01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 8543?
Die Position gliedert sich in Teilchenbeschleuniger (8543.10.00.00.0), Signalgeneratoren (8543.20.00.00.0), Galvanik-, Elektrolyse- und Elektrophoresegeräte (Unterposition 8543.30), elektronische Zigaretten (8543.40.00.00.0), andere Maschinen, Apparate und Geräte (Unterposition 8543.70) sowie Teile (Unterposition 8543.90). In Unterposition 8543.30 gehören Galvanik- und Elektrolysemaschinen der ausschließlich oder hauptsächlich für gedruckte Schaltungen verwendeten Art in 8543.30.40.00.0, Galvanik- und Elektrolysemaschinen, die nicht ausschließlich oder hauptsächlich für gedruckte Schaltungen verwendet werden, in 8543.30.70.00.0. In Unterposition 8543.70 stehen unter anderem Mikrowellenverstärker (8543.70.02.00.0), Antennenverstärker (8543.70.30.00.0) und Elektrozaungeräte (8543.70.60.00.0). Teile gehören in 8543.90.10.00.0, wenn es Baugruppen aus gestapelten galvanischen Zellen für Wasserelektrolyseanlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Sauerstoff sind, andere Teile in 8543.90.90.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 21 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Typische Waren
Typische Waren in Position 8543
66 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Position 8543. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Signal-Wandler – 8543.70.90.99.0
Modulator – 8543.70.90.99.0
Elektrolyseur – 8543.30.70.00.0
Messumformer – 8543.70.90.99.0
Fernbedienung – 8543.70.90.99.0
Wasserstoff-Generator – 8543.30.70.00.0
Gitarren Effektpedal – 8543.70.90.99.0
Impuls-Generator – 8543.20.00.00.0
Oszillator – 8543.70.90.45.0
Kindle – 8543.70.05.00.0
Quarzoszillator – 8543.70.90.45.0
Metalldetektor – 8543.70.90.99.0
Temperatur-Transmitter – 8543.70.90.99.0
Audio-Konverter – 8543.70.90.99.0
Equalizer – 8543.70.90.99.0
LED-Maske – 8543.70.90.99.003Maßnahmen
Maßnahmen in Position 8543
Rechts: wie viele der 21 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
04Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 8543
Anmerkungen (8)
2. Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören jedoch zu Position 8517, und Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Position 8524 bestimmt sind, gehören zu Position 8529; c) alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.
10. Zu Position 8537 gehören nicht kabellose Infrarot-Fernbedienungen für Fernsehempfangsgeräte oder andere elektrische Apparate (Position 8543).
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
Weitere 5 Anmerkungen im Wortlaut
4. Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.
5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.
1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.
2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.
3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.
Urteile des EuGH (9)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-297/1315.05.2014 | Das Urteil betrifft die Auslegung von Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI zur Einreihung von Teilen von Maschinen. |
| C-143/1525.02.2016 | Der EuGH legt die Kombinierte Nomenklatur für eine Ware aus, die als Videomultiplexer bezeichnet wird. |
| C-84/1517.03.2016 | Der EuGH legt die Kombinierte Nomenklatur für ein eigenständiges Gerät aus, das im Ausgangsverfahren in Rede stand. |
| C-666/1320.11.2014 | 1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. … |
1 CLASS-Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.
05Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 8543
Die 21 Warennummern der Position 8543 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.20078543.10.00.00.0eingeführt · Teilchenbeschleuniger · zuletzt geändert 01.01.2009
- 01.01.19728543.20.00.00.0eingeführt · Signalgeneratoren
- 01.01.20178543.30.40.00.0eingeführt · Maschinen für die Galvanotechnik und Elektrolyse von der ausschließlich oder …
- 01.01.20178543.30.70.00.0eingeführt · andere
- 01.01.20228543.40.00.00.0eingeführt · elektronische Zigaretten und ähnliche elektrische Verdampfungsvorrichtungen zum …
- 01.01.20178543.70.01.00.0eingeführt · Waren, die speziell für den Anschluss an telegrafische oder telefonische Apparate oder …
- 01.01.20178543.70.02.00.0eingeführt · Mikrowellenverstärker
- 01.01.20178543.70.03.00.0eingeführt · schnurlose Infrarot-Fernbedienungen für Videospielkonsolen
- 01.01.20178543.70.04.00.0eingeführt · digitale Flugdatenschreiber · zuletzt geändert 01.01.2022
- 01.01.20178543.70.05.00.0eingeführt · tragbare, akkubetriebene elektronische Lesegeräte zum Speichern oder Anzeigen von Text- …
- 01.01.20178543.70.06.00.0eingeführt · digitale Signalverarbeitungsapparate, die an drahtgebundene oder drahtlose Netze zum …
- 01.01.20178543.70.07.00.0eingeführt · tragbare, interaktive, elektronische Lernprodukte, hauptsächlich konstruiert für Kinder · zuletzt geändert 01.01.2018
- 01.01.20178543.70.08.00.0eingeführt · Plasmareinigungsmaschinen zur Entfernung organischer Verunreinigungen von Proben für die …
- 01.01.20178543.70.09.00.0eingeführt · berührungsempfindliche Dateneingabegeräte (sogenannte Touchscreens) ohne …
- 01.01.20078543.70.10.00.0eingeführt · Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen
- 01.01.20078543.70.30.00.0eingeführt · Antennenverstärker
- 01.01.20118543.70.50.00.0eingeführt · Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte
- 01.01.20078543.70.60.00.0eingeführt · Elektrozaungeräte
- 01.01.20078543.70.90eingeführt · andere
- 01.01.20268543.90.10.00.0eingeführt · Baugruppen aus gestapelten galvanischen Zellen für Wasserelektrolyseanlagen zur …
- 01.01.20268543.90.90.00.0eingeführt · andere
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 8543
Welche Zolltarifnummer gilt für Ihre Ware in Position 8543?
Die Zolltarifnummer richtet sich nach der Ware: Teilchenbeschleuniger fallen unter 8543.10.00.00.0, Signalgeneratoren unter 8543.20.00.00.0. Tragbare, akkubetriebene elektronische Lesegeräte zum Speichern oder Anzeigen von Text-, Standbild- und Audiodateien fallen unter 8543.70.05.00.0. Elektronische Zigaretten zum persönlichen Gebrauch gehören in 8543.40.00.00.0.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile