01Tarifbaum
Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0511.99.85?
0511.99.85.10.0 erfasst Sperma von Säugetieren, 0511.99.85.20.0 Eizellen und Embryonen von Säugetieren. Alle Waren, die weder Sperma noch Eizellen oder Embryonen von Säugetieren sind, gehören in 0511.99.85.90.0.
Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung für die Akte.
02Maßnahmen
Sonderzölle und Kontrollen für 0511.99.85
Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.
03Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen zu 0511.99.85
Anmerkungen (5)
1. Zu Kapitel 5 gehören nicht: a) genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren); b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43); c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI); d) Pinselköpfe (Position 9603).
4. In der Nomenklatur gelten als „Rosshaar“ die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder. Zu Position 0511 gehören unter anderem Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Aufmachung von Lagen, mit oder ohne Unterlage.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
3. In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| 0511.99.85 | andere: Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 0511 des HS, Ziffern 2, 3, 4, 7, 8 und 13 aufgeführten Erzeugnisse sowie ungenießbare oder für die menschliche Ernährung nicht geeignet eingestufte/klassifizierte tote Tiere der in Kapitel 1 erfassten Arten. Nicht hierher gehört tierisches Blutplasma (z. B. Position 3002). |
Einreihungsverordnungen (3)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 2023/24801.02.2023 | Getrocknete Büffelohren als Tierfutter in Kunststoffbeuteln von 50 oder 100 Stück wurden in die Warennummer 0511.99.85 eingereiht. | 0511.99.85 |
| 2023/24801.02.2023 | Dörrfleisch vom Schlund des Rindes als Tierfutter in Kunststoffbeuteln von 1 bis 5 kg wurde in die Warennummer 0511.99.85 eingereiht. | 0511.99.85 |
| 1125/200621.07.2006 | Getrocknete Schweineohren, nicht für den menschlichen Verzehr geeignet, wurden in die damalige Warennummer 0511.99.90 eingereiht; heute gehören sie in die Warennummer 0511.99.85. | 0511.99.90heute 0511.99.85 |
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-406/2510.09.2026 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Fassung … |
| C-318/9003.06.1992 | Die Verordnung (EWG) Nr. 3300/81 des Rates vom 16. November 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß unsteriles fötales Kälberserum nicht unter die Tarifnummer 38.16, sondern unter die … |
04Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Warennummer 0511.99.85
Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 0511.99.85 gilt für Sperma von Säugetieren?
Sperma von Säugetieren gehört in die Zolltarifnummer 0511.99.85.10.0. Eizellen und Embryonen von Säugetieren stehen unter 0511.99.85.20.0.
Welche genießbaren Waren gehören nicht unter die Warennummer 0511.99.85?
Genießbare Waren gehören nicht in Kapitel 5 und damit nicht in die Warennummer 0511.99.85. Ausgenommen davon sind flüssiges oder getrocknetes Tierblut sowie ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren, die zu Kapitel 5 gehören.
Quellen · Stand 31.10.2026
- Harmonisiertes System (WZO)
- Die ersten sechs Stellen
- EU-TARIC
- Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile