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Abschnitt V · Kap. 25 bis 27CBAMDual-Use

Kapitel 26 des Zolltarifs – Erze, Schlacken und Aschen

Kapitel im Zolltarif

26Kapitel

Kapitel 26 umfasst Erze und ihre Konzentrate, darunter Eisen-, Kupfer-, Nickel- und Zinkerze, sowie Schlacken, Aschen und Rückstände. Auch Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen fallen darunter (Position 2621).

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 26 im Zolltarif?

Abschnitt V umfasst die Kapitel 25, 26 und 27. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMineralische Stoffe
KapitelSalz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
KapitelErze sowie Schlacken und AschenDiese Seite
PositionEisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände
3 Nr. · 4 vZTA
PositionManganerze und ihre Konzentrate …
1 Nr. · 0 vZTA
PositionKupfererze und ihre Konzentrate
1 Nr. · 0 vZTA
PositionNickelerze und ihre Konzentrate
1 Nr. · 0 vZTA
PositionCobalterze und ihre Konzentrate
1 Nr. · 0 vZTA
PositionAluminiumerze und ihre Konzentrate
1 Nr. · 1 vZTA
PositionBleierze und ihre Konzentrate
1 Nr. · 0 vZTA
PositionZinkerze und ihre Konzentrate
1 Nr. · 0 vZTA
PositionZinnerze und ihre Konzentrate
1 Nr. · 0 vZTA
PositionChromerze und ihre Konzentrate
1 Nr. · 0 vZTA
PositionWolframerze und ihre Konzentrate
1 Nr. · 0 vZTA
PositionUran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate
4 Nr. · 0 vZTA
KapitelMineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 26?

Die Positionen 2601 bis 2617 erfassen Erze und ihre Konzentrate, darunter Eisen-, Mangan-, Kupfer- und Uran- oder Thoriumerze sowie Edelmetallerze. Die Positionen 2618 bis 2621 erfassen Schlacken, Aschen und Rückstände. Position 2618 umfasst granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, Position 2619 Schlacken außer granulierter Schlacke sowie Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung, Position 2620 Schlacken, Aschen und Rückstände mit Metallen oder Arsen außerhalb der Eisen- und Stahlherstellung und Position 2621 andere Schlacken und Aschen.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 26?

  1. 1Kapitel 26, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 26 gehören als Makadam aufbereitete Schlacken (Position 2517), natürliches Magnesiumcarbonat (Position 2519), Schlämme aus Erdöllagertanks (Position 2710), Dephosphorationsschlacken des Kapitels 31, Hüttenwolle (Position 6806), Edelmetallabfälle und Schrott zur Wiedergewinnung von Edelmetallen (Position 7112 oder 8549) sowie aus Erzen erschmolzene Kupfer-, Nickel- und Cobaltmatten (Abschnitt XV).
  2. 2Kapitel 26, Anmerkung 2Erze der Positionen 2601 bis 2617 sind Mineralien, die die metallurgische Industrie zum Gewinnen von Quecksilber, von Metallen der Position 2844 oder von Metallen des Abschnitts XIV oder XV verwendet, auch wenn sie zu nichtmetallurgischen Zwecken bestimmt sind, und sie dürfen nur so aufbereitet sein, wie es für Erze der metallurgischen Industrie üblich ist.
  3. 3Kapitel 26, Anmerkung 3Zu Position 2620 gehören nur Schlacken, Aschen und Rückstände, wie sie in der Industrie zum Gewinnen von Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden, ausgenommen Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen (Position 2621), sowie arsenhaltige Schlacken, Aschen und Rückstände, auch mit Metallen, die zum Gewinnen von Arsen, der Metalle oder zum Herstellen chemischer Verbindungen daraus verwendet werden.
Alle 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 26, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 26 gehören nicht: a) Schlacken und andere ähnliche Industrieabfälle, als Makadam aufbereitet (Position 2517); b) natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch gebrannt (Position 2519); c) Schlämme aus Erdöllagertanks, überwiegend aus Ölen dieser Art bestehend (Position 2710); d) Dephosphorationsschlacken des Kapitels 31; e) Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (Position 6806); f) Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112 oder 8549); g) aus Erzen erschmolzene Kupfer-, Nickel- und Cobaltmatten (Abschnitt XV).
Wortlaut · Kapitel 26, Anmerkung 2
2. Erze der Positionen 2601 bis 2617 sind Mineralien, die die metallurgische Industrie zum Gewinnen von Quecksilber, von Metallen der Position 2844 oder von Metallen des Abschnitts XIV oder XV verwendet, auch wenn sie zu nichtmetallurgischen Zwecken bestimmt sind. Sie dürfen jedoch nicht anders aufbereitet sein, als es bei Erzen für die metallurgische Industrie üblich ist.
Wortlaut · Kapitel 26, Anmerkung 3
3. Zu Position 2620 gehören nur: a) Schlacken, Aschen und Rückstände, wie sie in der Industrie zum Gewinnen von Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden, ausgenommen sind Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen (Position 2621), und b) arsenhaltige Schlacken, Aschen und Rückstände, auch Metalle enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden.
Wortlaut · Kapitel 26, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Im Sinne der Unterposition 2620.21 gelten als „bleihaltige Benzinschlämme und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln“ Schlämme aus Lagertanks von bleihaltigem Benzin und bleihaltigen Antiklopfmitteln (z. B. Tetraethylblei), die im Wesentlichen aus Blei, Bleiverbindungen und Eisenoxid bestehen.
Wortlaut · Kapitel 26, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Schlacken, Aschen und Rückstände, die Arsen, Quecksilber, Thallium oder Mischungen davon enthalten, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden, gehören zu Unterposition 2620.60.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 26

25 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 26. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 26

1 Einreihungsverordnungen, 1 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 26. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (1)

VerordnungWareDamals
1785/9419.07.1994Synthetischer Rutil, der aus Ilmenit durch Rösten, Behandeln mit Salzsäure und anschließendes Kalzinieren gewonnen wird, wurde in die damalige Warennummer 2614.00.10 eingereiht; heute ist die Warennummer 2614.00.00 maßgeblich.2614.00.10heute 2614.00.00

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-166/8426.09.1985Nach dem Urteil C-166/84 ist für die Zuordnung zur Tarifnummer 31.03 statt 26.02 das Vorhandensein eines düngenden Bestandteils wie Phosphat in einer Menge entscheidend, die eine Verwendung als Dünger erlaubt.

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 26

Was gehört nicht zu Kapitel 26?

Als Makadam aufbereitete Schlacken gehören nicht zu Kapitel 26, sondern zu Position 2517. Auch natürliches Magnesiumcarbonat (Position 2519), Schlämme aus Erdöllagertanks (Position 2710) und Hüttenwolle (Position 6806) gehören nicht hierher. Edelmetallabfälle und Schrott zur Wiedergewinnung von Edelmetallen gehören in Position 7112 oder 8549.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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