01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 4012?
Die Position unterteilt sich zuerst in runderneuerte und gebrauchte Luftreifen. Runderneuerte Luftreifen werden nach Verwendung getrennt: für Personenkraftwagen 4012.11.00.00.0, für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren 4012.12, für Luftfahrzeuge 4012.13 und andere 4012.19.00.00.0. Gebrauchte Luftreifen bilden die Unterposition 4012.20, Voll- oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder stehen unter der Unterposition 4012.90 mit den Nummern 4012.90.20.00.0, 4012.90.30.00.0 und 4012.90.90.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 4012.12von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art
- 4012.12.00.10.04012.12.00.90.0
- 4012.13von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
- 4012.13.00.10.04012.13.00.90.0
- 4012.20Luftreifen, gebraucht
- 4012.20.00.10.04012.20.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 8 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 4012
Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 4012. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 4012
Rechts: wie viele der 8 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 4012
Anmerkungen (3)
2. Zu Kapitel 40 gehören nicht: a) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); b) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64; c) Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65; d) Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI; e) Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96; f) Waren des Kapitels 95, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe zu Sportzwecken und Waren der Positionen 4011 bis 4013.
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
1. Als „Kautschuk“ im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 4012
Fünf der acht Warennummern der Position 4012 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20024012.11.00.00.0eingeführt · von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) …
- 01.01.20024012.19.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.19994012.90.20.00.0eingeführt · Voll- oder Hohlkammerreifen
- 01.01.19994012.90.30.00.0eingeführt · Überreifen · zuletzt geändert 01.01.2002
- 01.01.19724012.90.90.00.0eingeführt · Felgenbänder
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 4012
Welche Zolltarifnummer gilt für runderneuerte Luftreifen für Personenkraftwagen in Position 4012?
Runderneuerte Luftreifen, die für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendet werden, gehören in die Zolltarifnummer 4012.11.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
