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gültig seit 01.07.2009Dual-Use

Zolltarifnummer 6909.19.00.70.0 – Keramikträger, Katalysator/Filter

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Träger für Katalysatoren oder Filter aus poröser Keramik, die im Wesentlichen aus Oxyden des Aluminiums und des Titans bestehen, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 Liter und mindestens einem durchgehenden oder einseitig verschlossenen Kanal je cm² des Querschnitts. Träger aus porösen Cordierit- oder Mullit-Keramikstoffen mit höchstens 65 Liter Volumen gehören in 6909.19.00.30.0, Träger aus Siliciumcarbid und Silicium mit einer Mohsschen Härte unter 9 und geschlossenen Kanälen am Endstück in 6909.19.00.60.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 6909.19.00.70.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
KapitelKeramische Waren
PositionKeramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken
Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken
Zolltarifnummeraus Porzellan
ZolltarifnummerWaren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr
Unterpositionandere
ZolltarifnummerRollen oder Kugeln aus Siliciumnitrid (Si3N4)
ZolltarifnummerKeramisches Stützmittel, Aluminiumoxid, Siliziumoxid und Eisenoxid enthaltend
ZolltarifnummerTräger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 l, die …
ZolltarifnummerAbsorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit …
Zolltarifnummerkeramische Waren aus Endlosfäden aus keramischen Oxiden, mit einem Gehalt an: - Dibortrioxid von 2GHT oder mehr, - Siliciumdioxid von 28GHT …
ZolltarifnummerTräger von Katalysatoren, bestehend aus poröser Keramik aus einer Mischung von Siliciumcarbid und Silicium mit einer Mohschen Härte von …
ZolltarifnummerTräger für Katalysatoren oder Filter, bestehend aus poröser Keramik im Wesentlichen aus Oxyden des Aluminiums und des Titans, einem …Diese Seite
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerandere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code6909.196-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer6909.19.008-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code6909.19.00.7010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer6909.19.00.70.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 6909.19.00.70.0?

Kapitel 69 Keramische Waren › 6909 Keramische Waren zu chemischen und anderen …
✓Waren zu chemischen und anderen technischen ZweckenDie Ware muss eine keramische Ware sein, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurde, und für chemische oder andere technische Zwecke bestimmt sein.
✓andere, also nicht: aus Porzellan, Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehrDie Ware besteht aus keramischem Stoff, der kein Porzellan ist, und hat eine Mohsschen Härte unter 9.
✓Träger für Katalysatoren oder Filter, bestehend aus poröser Keramik im Wesentlichen aus Oxyden des Aluminiums und des Titans, einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 Liter und mindestens einem (durchgehenden oder einseitig verschlossenem) Kanal je cm² des QuerschnittsDie Ware ist ein Träger für Katalysatoren oder Filter aus poröser Keramik, die im Wesentlichen aus Oxyden des Aluminiums und des Titans besteht. Sie hat ein Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 Liter und mindestens einen durchgehenden oder einseitig verschlossenen Kanal je cm² des Querschnitts.
6909.19.00.70.0Keramische Träger für Katalysatoren oder Filter

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 6909.19.00.70.0?

  • ×andere, also nicht: Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken6909.90.00.00.0
  • ×aus Porzellan6909.11.00.00.0
  • ×Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr6909.12.00.00.0
  • ×Rollen oder Kugeln aus Siliciumnitrid (Si3N4)6909.19.00.20.0
  • ×Keramisches Stützmittel, Aluminiumoxid, Siliziumoxid und Eisenoxid enthaltend6909.19.00.25.0
  • ×Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 l, die mindestens einen …6909.19.00.30.0
  • ×Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit folgenden Eigenschaften …6909.19.00.40.0
  • ×keramische Waren aus Endlosfäden aus keramischen Oxiden, mit einem Gehalt an: - Dibortrioxid von 2GHT oder mehr, - Siliciumdioxid von 28GHT oder weniger und - …6909.19.00.50.0
  • ×Träger von Katalysatoren, bestehend aus poröser Keramik aus einer Mischung von Siliciumcarbid und Silicium mit einer Mohschen Härte von weniger als 9, mit einem …6909.19.00.60.0
  • ×andere, also nicht: Träger für Katalysatoren oder Filter, bestehend aus poröser Keramik im Wesentlichen aus Oxyden des Aluminiums und des Titans, einem …6909.19.00.90.0

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03Anmeldung

Weitere Zolltarifnummern unter Warennummer 6909.19.00

ZolltarifnummerWortlautEigene Maßnahmen
6909.19.00.20.0Rollen oder Kugeln aus Siliciumnitrid (Si3N4)Autonome Zollaussetzung
6909.19.00.25.0Keramisches Stützmittel, Aluminiumoxid, Siliziumoxid und Eisenoxid enthaltendAutonome Zollaussetzung
6909.19.00.30.0Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 l, die …Autonome Zollaussetzung
6909.19.00.40.0Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit …Autonome Zollaussetzung
6909.19.00.50.0keramische Waren aus Endlosfäden aus keramischen Oxiden, mit einem Gehalt an: - Dibortrioxid von 2GHT oder mehr, - Siliciumdioxid von 28GHT …Autonome Zollaussetzung
6909.19.00.60.0Träger von Katalysatoren, bestehend aus poröser Keramik aus einer Mischung von Siliciumcarbid und Silicium mit einer Mohschen Härte von …Autonome Zollaussetzung
6909.19.00.70.0Träger für Katalysatoren oder Filter, bestehend aus poröser Keramik im Wesentlichen aus Oxyden des Aluminiums und des Titans, einem …diese SeiteAutonome Zollaussetzung
6909.19.00.90.0andere–

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 6909.19.00 eingereiht

45 gültige vZTA nennen diese Nummer.

Deutschland38
Tschechien4
Italien2
Niederlande1
vZTAWareGültig bis
DEBTI32567/26-1DeutschlandKeramische Waren zu technischen Zwecken, Foto siehe Anlage, ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt, die Einreihung …19.10.2029
DEBTI14788/26-1DeutschlandKeramische Waren zu technischen Zwecken, sog. Keramikplättchen, Foto siehe Anlage, ein Warenmuster wurde nicht …26.07.2029
DEBTI19380/26-1DeutschlandKeramische Waren zu technischen Zwecken, sog. Wolframcarbidplatten, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - in Form von …02.07.2029
DEBTI22606/26-1DeutschlandKeramische Waren zu technischen Zwecken, sog. Lochsteine aus Keramik, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - in Form von …02.07.2029
DEBTI10033/26-1DeutschlandKeramische Waren zu technischen Zwecken, sog. Kunststoffgehäuse gefüllt mit porösen Pellets, Foto siehe Anlage, - aus …28.06.2029
DEBTI45955/25-1DeutschlandKeramische Waren zu technischen Zwecken, sogenannte Oxid-Targets, - laut Antrag: - - in verschiedenen Abmessungen und …22.02.2029

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 6909.19.00.70.0

€
6909.19.00.70.0Drittlandszoll5 %500 €1.995 €2.495 €
6909.19.00.70.0mit autonomer Zollaussetzung0 %0 €1.900 €1.900 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Präferenzen

Statt 5 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 56 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.20264 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)1,5 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 6909.19.00.70.0

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle LänderGilt für 6909.19.00.70.0. Rechtsakt: VO (EU) 2025/2605.0 %
senkt den ZollZollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen · alle LänderGilt für 6909.19.00.70.0. Nur mit Unterlage C990 („Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“). Rechtsakt: VO Nr. 2658/1987.0 %
senkt den ZollZollaussetzung für Luftfahrzeuge · alle LänderGilt für 6909.19.00.70.0. Nur mit Unterlage C119 („Freigabebescheinigung – EASA-Formblatt 1 (gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) oder eine gleichwertige Bescheinigung“). Rechtsakt: VO (EU) 2018/1517.0 %
GenehmigungDual-Use-Ausfuhrgenehmigung · alle LänderAusfuhr nur mit Genehmigung, wenn die Ware in der EU-Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck steht oder die Behörde wegen der Verwendung (etwa militärisch) eine Genehmigung verlangt. Steht sie nicht darin, wird das in der Ausfuhranmeldung erklärt (Unterlage Y901).Ausfuhr
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · IrakBetrifft nur Kulturgüter, die unrechtmäßig aus dem Irak verbracht wurden (etwa archäologische Funde und Antiquitäten); ihre Einfuhr ist verboten. Für andere Waren wird in der Zollanmeldung erklärt, dass sie nicht betroffen sind.Einfuhr
KontrolleKulturgüter aus Syrien · SyrienBetrifft nur Kulturgüter, die unrechtmäßig aus Syrien verbracht wurden (etwa archäologische Funde und Antiquitäten); ihre Einfuhr ist verboten. Für andere Waren wird in der Zollanmeldung erklärt, dass sie nicht betroffen sind.Einfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr aus allen Ländern: je nach Ware verboten oder nur mit Genehmigung oder Nachweis erlaubt.Einfuhr
KontrolleKulturgüter aus dem Irak · alle LänderBetrifft nur Kulturgüter, die unrechtmäßig aus dem Irak verbracht wurden (etwa archäologische Funde und Antiquitäten); ihre Ausfuhr ist verboten. Für andere Waren wird in der Zollanmeldung erklärt, dass sie nicht betroffen sind.Ausfuhr
KontrolleKulturgüter aus Syrien · alle LänderBetrifft nur Kulturgüter, die unrechtmäßig aus Syrien verbracht wurden (etwa archäologische Funde und Antiquitäten); ihre Ausfuhr ist verboten. Für andere Waren wird in der Zollanmeldung erklärt, dass sie nicht betroffen sind.Ausfuhr
KontrolleKulturgüter · alle LänderDie Ausfuhr von Kulturgütern braucht eine Ausfuhrgenehmigung, wenn sie unter die Kulturgüterverordnung fallen.Ausfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderDie Ausfuhr von Abfällen ist nur nach der Abfallverbringungsverordnung erlaubt, teils mit Notifizierung oder Verbot.Ausfuhr

Dual-Use-Bezug möglich: Listenposition 1A006B, 1C010, 1C107 und 4 weitere der EU-Dual-Use-Liste kann zu dieser Nummer gehören. Für gelistete Güter braucht die Ausfuhr eine Genehmigung.

Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, Russland, Belarus, SyrienSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 6909.19.00.70.0

Anmerkungen (1)

Wortlaut · Kapitel 69, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind: a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903; b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69; c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. Rohstoffe sind unter anderem Ton, kieselsäurehaltige Materialien, einschließlich geschmolzenes Siliciumdioxid, Materialien mit hohem Schmelzpunkt wie Oxide, Carbide, Nitride, Grafit oder anderer Kohlenstoff und in einigen Fällen Bindemittel wie feuerfester Ton oder Phosphate.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
6909.11.00 bis 6909.19.00Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken: Siehe die Erläuterungen zu Position 6909 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1 und 2.

Einreihungsverordnungen (2)

VerordnungWareNummer
729/200415.04.2004Verbindungsstücke für Kabel aus optischen Fasern, nicht montiert, mit Steckerteil aus unedlem Metall und keramischem Steckerfuß wurden in die Warennummer 6909.19.00 eingereiht.6909.19.00
384/200401.03.2004Verbindungsstücke für Kabel aus optischen Fasern, nicht montiert, mit Steckerteil aus unedlem Metall und keramischem Steckerfuß wurden in die Warennummer 6909.19.00 eingereiht.6909.19.00

2 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.

Alle Anmerkungen zu Kapitel 69 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 6909.19.00

  1. 01.01.19726909.19.00gilt seit Einführung der EU-Datenbank
  2. 01.01.19726909.19.00.90.0gilt seit Einführung der EU-Datenbank
  3. 01.01.19886909.19.00.20.0neu eingeführt · „Platten aus Dialuminiumtrioxid und Titancarbid mit den Abmessungen von nich mehr als 48 X 48 mm, zum Herstellen von Magnetköpfen“
  4. 01.07.19886909.19.00.20.0Wortlaut geändert · „Platten aus Dialuminiumtrioxid und Titancarbid, mit den Abmessungen von 48 × 48 mm oder weniger, mit einem Durchmesser von 125 mm oder …“ · vorher „Platten aus Dialuminiumtrioxid und Titancarbid mit den Abmessungen von nich mehr als 48 X 48 mm, zum Herstellen von Magnetköpfen“
  5. 01.07.19916909.19.00.30.0neu eingeführt · „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 000 ml oder weniger, die …“
  6. 01.07.19946909.19.00.40.0neu eingeführt · „Berylliumoxid, mit einer Reinheit von mehr als 99 GHT, in Form von Rohteilen, Stangen, Blöcken oder Blechen“
  7. 01.07.19956909.19.00.30.0Wortlaut geändert · „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger, die …“ · vorher „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 000 ml oder weniger, die mindestens einen durchgehenden oder einseitig verschlossenen Kanal je 100 Quadratmillimeter im Querschnitt aufweisen“
  8. 01.07.19966909.19.00.20.0aufgehoben
  9. 01.07.19966909.19.00.30.0Wortlaut geändert · „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger,die …“ · vorher „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger, die mindestens einen durchgehenden oder einseitig verschlossenen Kanal je Quadratzentimeter im Querschnitt aufweisen“
  10. 01.07.19966909.19.00.40.0Wortlaut geändert · „Berylliumoxid, mit einer Reinheit von mehr als 99 GHT, in Form von Rohlingen, Stangen (Stäben), Blöcken oder Blechen“ · vorher „Berylliumoxid, mit einer Reinheit von mehr als 99 GHT, in Form von Rohteilen, Stangen, Blöcken oder Blechen“
  11. 01.07.19986909.19.00.50.0neu eingeführt · „Platten (sogenannte Targets), bestehend aus Molybdänsilicid, - mit einem Gehalt an Natrium von 1 mg/kg oder weniger und - auf einer …“
  12. 01.01.19996909.19.00.50.0Wortlaut geändert · „Platten (sogenannte Targets), bestehend aus Molybdänsilicid: - mit einem Gehalt an Natrium von 1 mg/kg oder weniger und - auf einer …“ · vorher „Platten (sogenannte Targets), bestehend aus Molybdänsilicid, - mit einem Gehalt an Natrium von 1 mg/kg oder weniger und - auf einer Unterlage aus Metall“
  13. 01.07.20006909.19.00.30.0Wortlaut geändert · „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger,die …“ · vorher „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger,die mindestens einen durchgehenden oder einseitig verschlossenen Kanal je Quadratzentimeter im Querschnitt aufweisen“
  14. 01.01.20016909.19.00.30.0Wortlaut geändert · „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger, die …“ · vorher „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger,die mindestens einen durchgehenden oder einseitig verschlossenen Kanal je Quadratcentimeter im Querschnitt aufweisen“
  15. 01.01.20016909.19.00.50.0Wortlaut geändert · „Platten (so genannte Targets), bestehend aus Molybdänsilicid: - mit einem Gehalt an Natrium von 1 mg/kg oder weniger und - auf einer …“ · vorher „Platten (sogenannte Targets), bestehend aus Molybdänsilicid: - mit einem Gehalt an Natrium von 1 mg/kg oder weniger und - auf einer Unterlage aus Metall“
  16. 01.01.20026909.19.00.30.0Wortlaut geändert · „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger,die …“ · vorher „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger, die mindestens einen durchgehenden oder einseitig verschlossenen Kanal je Quadratzentimeter im Querschnitt aufweisen“
  17. 01.01.20026909.19.00.50.0aufgehoben
  18. 01.07.20026909.19.00.30.0Wortlaut geändert · „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 l, die …“ · vorher „Träger für Katalysatoren, aus porösen Cordierit- oder Mullit-keramischen Stoffen, mit einem Gesamtvolumen von 65 l oder weniger,die mindestens einen durchgehenden oder einseitig verschlossenen Kanal je Quadratcentimeter im Querschnitt aufweisen“
  19. 01.07.20036909.19.00.50.0neu eingeführt · „keramische Waren aus Endlosfäden aus keramischen Oxiden, mit einem Gehalt an: - Dibortrioxid von 2 GHT oder mehr, - Siliciumdioxid von …“
  20. 01.07.20056909.19.00.60.0neu eingeführt · „Träger von Katalysatoren, bestehend aus poröser Keramik aus einer Mischung von Siliciumcarbid und Silicium mit einer Mohschen Härte von …“
  21. 01.01.20096909.19.00.40.0aufgehoben · aufgeteilt in 6909.12.00
  22. 01.07.20096909.19.00.70.0neu eingeführt · „Träger für Katalysatoren oder Filter, bestehend aus poröser Keramik im Wesentlichen aus Oxyden des Aluminiums und des Titans, einem …“
  23. 01.07.20106909.19.00.20.0neu eingeführt · „Kugeln aus Siliciumnitrid (Si₃N₄)“
  24. 01.01.20116909.19.00.20.0Wortlaut geändert · „Rollen oder Kugeln aus Siliciumnitrid (Si3N4)“ · vorher „Kugeln aus Siliciumnitrid (Si₃N₄)“
  25. 01.01.20146909.19.00.50.0Wortlaut geändert · „keramische Waren aus Endlosfäden aus keramischen Oxiden, mit einem Gehalt an: - Dibortrioxid von 2GHT oder mehr, - Siliciumdioxid von 28GHT …“ · vorher „keramische Waren aus Endlosfäden aus keramischen Oxiden, mit einem Gehalt an: - Dibortrioxid von 2 GHT oder mehr, - Siliciumdioxid von 28 GHT oder weniger und - Dialuminiumtrioxid von 60 GHT oder mehr“
  26. 01.01.20146909.19.00.60.0Wortlaut geändert · „Träger von Katalysatoren, bestehend aus poröser Keramik aus einer Mischung von Siliciumcarbid und Silicium mit einer Mohschen Härte von …“ · vorher „Träger von Katalysatoren, bestehend aus poröser Keramik aus einer Mischung von Siliciumcarbid und Silicium mit einer Mohschen Härte von weniger als 9, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 Liter und mit einem oder mehreren geschlossenen Kanälen pro cm² des Querschnitts am Endstück“
  27. 01.01.20146909.19.00.70.0Wortlaut geändert · „Träger für Katalysatoren oder Filter, bestehend aus poröser Keramik im Wesentlichen aus Oxyden des Aluminiums und des Titans, einem …“ · vorher „Träger für Katalysatoren oder Filter, bestehend aus poröser Keramik im Wesentlichen aus Oxyden des Aluminiums und des Titans, einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 Liter und mindestens einem (durchgehenden oder einseitig verschlossenem) Kanal je cm² des Querschnitts“
  28. 01.07.20146909.19.00.25.0neu eingeführt · „Keramisches Stützmittel, Aluminiumoxid, Siliziumoxid und Eisenoxid enthaltend“
  29. 01.01.20216909.19.00.40.0neu eingeführt · „Keramik-Kohlenstoff-Absorptionskartusche mit folgenden Eigenschaften: -stranggepresste, gebrannte keramisch gebundene, vielzellige …“ · aus 6909.19.00
  30. 01.07.20216909.19.00.40.0Wortlaut geändert · „Absorptions- oder Adsorptionskartuschen, aus Keramik-Kohlenstoff, der in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art, mit …“ · vorher „Keramik-Kohlenstoff-Absorptionskartusche mit folgenden Eigenschaften: -stranggepresste, gebrannte keramisch gebundene, vielzellige zylindrische Struktur -10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT Aktivkohle -65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 GHT keramischem Bindemittel -Durchmesser von 29 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 41 mm -Länge von nicht mehr als 150 mm, -gebrannt bei einer Temperatur von 800 °C oder mehr und -zur Adsorption von Dämpfen von der zur Verwendung in Kraftstoffdampfabsorbern in Kraftstoffsystemen von Kraftfahrzeugen verwendeten Art“

09Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Zolltarifnummer 6909.19.00.70.0

Welche Zolltarifnummer gilt für Träger für Katalysatoren oder Filter aus poröser Keramik unter 6909.19.00?

Träger für Katalysatoren oder Filter aus poröser Keramik aus Oxyden des Aluminiums und des Titans, mit einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 Liter und mindestens einem Kanal je cm² des Querschnitts gehören in die Zolltarifnummer 6909.19.00.70.0. Andere Träger der Warennummer 6909.19.00 haben eigene Zolltarifnummern, etwa 6909.19.00.30.0 für Träger aus Cordierit- oder Mullit-Keramik.

Gehört ein Katalysatorträger aus poröser Keramik, der auf unter 800 °C erhitzt wurde, zu Kapitel 69?

Nein, wenn die Erhitzung auf unter 800 °C nur der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen dient. Solche Waren gelten nicht als gebrannt und gehören nicht zu Kapitel 69.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
CLASS-Datenbank
Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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