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Position · 4-stelligDual-Use

Position 8464 – Werkzeugmaschinen für Steine und Glas

Position im Zolltarif

84Kapitel64Position

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen sowie zum Kaltbearbeiten von Glas, etwa Sägemaschinen, Schleifmaschinen und Poliermaschinen. Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk oder harten Kunststoffen gehören in Position 8465.

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 8464?

Die Position gliedert sich in die Unterpositionen 8464.10 für Sägemaschinen, 8464.20 für Schleifmaschinen und Poliermaschinen sowie 8464.90 für andere Maschinen. Unter 8464.20 werden Maschinen zum Bearbeiten von Glas nach optischen Gläsern (8464.20.11.00.0) und andere Glasbearbeitungsmaschinen (8464.20.19.00.0) unterschieden. Schleifmaschinen und Poliermaschinen, die nicht zum Bearbeiten von Glas dienen, gehören in 8464.20.80.00.0. Sägemaschinen sind in 8464.10.00.00.0 erfasst, alle übrigen Maschinen der Position, die weder Sägemaschinen noch Schleif- oder Poliermaschinen sind, in 8464.90.00.00.0.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittMaschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder …
KapitelKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
PositionWerkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von GlasDiese Seite
ZolltarifnummerSägemaschinen
2,2 % · 35 vZTA
UnterpositionSchleifmaschinen und Poliermaschinen
2,2 % · 0 vZTA
Maschinen zum Bearbeiten von Glas
Zolltarifnummervon optischen Gläsern
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummerandere
2,2 % · 13 vZTA

Zolltarifnummern unter den Warennummern

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02Typische Waren

Typische Waren in Position 8464

Eine Ware mit eigener Einreihungsseite führt auf Position 8464. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

03Maßnahmen

Maßnahmen in Position 8464

Rechts: wie viele der 5 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

verbotenLibyen-Sanktionen · Libyen5 von 5
verbotenMyanmar-Sanktionen · Myanmar5 von 5
verbotenVenezuela-Sanktionen · Venezuela5 von 5
verbotenSimbabwe-Sanktionen · Simbabwe5 von 5
GenehmigungGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle Länder3 von 5
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

04Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 8464

Anmerkungen (8)

Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen. A) Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate, Vorrichtungen oder Laborausstattung, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. B) Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. C) Zu Position 8424 gehören jedoch nicht: a) Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443); b) Wasserstrahlschneidemaschinen (Position 8456).
Wortlaut · Kapitel 84, Anmerkung 3
3. Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Position 8456 als auch in die Position 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Position 8456 zuzuweisen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 3
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 4
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Anmerkung 5
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 1
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 2
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
Wortlaut · Abschnitt XVI, Zusätzliche Anmerkung 3
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

Urteile des EuGH (1)

UrteilKernsatz
C-336/1119.07.2012Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren Fassungen, die sich aus den Verordnungen (EG) Nrn. 1789/2003 der …

05Verlauf

Verlauf der Warennummern in Position 8464

Die fünf Warennummern der Position 8464 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.

  1. 01.01.19728464.10.00.00.0eingeführt · Sägemaschinen · zuletzt geändert 01.01.2007
  2. 01.01.19728464.20.11.00.0eingeführt · von optischen Gläsern
  3. 01.01.19728464.20.19.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2005
  4. 01.01.20108464.20.80.00.0eingeführt · andere
  5. 01.01.19728464.90.00.00.0eingeführt · andere · zuletzt geändert 01.01.2010

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 8464

Welche Zolltarifnummer gilt für welche Ware in Position 8464?

Sägemaschinen gehören in die Zolltarifnummer 8464.10.00.00.0, Werkzeugmaschinen der Position, die weder Sägen noch Schleifen oder Polieren, in 8464.90.00.00.0. Schleifmaschinen und Poliermaschinen fallen unter die Unterposition 8464.20: Maschinen zum Bearbeiten von optischen Gläsern gehören in 8464.20.11.00.0, andere Glasbearbeitungsmaschinen in 8464.20.19.00.0 und Schleifmaschinen und Poliermaschinen, die nicht zum Bearbeiten von Glas dienen, in 8464.20.80.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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