Zum Hauptinhalt springen
Position · 4-stelligDual-Use

Position 8463 – Spanlose Werkzeugmaschinen für Metall

Position im Zolltarif

84Kapitel63Position

Zu dieser Position gehören Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets, etwa Ziehbänke für Stangen, Rohre, Profile und Drähte sowie Gewindewalz- und Gewinderollmaschinen. Werkzeugmaschinen zum Schmieden, Biegen, Scheren oder Lochstanzen von Metallen gehören in Position 8462, Maschinen zum Bearbeiten von Steinen, Keramik oder Glas in Position 8464.

Mit Begründung und Nachweis für die Akte

Gehört Ihre Drahtziehmaschine zu Position 8463?

3 kostenlose Suchen ohne Konto · Ergebnis mit Begründung in wenigen Minuten

  1. Datei oder ganze Liste in das Feld ziehen
Mit einer Beschreibung starten.

01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8463?

Die Position gliedert sich in vier Unterpositionen. Unterposition 8463.10 umfasst Ziehbänke für Stangen, Rohre, Profile, Drähte oder dergleichen, mit der Zolltarifnummer 8463.10.10.00.0 für Drahtziehmaschinen und der Zolltarifnummer 8463.10.90.00.0 für Ziehbänke, die keine Drahtziehmaschinen sind. Unterposition 8463.20 mit der Zolltarifnummer 8463.20.00.00.0 erfasst Gewindewalz- oder Gewinderollmaschinen, Unterposition 8463.30 mit der Zolltarifnummer 8463.30.00.00.0 Maschinen zum Be- oder Verarbeiten von Metalldraht. Unterposition 8463.90 erfasst mit der Zolltarifnummer 8463.90.00.00.0 alle übrigen Maschinen dieser Position.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionAndere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder CermetsDiese Seite
UnterpositionZiehbänke für Stangen, Rohre, Profile, Drähte oder dergleichen
2,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerDrahtziehmaschinen
Zolltarifnummerandere
ZolltarifnummerGewindewalz- oder Gewinderollmaschinen
2,7 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerMaschinen zum Be- oder Verarbeiten von Metalldraht
2,7 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
2,7 % · 5 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

Ihre Ware einreihen

Welche der 5 Warennummern gilt für Ihre Ware?

Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zolltarifnummer finden →

02Typische Waren

Typische Waren in Position 8463

5 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8463. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8463

Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

verbotenLibyen-Sanktionen · Libyen5 von 5
verbotenMyanmar-Sanktionen · Myanmar5 von 5
verbotenVenezuela-Sanktionen · Venezuela5 von 5
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe5 von 5
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder1 von 5
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8463

Anmerkungen (7)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Weitere 4 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8463

Die fünf Warennummern der Position 8463 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728463.10.10.00.0eingeführt · Drahtziehmaschinen
  2. 01.01.19728463.10.90.00.0eingeführt · andere
  3. 01.01.19728463.20.00.00.0eingeführt · Gewindewalz- oder Gewinderollmaschinen
  4. 01.01.19728463.30.00.00.0eingeführt · Maschinen zum Be- oder Verarbeiten von Metalldraht
  5. 01.01.19728463.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2005

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

Jetzt einreihen

Zolltarifnummer für Ihre Ware finden – mit Begründung für die Akte

Unser Werkzeug reiht Ihr konkretes Produkt ein – mit Begründung, Vergleichsfällen und Nachweis für die Akte.

Über 100.000 KlassifizierungenÜber 50.000 Nutzer100+ Kunden

Zolltarifnummer finden →