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Warennummer 0511.99.85 – Ungenießbare Waren tierischen Ursprungs

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Hierher gehören Waren tierischen Ursprungs, die anderweit weder genannt noch inbegriffen sind, sowie ungenießbare nicht lebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, unter Position 0511 und Unterposition 0511.99 mit dem Wortlaut „andere“. Flechsen und Sehnen sowie Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle gehören in 0511.99.10.00.0, rohe Waren in 0511.99.31.00.0. Darunter richtet sich die Einreihung danach, ob es sich um Sperma, Eizellen oder Embryonen von Säugetieren handelt.

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Gehört Ihr ungenießbares Tiererzeugnis zur Warennummer 0511.99.85?

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 0511.99.85?

0511.99.85.10.0 erfasst Sperma von Säugetieren, 0511.99.85.20.0 Eizellen und Embryonen von Säugetieren. Alle Waren, die weder Sperma noch Eizellen oder Embryonen von Säugetieren sind, gehören in 0511.99.85.90.0.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs
KapitelAndere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen
PositionWaren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar
andere
Unterpositionandere
Kombinierte NomenklaturandereDiese Seite
ZolltarifnummerSperma von Säugetieren
0 % · 89 vZTA
ZolltarifnummerEizellen und Embryonen von Säugetieren
0 % · 89 vZTA
Zolltarifnummerandere
0 % · 89 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 0511.99.85

erhöht den ZollZusatzzoll · alle Länder50 % mit Unterlage Y155; sonst 0 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Belarus50 %
erhöht den ZollZusatzzoll · Russland50 %
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · Europäische UnionEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · FäröerEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · GrönlandEinfuhr
KontrolleAmtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle · alle LänderEinfuhr
KontrolleCITES bei der Einfuhr · alle LänderEinfuhr
KontrolleÖkologische Erzeugnisse · alle LänderEinfuhr
KontrolleEinfuhrkontrolle von Abfällen · alle LänderEinfuhr
KontrolleCITES bei der Ausfuhr · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der UkraineSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 0511.99.85

Anmerkungen (5)

Wortlaut · Kapitel 5, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 5 gehören nicht: a) genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren); b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43); c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI); d) Pinselköpfe (Position 9603).
Wortlaut · Kapitel 5, Anmerkung 4
4. In der Nomenklatur gelten als „Rosshaar“ die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder. Zu Position 0511 gehören unter anderem Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Aufmachung von Lagen, mit oder ohne Unterlage.
Weitere 3 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 1
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
Wortlaut · Abschnitt I, Anmerkung 2
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.
Wortlaut · Kapitel 5, Anmerkung 3
3. In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
0511.99.85andere: Hierher gehören z. B. die in den Erläuterungen zu Position 0511 des HS, Ziffern 2, 3, 4, 7, 8 und 13 aufgeführten Erzeugnisse sowie ungenießbare oder für die menschliche Ernährung nicht geeignet eingestufte/klassifizierte tote Tiere der in Kapitel 1 erfassten Arten. Nicht hierher gehört tierisches Blutplasma (z. B. Position 3002).

Einreihungsverordnungen (3)

VerordnungWareDamals
2023/24801.02.2023Getrocknete Büffelohren als Tierfutter in Kunststoffbeuteln von 50 oder 100 Stück wurden in die Warennummer 0511.99.85 eingereiht.0511.99.85
2023/24801.02.2023Dörrfleisch vom Schlund des Rindes als Tierfutter in Kunststoffbeuteln von 1 bis 5 kg wurde in die Warennummer 0511.99.85 eingereiht.0511.99.85
1125/200621.07.2006Getrocknete Schweineohren, nicht für den menschlichen Verzehr geeignet, wurden in die damalige Warennummer 0511.99.90 eingereiht; heute gehören sie in die Warennummer 0511.99.85.0511.99.90heute 0511.99.85

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-406/2510.09.2026Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Fassung …
C-318/9003.06.1992Die Verordnung (EWG) Nr. 3300/81 des Rates vom 16. November 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß unsteriles fötales Kälberserum nicht unter die Tarifnummer 38.16, sondern unter die …

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 0511.99.85

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 0511.99.85 gilt für Sperma von Säugetieren?

Sperma von Säugetieren gehört in die Zolltarifnummer 0511.99.85.10.0. Eizellen und Embryonen von Säugetieren stehen unter 0511.99.85.20.0.

Welche genießbaren Waren gehören nicht unter die Warennummer 0511.99.85?

Genießbare Waren gehören nicht in Kapitel 5 und damit nicht in die Warennummer 0511.99.85. Ausgenommen davon sind flüssiges oder getrocknetes Tierblut sowie ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren, die zu Kapitel 5 gehören.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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