01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8524?
Position 8524 ist danach unterteilt, ob Module ohne Treiber oder Steuerschaltkreise sind. Module ohne Treiber oder Steuerschaltkreise gehören in Unterposition 8524.11 aus Flüssigkristallen (Zolltarifnummer 8524.11.00.00.0), in Unterposition 8524.12 aus organischen Leuchtdioden (OLED) (Zolltarifnummer 8524.12.00.00.0) oder in Unterposition 8524.19 übrige, weder aus Flüssigkristallen noch aus OLED (Zolltarifnummer 8524.19.00.00.0). Alle übrigen Module, also solche, die nicht ohne Treiber oder Steuerschaltkreise sind, gehören in Unterposition 8524.91 aus Flüssigkristallen (Zolltarifnummer 8524.91.00.00.0), 8524.92 aus OLED (Zolltarifnummer 8524.92.00.00.0) oder 8524.99 übrige (Zolltarifnummer 8524.99.00.00.0).
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 6 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8524
11 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8524. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
LCD-Display – 8524.91.00.00.0
Display – 8524.91.00.00.0
Display-Modul – 8524.91.00.00.0
Touch-Display – 8524.91.00.00.0
Touchscreen – 8524.91.00.00.0
LCD-Touchscreen – 8524.91.00.00.0
Handy-Display – 8524.91.00.00.0
Laptop-Bildschirm – 8524.91.00.00.0
Tft-LCD-Modul – 8524.91.00.00.0
LED-Display-Modul – 8524.99.00.00.0
OLED-Display – 8524.92.00.00.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8524
Rechts: wie viele der 6 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8524
Anmerkungen (8)
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
7. Im Sinne der Position 8524 bezeichnen „Flachbildschirmmodule“ Geräte oder Apparate zur Informationsanzeige, mindestens mit einem Anzeigebildschirm ausgestattet, die dazu bestimmt sind, vor Gebrauch in Waren anderer Positionen eingebaut zu werden. Anzeigebildschirme für Flachbildschirmmodule umfassen unter anderem Bildschirme mit flacher, gekrümmter, biegsamer, faltbarer oder dehnbarer Form. Flachbildschirmmodule können zusätzliche Elemente enthalten, auch solche, die zum Empfang von Videosignalen und zur Pixelzuweisung dieser Signale auf der Anzeige nötig sind. Die Position 8524 umfasst jedoch nicht Anzeigemodule, die mit Komponenten für die Umwandlung von Videosignalen (z. B. einem integrierten Skalierungsschaltkreis, einem integrierten Dekodierschaltkreis oder einem Anwendungsprozessor) ausgestattet sind oder auf andere Weise den Charakter von Waren anderer Positionen erhalten haben. Die Einreihung von Flachbildschirmmodulen im Sinne dieser Anmerkung in die Position 8524 hat Vorrang vor allen anderen Positionen der Nomenklatur.
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (1)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| T-243/0130.09.2003 | Das Gericht hat die Verordnung (EG) Nr. 1400/2001 für nichtig erklärt, soweit sie eine begleitende CD-ROM in die Warennummer 8524.39.90 eingereiht hat. |
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8524
Die sechs Warennummern der Position 8524 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20228524.11.00.00.0eingeführt · aus Flüssigkristallen
- 01.01.20228524.12.00.00.0eingeführt · aus organischen Leuchtdioden (OLED)
- 01.01.20228524.19.00.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228524.91.00.00.0eingeführt · aus Flüssigkristallen
- 01.01.20228524.92.00.00.0eingeführt · aus organischen Leuchtdioden (OLED)
- 01.01.20228524.99.00.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8524
Welche Zolltarifnummer gilt für Flüssigkristall-Module in Position 8524?
Flüssigkristall-Module ohne Treiber oder Steuerschaltkreise gehören in die Zolltarifnummer 8524.11.00.00.0, solche mit Treibern oder Steuerschaltkreisen in die Zolltarifnummer 8524.91.00.00.0. Die Unterscheidung nach Treibern oder Steuerschaltkreisen entscheidet hier zwischen beiden Nummern.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile