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Einreihung

Zolltarifnummern für Mess- & Regeltechnik

Mess- und Regeltechnik fällt hauptsächlich unter Kapitel 90 (optische und medizinische Instrumente) und Kapitel 84 (Waagen). Die meisten Messinstrumente sind nach dem ITA-Abkommen zollfrei oder haben niedrige Zollsätze.

Einreihung von Mess- & Regeltechnik im Zolltarif

Die Einreihung von Produkten aus dem Bereich Zolltarifnummer für Mess- & Regeltechnik verteilt sich auf mehrere Kapitel des Zolltarifs. Welche Position gilt, hängt von Bauart, Material und Funktion ab.

Druck- und Temperaturmessung: Position 9025 und 9026

Temperatursensoren und Thermometer (9025), Drucksensoren und Manometer (9026) gehören zu Kapitel 90. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %. Datenlogger für Temperatur werden ebenfalls unter 9025 eingereiht. Thermostate (9032) gehören zu den Reglern und haben ebenfalls 0 % Zoll.

Elektrische Messgeräte und Waagen

Messgeräte für elektrische Größen (9030, 0 %) messen Strom, Spannung und Widerstand. Waagen (8423, Kapitel 84) haben einen Zollsatz von 1,7 %. Die Einreihung unterscheidet zwischen elektronischen Waagen (8423.81) und mechanischen Waagen.

Regler und Steuerungen: Position 9032

Thermostate und automatische Regler fallen unter Position 9032 mit 0 % Zoll. Die Abgrenzung zu Sensoren (9025/9026) ist wichtig: Misst das Gerät nur (Sensor) oder regelt es auch (Regler)? Kombinierte Sensor-Regler werden nach ihrer Hauptfunktion eingereiht.

Häufige Fragen

FAQ zu Zolltarifnummern für Mess- & Regeltechnik

Welchen Zollsatz haben Messgeräte?

Die meisten Messgeräte in Kapitel 90 haben 0 % Drittlandszollsatz. Das gilt für Temperatursensoren, Drucksensoren, Manometer und elektrische Messgeräte. Waagen (Kapitel 84) haben 1,7 %.

Wo ist der Unterschied zwischen Sensor und Regler?

Ein Sensor misst eine physikalische Größe (Temperatur, Druck) und gibt sie weiter. Ein Regler misst UND steuert aktiv einen Prozess. Sensoren fallen unter 9025/9026, Regler unter 9032. Bei kombinierten Geräten entscheidet die Hauptfunktion.

Unter welches Kapitel fallen Waagen?

Waagen gehören zu Kapitel 84 (Position 8423), nicht zu Kapitel 90. Der Zollsatz beträgt 1,7 %. Das gilt für Industriewaagen, Laborwaagen und Personenwaagen gleichermaßen.

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