00.00.0, mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr in 6909.12.00.00.0. Übrige Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken, die weder aus Porzellan sind noch eine Mohssche Härte von 9 oder mehr haben, fallen unter Unterposition 6909.19. Keramische Waren der Position, die diese Nummern nicht erfassen, gehören in 6909.90.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex

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