01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 4011?
Die Position 4011 unterteilt die Luftreifen nach der Art des Fahrzeugs oder der Maschine, für die sie verwendet werden. Für Personenkraftwagen einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen gilt die Zolltarifnummer 4011.10.00.00.0. Unterposition 4011.20 erfasst Reifen für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren; dort gilt 4011.20.10.00.0 bei einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger und 4011.20.90.00.0 bei einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121. Für Luftfahrzeuge (Unterposition 4011.30), Motorräder und Motorroller (4011.40.00.00.0), Fahrräder (4011.50.00.00.0), Maschinen und Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft (4011.70.00.00.0) sowie Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die industrielle Nutzung (4011.80.00.00.0) gelten eigene Nummern, und 4011.90.00.00.0 erfasst die Luftreifen, die keiner der davorstehenden Verwendungsarten zuzuordnen sind.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
- 4011.30von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
- 4011.30.00.10.04011.30.00.90.0
Ihre Ware einreihen
Welche der 9 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 4011
6 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 4011. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
03Maßnahmen
Maßnahmen in Position 4011
Rechts: wie viele der 9 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 4011
Anmerkungen (3)
2. Zu Kapitel 40 gehören nicht: a) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); b) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64; c) Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65; d) Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI; e) Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96; f) Waren des Kapitels 95, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe zu Sportzwecken und Waren der Positionen 4011 bis 4013.
1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
1. Als „Kautschuk“ im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 4011
Acht der neun Warennummern der Position 4011 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19724011.10.00.00.0eingeführt · von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) …
- 01.01.19934011.20.10.00.0eingeführt · mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger
- 01.01.19934011.20.90.00.0eingeführt · mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121
- 01.01.19724011.40.00.00.0eingeführt · von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art · zuletzt geändert 01.01.2009
- 01.01.19724011.50.00.00.0eingeführt · von der für Fahrräder verwendeten Art · zuletzt geändert 01.01.2001
- 01.01.20174011.70.00.00.0eingeführt · von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art
- 01.01.20174011.80.00.00.0eingeführt · von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau, Bergbau oder für die …
- 01.01.20174011.90.00.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 4011
Was gehört nicht zur Position 4011?
Nach Kapitel 40, Anmerkung 2 gehören Waren des Abschnitts XI, Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64, Kopfbedeckungen des Kapitels 65 sowie Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96 nicht zu Kapitel 40 und damit nicht zur Position 4011. Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate gehören nicht zu Kapitel 40, sondern zum Abschnitt XVI. Waren des Kapitels 95 gehören nicht zu Kapitel 40, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe zu Sportzwecken und Waren der Positionen 4011 bis 4013.
Welche Zolltarifnummer gilt für Lkw-Reifen in Position 4011?
Lkw-Reifen gehören in die Zolltarifnummer 4011.20.90.00.0, wenn ihre Tragfähigkeitskennzahl mehr als 121 beträgt. Bei einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger gehören sie in 4011.20.10.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen





